Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164402/11/Ki/Jo

Linz, 27.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 25. August 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. August 2009, VerkR96-2181-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Oktober 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 5 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 11. August 2009, VerkR96-2181-2009, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 9. März 2009, 13:30 Uhr, in der Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, X, Kreuzung Xstraße – Stelzhamerstraße, als Lenker eines Fahrzeuges (Kennzeichen X, Kleinkraftrad [Mofa] einspurig, Aprilia RX-50, rot) dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da er grundlos die Fahrbahnmitte überfahren hat. Er habe dadurch § 7 Abs.1 erster Satz StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 25. August 2009 Berufung erhoben und ausgeführt, dass er sein Moped so weit rechts, wie dies seines Erachtens aufgrund der widrigen Fahrbahnumstände für ihn als relativ sicher erschien, lenkte, da Schnee auch schon weiter oben auf dieser Straße mal mehr, mal weniger die Straße hineinreichte. Er könne 100 %-ig sicher sagen, dass er keinesfalls auf dieser Straße über die Fahrbahnmitte fuhr. Der Unfallgegner habe sich zum Unfallzeitpunkt eindeutig über der Fahrbahnmitte befunden, dies obwohl er im Vorrang gewesen sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 28. August 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft  Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle, am 22. Oktober 2009. An dieser Berufungsverhandlung wurden der Rechtsmittelwerber sowie als Zeugen X einvernommen. Die Vertreterin der belangten Behörde hat sich entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Verkehrsunfallschlussbericht der Polizeiinspektion Bad Leonfelden vom 17. April 2009 lenkte der Zeuge X am 9. März 2009, gegen 13.30 Uhr, seinen PKW auf der Stelzhamerstraße im Stadtgebiet X zur Xstraße. Bei der Kreuzung angekommen, bog er mit seinem PKW rechts in die Xstraße stadteinwärts ab. Zur gleichen Zeit lenkte X sein Kleinkraftrad auf der Xstraße von Richtung Zentrum kommend in Richtung X. Im Kreuzungsbereich mit der Xstraße stieß X mit der linken vorderen Seite seines Kleinkraftrades gegen das linke vordere Fahrzeugeck des von X gelenkten PKW. X wurde bei dem Verkehrsunfall dem Grade nach "schwer" verletzt.

 

Bei der Erhebung am Unfallort habe X bei der Erstbefragung angegeben, dass er, als er mit seinem Moped bei der Kreuzung mit der Xstraße vorbeigefahren sei, kurz abgelenkt war und deshalb mit seinem Kleinkraftrad über die Fahrbahnmitte gekommen sei. Gleich darauf sei es mit dem PKW zum Zusammenstoß gekommen.

 

Der Lenker des PKW bzw. dessen im Fahrzeug mitfahrende Gattin, X gaben bei der polizeilichen Befragung im Wesentlichen an, dass der Lenker des PKW im Kreuzungsbereich vor der Xstraße diesen angehalten hat. Nachdem auf der Xstraße kein Fahrzeug gesehen wurde, sei der Lenker ganz langsam nach rechts in die Xstraße eingebogen. Unmittelbar danach sei ihnen im Bereich der rechten Fahrbahn auf ihrer Seite ein Mofa entgegen gekommen. Dieser Mofalenker sei auf ihrer Fahrbahnseite gefahren und habe sein Mofa nach links verlenkt. Dabei sei er gegen das linke Vordereck des PKW`s gestoßen und zu Sturz gekommen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-2181-2009 vom 27. April 2009) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die geladenen Zeugen die ursprünglich getätigten Aussagen, insbesondere bestätigte auch der Meldungsleger, dass Herr X ihm gegenüber zunächst angegeben habe, er sei kurz abgelenkt gewesen und deshalb mit seinem Kleinkraftrad über die Fahrbahnmitte gekommen.

 

Der Berufungswerber verwies weiters darauf, dass bereits eine Verhandlung inklusive Lokalaugenschein vom Zivilgericht vorgenommen wurde. Der beigezogene Sachverständige hat im Rahmen dieser Verhandlung festgestellt, dass sich der Mofalenker tatsächlich im Bereich der Fahrbahnmitte befunden hat. Der Berufungswerber bestätigte weiters, dass im Vorfallsbereich keine wesentlichen Schneewechten vorhanden waren, er vermeinte jedoch in Anbetracht der Gesamtsituation, dass er nicht verpflichtet gewesen wäre, weiter rechts zu fahren, gestand jedoch letztlich zu, dass er die Verwaltungsübertretung begangen habe und er künftighin die Verkehrsvorschriften einhalten werde.

 

2.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass entsprechend den Aussagen der Zeugen und letztlich auch des Eingeständnisses des Berufungswerbers der zur Last gelegte Sachverhalt verwirklicht wurde.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr X tatsächlich sein Fahrzeug nicht im zumutbaren Ausmaß rechts gelenkt hat. Der Umstand, dass teilweise Schneewechten vorhanden waren, berechtigte ihn jedenfalls nicht, im Bereich des Vorfallsortes eine im Bereich der Gegenfahrbahn bzw. Fahrbahnmitte gelegene Fahrspur einzuhalten. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist somit aus objektiver Sicht verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass die gegenständliche Übertretung der StVO 1960 kein Bagatelldelikt darstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte noch Jugendlicher ist, weiters dass er bei dem Unfall selbst schwer verletzt wurde und er als Schüler über keine wesentlichen Einkünfte verfügt. Laut seiner Aussage erhält er ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro monatlich. Andererseits ist natürlich auch, was die Folgen der Übertretung anbelangt, zu berücksichtigen, dass den Berufungswerber am gegenständlichen Verkehrsunfall zumindest teilweise auch ein Verschulden trifft.

 

In Abwägung all dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aber, dass eine Reduzierung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist.

 

Hingewiesen wird, dass bei der Strafbemessung auch generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen anzustellen sind. Einerseits soll die Allgemeinheit durch eine entsprechend strenge Bestrafung zur Einhaltung der Vorschriften sensibilisiert werden, andererseits soll auch der Betroffene vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden. In Anbetracht dieser spezialpräventiven Umstände kann eine weitere Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum