Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522320/10/Ki/Th

Linz, 27.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des, vom 28. Juni 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Juni 2009, VerkR21-458-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. August 2009 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen B und F behoben, diesbezüglich die Lenkberechtigung aber durch folgende Auflage eingeschränkt wird:

 

"X hat der zuständigen Behörde (derzeit Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) jeweils bis spätestens 1. Februar 2010, 3. Mai 2010, 2. August 2010 und 2. November 2010 einen aktuellen Laborbefund hinsichtlich CDT-Wert unaufgefordert zu übermitteln."

 

Bezüglich der Lenkberechtigung für die Klassen A und C (G ist nicht mehr relevant) wird die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. werden die übrigen Anordnungen im Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 24 und 64 Abs.2 AVG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 15. Juni 2009, VerkR21-458-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde angeordnet, er habe den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion Vöcklamarkt abzuliefern und es wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Als verfahrensrelevanten Sachverhalt führte die Behörde aus, aufgrund einer Mitteilung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe der dringende Verdacht einer schweren Alkoholerkrankung bestanden, weshalb eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst wurde. Aufgrund vorgelegter Facharztgutachten sei von der Amtsärztin am 26. März 2009 ein Gutachten erstellt worden, wonach er auf 3 Monate bedingt geeignet sei. Als Auflage sei vorgeschrieben worden, dass ein Laborwert sofort und bei der Nachuntersuchung beizubringen sei. Am 29. April 2009 habe er dann im Sanitätsdienst eine Blutabnahme gemacht und habe der ausgewertete Leberwert 3,05 % betragen. Da der Normwert von 1,8 % deutlich überschritten worden sei, habe die Amtsärztin am 6. Mai 2009 ein Gutachten gemacht, wonach er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 derzeit nicht geeignet sei, dies mit der Begründung, dass der Laborwert mit 3,05 % massiv erhöht sei.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 28. Juni 2009 Berufung erhoben, dies mit der Aussage, er weise den Vorwurf einer schweren Alkoholerkrankung auf das Schärfste zurück. Die relevanten Leberwerte der Laboruntersuchung würden stark bezweifelt werden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Juli 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. August 2009, an welcher der Berufungswerber sowie die Amtsärztin der BH Vöcklabruck, X, teilgenommen haben und weiters Einsicht in eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie, X, vom 13. Oktober 2009.

 

2.5. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Unter Hinweis auf das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Mai 2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid erlassen.

 

In diesem Gutachten beurteilte die Sachverständige X zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F als nicht geeignet, dies mit der Begründung, dass eine CDT-Auflage vom 28. April 2009 3,05 % betragen habe, dies sei massiv überhöht. Eine unbedingt erforderliche Abstinenz habe nicht eingehalten werden können und bei schwerer Alkoholkrankheit mit erwiesenem Rückfall sei der Patient derzeit nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gestand der Rechtsmittelwerber ein, dass er vor ca. einem Jahr Probleme hatte und er daher auch vermehrt dem Alkohol zugesprochen hätte. Er schäme sich deswegen und habe seither seine Alkoholkonsumgewohnheit wieder entsprechend reduziert. Im üblichen sehr beschränkten Rahmen würde er aber weiterhin Alkohol konsumieren. Er könne sich nicht erklären, warum er im April 2009 einen derart hohen CDT-Wert hatte, könne jedoch nicht ausschließen, dass er doch einmalig vermehrten Alkoholkonsum hatte. Er habe zwischenzeitlich den Facharzt für Psychiatrie X konsultiert, aber von diesem noch kein Gutachten erhalten.

 

Die Amtsärztin, welche bereits vom Facharzt vorinformiert wurde, erklärte, dass nach Maßgabe der Vorlage eines entsprechenden Gutachtens von X die gesundheitliche Eignung zum Lenken der Kraftfahrzeuge der Klassen B und F bedingt dahingehend festgestellt werden könnte, dass X ab Rechtskraft der Berufungsentscheidung für die Dauer von 3 Monaten jeweils monatlich Blutuntersuchungsbefunde hinsichtlich CDT vorlege.

 

In der nunmehr vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme des X vom 13. Oktober 2009, welche dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck per Telefax übermittelt wurde, führte der Facharzt zusammenfassend Folgendes aus:

 

"Nach sorgfältiger Abwägung der anamnestischen Daten und es bisherigen Krankheits- und Therapieverlaufes ist die Frage der Verkehrsbehörde als positiv zu beantworten. X ist zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 geeignet. Im Beobachtungszeitraum scheint es dem Probanden gelungen zu sein, das Trinkverhalten zu ändern. 2 diskrepante CDT-Werte sind allerdings mit den anamnestischen und außenanamnestischen Angaben nicht erklärbar. Überdies habe der Proband in den vergangenen Monaten nie in alkoholisiertem Zustand ein KFZ gelenkt. Verkehrsstraftaten im Zusammenhang mit Substanzbeeinträchtigung sind nicht eruierbar. Es sind keine Erkrankungen bekannt, die die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigen können, der Hypertonus wird behandelt und vom Hausarzt kontrolliert.

 

Unter der Voraussetzung, dass regelmäßige fachärztliche Kontrollen (alle 3 Monate) erfolgen und durchgeführte Blutproben im Normbereich sind, ist der Proband zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1 geeignet."

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesbezüglich ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat nunmehr ergeben, dass X zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F gesundheitlich geeignet ist, in Anbetracht der Feststellungen der dem Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen war jedoch eine Einschränkung in Form der spruchgemäß angeführten Auflage notwendig.

 

Die Amtsärztin hat bereits im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung die gesundheitliche Eignung zum Lenken der Kraftfahrzeuge für die Klassen B und F bedingt festgestellt, dass ab Rechtskraft der Berufungsentscheidung für die Dauer von 3 Monaten jeweils Blutuntersuchungsbefunde hinsichtlich CDT vorzulegen wären.

 

Andererseits hat der psychiatrische Sachverständige vorgeschlagen, dass eine regelmäßige fachärztliche Kontrolle alle 3 Monate zu erfolgen habe und die durchgeführten Blutproben im Normbereich zu sein haben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass im Hinblick auf die vom psychiatrischen Sachverständigen vorgeschlagene Vorgangsweise die nunmehr erteilte Auflage, etwas abweichend vom ursprünglichen Vorschlag der Amtsärztin, geeignet ist, um für die nächste Zeit eine Kontrolle des gesundheitlichen Status des Berufungswerbers im Zusammenhang mit Alkoholkonsum vornehmen zu können. Sollte sich im Zuge dieser Kontrollen ein Hinweis ergeben, dass eine Verschlechterung eingetreten ist, wäre von der Erstbehörde ein neuerliches Verfahren zwecks allfälligem Entzug der Lenkberechtigung durchzuführen. Unter diesen Umständen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Stattgebung der Berufung im nunmehr vorgenommenen Ausmaß vertretbar ist und den Interessen der Verkehrssicherheit nicht entgegen steht.

 

Ausdrücklich wird jedoch festgehalten, dass der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung auf die weiteren Klassen der Lenkberechtigung ausdrücklich verzichtet hat, weshalb dahingehend die Entziehung aufrecht bleibt.

 

3.2. Was die Anordnungen hinsichtlich Ablieferung des Führerscheines bzw. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine allfälligen Berufung gegen den Bescheid anbelangt, so sind diese durch die geltenden Rechtsvorschriften gedeckt (§ 29 Abs.3 FSG bzw. § 64 Abs.2 AVG), der Berufungswerber wurde diesbezüglich nicht in seinen Rechten verletzt, der Bescheid war sohin in diesen Punkten zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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