Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522388/5/Kof/Jo

Linz, 21.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, geb., vertreten durch
X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.07.2009, VerkR21-220-2009, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass X aufgefordert wird, sich innerhalb von einem Monat – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist im Besitz eines – in der BRD ausgestellten – Führerscheines für die Klassen A, BE, C1E, MLT.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bw gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 23.07.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 03.08.2009 erhoben und mit Schriftsatz vom 27.08.2009 die Begründung nachgereicht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Unstrittig steht fest, dass beim Bw eine schwere Gehbehinderung vorliegt.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen
zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Entgegen der Rechtsansicht des Bw kann ein Aufforderungsbescheid iSd
§ 24 Abs.4 FSG auch an den Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung mit Wohnsitz in Österreich gerichtet werden; vgl. dazu § 30 Abs.3 letzter Satz FSG.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach
§ 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, welche von seiner Lenkberechtigung erfasst werden,
nicht mehr besitzt.

Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln,
aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken
in dieser Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,

zuletzt Erkenntnis vom 17.06.2009, 2009/11/0052 mit Vorjudikatur.

 

Liegt bei einer Person eine "dauernde starke Gehbehinderung" vor, so bestehen grundsätzlich Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG;

VwGH vom 30.05.2001, 2001/11/0113.

Der Bw ist ua. im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A und somit berechtigt, (auch "schwere") Motorräder zu lenken.

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass bei einer stark gehbehinderten Person begründete Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG bestehen, ob diese zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A gesundheitlich geeignet ist.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid – mit der im Spruch angeführten Maßgabe – zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

starke Gehbehinderung – begründete Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG

 

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