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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100341/2/Weg/Ri

Linz, 21.01.1992

VwSen - 100341/2/Weg/Ri Linz, am 21.Jänner 1992 DVR.0690392 W W, A; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des W W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K W, vom 16. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn vom 7. November 1991, VerkR96/7232/1991, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz an Verfahrenskosten vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 2.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991 § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, i.d.F. BGBl.Nr. 207/1991.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser am 23.6.1991 um 6.25 Uhr den PKW vom Stadtgebiet Sch in Richtung A auf der Innviertler Bundesstraße bzw. zuletzt bis zur Firma E im Ortsgebiet von A auf der T Bezirksstraße gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 1.000 S und an Barauslagen für die Zurverfügungstellung des Alkomatenröhrchens 10 S vorgeschrieben.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Schärding vom 23. Juni 1991 zugrunde, wonach die durchgeführte Messung der Atemluft auf den Alkoholgehalt 0,80 mg/l ergab.

I.3. Der Berufungswerber wendet zuerst in seiner Rechtfertigung vom 5. September 1991 und in der weiteren Folge in der gegenständlichen Berufung sinngemäß ein, es sei richtig, daß er auf Höhe der Firma E durch einen Beamten des Gendarmeriepostenkommandos A angehalten und über ihn ein Organstrafmandat wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes ausgestellt wurde. Sodann sei diese Amtshandlung abgeschlossen gewesen. Der Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostenkommandos A hätte ihn keinesfalls zu einem Alkotest aufgefordert, da dieser offenbar keine Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen habe. Nach diesem Abschluß der Amtshandlung sei plötzlich ein Gendarmeriefahrzeug aus Richtung Sch mit Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Schärding gekommen. Obwohl diese an sich für die Durchführung einer weiteren Amtshandlung nicht zuständig gewesen seien, hätten ihn diese zu einem Alkotest aufgefordert. Er habe dieser Aufforderung zugestimmt und den Alkotest auch durchgeführt, obwohl er nach der schon abgeschlossenen Amtshandlung durch den Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Andorf seinen PKW nicht mehr in Betrieb genommen habe. Mangels einer Inbetriebnahme des Fahrzeuges könne daher auch der Tatbestand des § 5 StVO 1960 nicht verwirklicht worden sein. Im übrigen seien die Sicherheitswachebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Schärding nicht befugt gewesen, außerhalb ihres Sprengels, nämlich in A und in der weiteren Folge in R (dort fand der Alkomatentest statt) amtzuhandeln.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil in der Berufung dem Grunde nach nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Erstbehörde geltend gemacht wurde und eine mündliche Verhandlung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.5. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Demnach ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Der Berufungswerber, von Beruf Kellner, lenkte am 23. Juni 1991 um 6.25 Uhr den PKW mit dem von der Diskothek H in Sch auf der Bundesstraße (P.straße) im Stadtgebiet von Sch in Richtung Stadtmitte und fuhr dann in Höhe des Stadtfriedhofes Sch auf der Bundesstraße in Richtung W. In der weiteren Folge lenkte der Rechtsmittelwerber den PKW mit deutlich mehr als 100 km/h in Richtung A, wo er dann auf der T Bezirksstraße auf Höhe der Firma E im Ortsgebiet von A von einem Beamten des Gendarmeriepostens Andorf angehalten werden konnte. Der Gendarmeriebeamte aus Andorf war per Funk um die Anhaltung ersucht worden. Der Berufungswerber, ein Bürger aus A, wurde daraufhin vom Gendarmerieorgan des Postens Andorf mit einem Organmandat in der Höhe von 100 S bestraft, weil er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. In der Zwischenzeit kamen die Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Schärding mit ihrem Patrouillenfahrzeug zum Ort der Anhaltung und führten die weitere Amtshandlung durch. Auf Grund der offensichtlich festgestellten Alkoholsymptome wurde der Berufungswerber von einem zur Durchführung des Alkotests ermächtigten Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Schärding aufgefordert, sich einem Alkomatentest in Raab (dem nächsten Standort eines Alkomaten) zu unterziehen. Der durchgeführte Test ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,80 mg/l bei der ersten Messung um 6.54 Uhr und 0,81 mg/l bei der zweiten Messung um 6.57 Uhr. An der Funktionstüchtigkeit des im Februar 1991 zuletzt kalibrierten Alkomaten mit der Nummer W 457 bestehen keine Zweifel und wurden solche auch nicht angemeldet. Es gilt deshalb als erwiesen - und es ist dies im übrigen auch unstrittig - daß der Berufungswerber am 23. Juni 1991 um 6.25 Uhr einen PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von Sch nach A lenkte und von Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Schärding in A zum Alkotest, der schließlich in R durchgeführt wurde, aufgefordert wurde. Der Alkotest mittels Alkomaten ergab ca. 1/2 Stunde nach der festgestellten Fahrt einen Atemluftalkoholgehalt von 0,80 mg/l.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den unter I.5. dargestellten Sachverhalt wie folgt entschieden:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Der oben dargestellte Sachverhalt läßt sich unschwer unter diese gesetzlichen Bestimmungen subsumieren. Der Berufungswerber hat auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug gelenkt und befand sich dabei, wie der durchgeführte Alkomatentest ergab - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Entscheidung der Strafbehörde haftet weder hinsichtlich der Schuldfrage noch hinsichtlich der ohnehin nicht angefochtenen Strafhöhe keine wie immer geartete Rechtswidrigkeit an.

Zu den Einwendungen des Berufungswerbers: Es ist nicht zutreffend, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in diesem Fall Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostenkommandos Schärding, zur Vornahme der Amtshandlung in A bzw. zur Durchführung des Alkotestes in R nicht zuständig gewesen wären und aus diesem Grunde keine Verwaltungsübertretung vorläge. Selbst wenn man der Ansicht wäre, daß unzuständige Gendarmerieorgane die Amtshandlung durchgeführt hätten, wäre - weil die Durchführung des Alkotestes durch einen ermächtigten Beamten erfolgte - dieser so ermittelte Beweis für einen Schuldspruch im Verwaltungsstrafverfahren tauglich. Im gegenständlichen Fall trifft diese auf § 27 VStG gestützte Unzuständigkeitsbehauptung aber schon deshalb nicht zu, weil diese Bestimmung ausschließlich auf den Behördensprengel abstellt und der Behördensprengel im gegenständlichen Fall nicht überschritten wurde, da sowohl A als auch R zum politischen Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Schärding gehören.

Daß eine Aufforderung zum Alkotest nicht mehr erfolgen könne, weil ein anderes Exekutivorgan in der Zwischenzeit ein Organmandat wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes ausgestellt hat und diese Amtshandlung beendet hat, findet in keiner der Bestimmungen der StVO oder der Verfahrensgesetze eine rechtliche Deckung. Daß der Berufungswerber zwischen erster Amtshandlung und zweiter Amtshandlung sein Fahrzeug nicht in Betrieb genommen hat, zieht keine Rechtswidrigkeit der zweiten Amtshandlung nach sich, wenn feststeht, daß der Berufungswerber vorher sein Fahrzeug gelenkt hat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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