Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522401/2/Ki/Jo

Linz, 21.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 5. Oktober 2009 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 22. September 2009, GZ: 2-FE-292/2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechtes von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung im Bundesgebiet von Österreich Gebrauch zu machen, beginnend ab 13. Juli 2009 (Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich 15. September 2010 festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7, 24, 25, 29 Abs.3, 30 und 32 FSG; 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 22. September 2009, GZ: 2-FE-292/2009, hat die Bundespolizeidirektion Wels dem Berufungswerber

 

        die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet ab 13. Juli 2009 (Zustellung des Bescheides) bis einschließlich 13. Jänner 2011 bzw. darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahme entzogen.

 

        ihn aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen, woraus sich seine Fahrtauglichkeit ableiten lässt.

 

        ihm auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für einen Zeitraum von 18 Monaten verboten, gerechnet ab 13. Juli 2009 bis einschließlich 13. Jänner 2011 bzw. bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahme und gegebenenfalls sei der Mopedausweis abzugeben.

 

        ihm für den Fall des Besitzes einer ausländischen Lenkberechtigung gleichzeitig diese Lenkberechtigung aberkannt und das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet von Österreich für den gleichen Zeitraum untersagt bzw. vom ausländischen Führerschein zum Nachweis der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2009 Berufung mit dem Antrag, den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels zur Gänze ersatzlos zu beheben bzw. dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Bemängelt wird im Wesentlichen, dass eine ausreichende Begründung dafür, woraus sich eine negative Prognose für das zukünftige Verhalten des Berufungswerbers im Straßenverkehr ableiten lasse, aus dem Bescheid nicht hervorgehe. Es wird darauf hingewiesen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine auf Marihuana oder Cannabiskraut bezogene strafbare Handlung nicht in einer derart gravierenden Weise als verwerflich anzusehen ist, als wenn es sich um harte Drogen handeln würde, diese Tatsache habe letztlich Einfluss auf die Verwerflichkeit der Straftat und damit auf die Entziehungsdauer.

 

Hingewiesen wurde auch, dass durch die Inhaftierung seit 7. April 2009 eine mit medizinischer Sicherheit anzunehmende Entwöhnung von Cannabiskraut stattgefunden habe, deshalb sei davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit längstens gegeben sei. Weiters wird hingewiesen, dass sich der Berufungswerber im Strafverfahren umfassend geständig gezeigt habe und er zum Zeitpunkt der Urteilsfällung unbescholten gewesen sei bzw. auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen aufscheinen würden.

 

Der Verkauf, Erwerb und Besitz sei ausschließlich zum Eigengebrauch begangen worden und der Berufungswerber habe glaubhaft dargelegt, dass er sich in Zukunft vom Suchtgift distanzieren werde.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Wels eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26. Mai 2009, 12HV58/09i, welches im Berufungsschriftsatz als rechtskräftig anerkannt wird, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in Wels, Wien und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

 

A)   in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) anderen überlassen, indem er in der Zeit von etwa Herbst 2006 bis etwa Mitte März 2009

    1. insgesamt etwa 2.500 bis 3.000 g Cannabiskraut an die gesondert verfolgten namentlich Genannten verkaufte

    2. insgesamt etwa 1.000 g Cannabiskraut an eine gesondert verfolgte benannte Person verkaufte

    3.  insgesamt etwa 500 bis 700 g Cannabiskraut an eine gesonderte verfolgte genannte Person verkaufte

    4.  insgesamt etwa 500 g Cannabiskraut an eine gesondert verfolgte genannte Person verkaufte,

wobei er an ein Suchtmittel gewöhnt war und diese Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch die Mittel zum Erwerb von Suchtmittel zu verschaffen.

 

B)   Nämlich Cannabiskraut in der  Zeit von etwa 2004 bis zuletzt 07.04.2009 in wiederholten Angriffen erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe.

 

Er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen sowie der lange Tatzeitraum gewertet. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe jedenfalls auf eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren zu erkennen war, um den Unrechtsgehalt der Straftaten wie auch das Verschulden des Angeklagten zur Gänze zu erfassen.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat zunächst in der Angelegenheit einen Mandatsbescheid erlassen, GZ: 2-FE-292/2009 vom 7. Juli 2009, gegen welchen der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Vorstellung erhoben hat.

 

In der Folge hat die Bundespolizeidirektion Wels den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG in der zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt geltenden Fassung ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit
(§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz begangen hat.

 

Gemäß § 28a Abs.1 SMG ist, wer unter anderem vorschriftsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, zu bestrafen.

 

Wenn auch diese Bestimmung des § 7 Abs.3 Z11 FSG noch auf die Bestimmung des SMG in der Geltung vor dem 1. Jänner 2008 abstellt, so gilt selbstverständlich auch eine Verwirklichung des Tatbestandes des nunmehrigen § 28a SMG als eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG.

 

Festgestellt wird weiters, dass die Kraftfahrbehörden und damit auch der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde in Angelegenheit der Entziehung der Lenkberechtigung an diesbezüglich rechtskräftige Gerichtsurteile gebunden sind (VwGH 2007/03/0247 vom 24. Jänner 2008 mit Vorjudikatur, u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26. Mai 2009 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1, 5. Fall, Abs.2 Z3 und Abs.3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1, 1. und 2. Fall, und Abs.2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten – davon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen – verurteilt.

 

In Anbetracht der Verurteilung nach § 28a SMG ist somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z11 FSG auszugehen, ein Umstand, welcher jedenfalls die Verkehrsunzuverlässigkeit der betroffenen Person indiziert.

 

3.1.2. Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Was die Wertung der bestimmten Tatsachen betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich sind, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass sich die vom Berufungswerber begangenen Delikte nach dem Suchtmittelgesetz auf Cannabiskraut bezogen haben. Dieses ist, insbesondere was die Eignung, Gewöhnung hervorzurufen betrifft, zu den weniger gefährlichen Suchtmitteln zu zählen und es hat dieser Umstand natürlich Einfluss auf die Verwerflichkeit der strafbaren Tat und damit auch auf die Entziehungsdauer (VwGH 2002/11/0163 vom 6. Juli 2004 mit Vorjudikatur). Zugunsten des Berufungswerbers sind auch, wie im Gerichtsurteil festgestellt wurde, seine bisherige Unbescholtenheit und auch sein Geständnis zu berücksichtigen. Andererseits muss als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen einerseits sowie der lange Tatzeitraum gewertet werden. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass das Gericht durch eine Festlegung der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren den Unrechtsgehalt der Straftaten und auch das Verschulden des Betreffenden nicht als unerheblich gewertet hat, dies unabhängig davon, dass zwei Drittel der Strafe bedingt nachgesehen wurden.

 

Eine Einschau in das Führerscheinregister hat überdies ergeben, dass im Jahre 2003 eine Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß eines Monates im Zusammenhang mit einer Übertretung der StVO 1960 erfolgte. Auch dieser Umstand darf bei der Wertung nicht unberücksichtigt bleiben.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit Beendigung der strafbaren Handlung zwar bereits ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten vergangen ist, der Berufungswerber jedoch größtenteils diesen Zeitraum in Haft verbrachte und er sohin naturgemäß ein normenkonformes Verhalten als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht unter Beweis stellen konnte. Darüber hinaus wird festgestellt, dass einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden könnte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bundespolizeidirektion Wels im konkreten Fall die Entzugs- bzw. Aberkennungs– und Verbotsdauer mit 18 Monaten durchaus korrekt gewertet hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass laut vorliegendem Gerichtsurteil das strafbare Verhalten bereits Mitte März 2009 abgeschlossen war und somit – im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist. In diesem Sinne konnte der Berufung teilweise Folge gegeben werden, in dem die Entzugs- bzw. Verbotsdauer entsprechend herabgesetzt wurde und es ist zu erwarten, dass X ab diesem Zeitpunkt die Verkehrszuverlässigkeit grundsätzlich wieder erlangt haben bzw. er sich in Zukunft von Suchtgift distanzieren wird.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit waren auch die Aberkennung des Rechts von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen bzw. das Verbot des Lenkens von sogenannten Leichtkraftfahrzeugen geboten.

 

3.2. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung unter anderem die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Nachdem im gegenständlichen Falle der Berufungswerber das Suchtmittel auch selbst konsumierte, besteht der begründete Verdacht, dass möglicherweise dieser Umstand zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen könnte, welche Einfluss auf das Lenken von Kraftfahrzeugen haben würde. Der Berufungswerber wurde daher nicht in seinen Rechten verletzt,  wenn die belangte Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.

 

3.3. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Berufung (§ 64 Abs.2 AVG) wird, wie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht darauf hingewiesen wurde, festgehalten, dass die Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles (allgemeine Verkehrssicherheit) wegen Gefahr im Verzuge geboten war und der Berufungswerber somit nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Im Übrigen bedarf es im Hinblick auf die nunmehrige sofortige Berufungsentscheidung keiner weiteren Maßnahme, weshalb über diesen Antragspunkt nicht spruchmäßig abgesprochen wird.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 23.11.2011, Zl. 2009/11/0263-6

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