Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522361/7/Ki/Ps

Linz, 22.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 24. August 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2009, Zl. VerkR21-83-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Oktober 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf neun Monate, gerechnet ab 30. Jänner 2009, das ist bis einschließlich 30. Oktober 2009, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7, 24, 25 und 32 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 31. Juli 2009, Zl. VerkR21-83-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber

 

I.                   die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F auf die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab 30. Jänner 2009, das ist bis einschließlich 30. Jänner 2010, entzogen,

 

II.                 angeordnet, er habe sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen,

 

III.              für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung auch das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invaliden­kraftfahrzeuges verboten,

 

IV.              einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 24. August 2009 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung die entsprechenden Lenkberechtigungen umgehend wieder auszufolgen.

 

Bemängelt wird im Wesentlichen, dass bei der Anhaltung mit dem Einschreiter hinsichtlich seiner Aussagen kein Protokoll aufgenommen worden wäre, dies widerspreche eindeutig den rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die Behörde argumentiere, der Einschreiter habe keine Aussagen über einen Nachtrunk getätigt, die Behörde sich aber nicht einmal auf ein von ihm unterfertigtes Protokoll berufen könne. Es werde ausschließlich den Aussagen der vernommenen Polizeibeamten gefolgt, obwohl kein rechtlich relevantes Protokoll mit dem Einschreiter vorliege. Darüber hinaus werde ihm vorgeworfen, dass er nicht bei erster Gelegenheit den Nachtrunk kundgetan hätte. Die Behörde übersehe dabei, dass es kein vom Einschreiter unterfertigtes Protokoll gebe und dränge damit diesen in einen eindeutigen Beweisnotstand. Die erste Gelegenheit, Stellungnahme zu beziehen, sei in der Vorstellung vom 6. März 2009 gewesen. Es sei sehr wohl in eindeutiger Art und Weise festgehalten worden, dass ein Nachtrunk vorliege.

 

Zudem habe die erstinstanzliche Behörde dem Umstand des Fahrzeugdefektes kaum Bedeutung beigemessen. Der Berufungswerber habe mit Eingabe vom
8. April 2009 eine entsprechende Reparaturrechnung vorgelegt und es sei somit auch evident, dass das Fahrzeug des Einschreiters nach dem Auftreten des Defektes nicht mehr fahrbereit gewesen sei.

 

Der Einschreiter habe ein Grundrecht auf ein faires Verhalten, insbesondere ein Recht auf Anhörung. Es wäre daher unbedingt erforderlich gewesen, im Zuge der Anhaltung ein Protokoll anzufertigen, um die Aussagen zu dokumentieren bzw. aufzunehmen.

 

Letztlich wird die Entzugsdauer im Ausmaß von zwölf Monaten als viel zu hoch gegriffen erachtet.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. August 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Oktober 2009. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, eine Vertretung der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden überdies die wesentlichen Aktenbestandteile zur Verlesung gebracht.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Laut Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Alland vom 30. Jänner 2009 lenkte der Berufungswerber an diesem Tage um 14.25 Uhr auf der Autobahn A21 im Bereich der Gemeinde Heiligenkreuz (Strkm. 20,000) einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Eine Messung des Atemalkoholgehaltes durch einen Alkomaten ergab einen relevanten Wert von 0,70 mg/l (14.49 Uhr bzw. 14.54 Uhr). Laut Anzeige hat der Berufungswerber keine Angaben über einen Nachtrunk gemacht bzw. angegeben, er habe eineinhalb kleine Flaschen Sekt konsumiert, der letzte Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung habe um ca. 14.30 Uhr stattgefunden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat zunächst einen Mandatsbescheid erlassen (Zl. VerkR21-83-2009 vom 17. Februar 2009), welcher vom Rechtsmittelwerber mittels einer Vorstellung beeinsprucht wurde. Im Wesentlichen führte er in diesem Einspruch aus, dass er am 30. Jänner 2009 gegen 14.20 Uhr sein Fahrzeug auf den Parkplatz Freilandgebiet Heiligenkreuz rollen ließ, er sei mit seinem Fahrzeug auf dem Parkstreifen zum Stillstand gekommen, das Fahrzeug habe nicht mehr gestartet werden können. Aufgrund eines Kupplungsschadens sei das Fahrzeug auch nicht mehr manövrierfähig gewesen. Mit Stillhalten des Fahrzeuges und in dem Bewusstsein, dass er nicht mehr weiter fahren könne, habe er dann begonnen, Alkohol zu trinken, den er im Fahrzeug mitführte.

 

In der Folge sei er von einer Streife der Autobahnpolizei aufgesucht worden und er habe sofort bekanntgegeben, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit wäre und es technische Probleme gebe. In der Folge sei dann ein Alkomattest durchgeführt worden, welcher einen Messwert von 0,70 mg/l ergab. Abgesehen davon, dass eine derartige Alkoholisierung nicht erklärlich sei, stehe jedenfalls fest, dass der Berufungswerber erst begonnen habe, Alkohol zu trinken, als das Fahrzeug defektbedingt angehalten werden musste, nicht mehr gestartet werden konnte und auch somit nicht mehr fahrbereit gewesen sei. Es sei daher festzuhalten, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug nicht alkoholisiert gelenkt habe bzw. dass er erst Alkohol zu trinken begonnen hat, als er sein Fahrzeug aufgrund eines technischen Defektes angehalten hat.

 

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Baden am 24. März 2009 führte der Polizeibeamte, X, laut Niederschrift aus, dass er und seine Kollegin am 30. Jänner 2009 gegen 14.00 Uhr aufgrund einer telefonischen Anzeige einer Frau auf den Parkplatz der A21, Strkm. 20,000, in Fahrtrichtung St. Pölten, gefahren seien, da dort angeblich eine Person aufgefallen sei, welche versuchte, mit dem Pkw ständig auf dem Parkplatz hin- und herzuschieben. Als sie dort eintrafen, hätten sie den Pkw, welcher noch immer versuchte "hin- und herzuschieben", gesehen. Sie seien aus dem Dienstfahrzeug ausgestiegen und zum Kraftfahrzeug gegangen. Sie hätten den Führerschein und den Zulassungsschein verlangt und der Lenker habe diese Papiere widerstandslos ausgehändigt. X sei in seinem Fahrzeug auf dem Fahrersitz gesessen, der Motor sei gelaufen und er habe erklärt, dass sein Auto defekt sei, er könne mit seinem Fahrzeug nicht mehr weiter fahren.

 

Da ihnen an X Alkoholisierungsmerkmale aufgefallen seien (deutlicher Alkoholgeruch, lallende Sprache, schläfriges Benehmen, leichte Rötung der Augenbindehäute), habe der Polizeibeamte sodann diesen zum Alkotest aufgefordert. X sei aus seinem Kraftfahrzeug gestiegen und habe sich aufgrund seiner Alkoholisierung unsicher auf den Beinen gehalten.

 

Zwischenzeitlich seien zwei andere Kollegen mit dem Streifenwagen angefordert worden, da diese einen Alkomaten im Fahrzeug hatten und nachdem die Kollegen eingetroffen waren, sei von X mit X der Alkotest durchgeführt worden.

 

Trotz mehrmaliger Belehrungen seinerseits habe X den Alkotest vorerst nicht korrekt durchgeführt, indem er das Mundstück immer wieder zu kurz beblies bzw. kein relevantes Messergebnis zustande brachte.

 

Erst nach mehrmaligen Versuchen seien dann zwei gültige Messergebnisse zustande gekommen. Die Unterfertigung des Messprotokolls sei verweigert worden.

 

Auf ausdrückliches Befragen gab der Zeuge an, dass während der gesamten Amtshandlung keinen Nachtrunk erwähnt habe. Auf ausdrückliches Befragen von ihm betreffend seines Alkoholgenusses vor dem Lenken des Kraftfahrzeuges habe er angegeben, dass er eineinhalb kleine Faschen Sekt konsumiert hätte. Weiters gab der Zeuge ausdrücklich an, dass das Fahrzeug des X, als sie am gegenständlichen Tatort eingetroffen sind, in Betrieb gewesen sei, das heißt, X sei in seinem Pkw auf dem Fahrersitz gesessen und der Motor des Fahrzeuges sei gelaufen.

 

Eine weitere Polizeibeamtin, X, gab bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft Baden laut Niederschrift vom 28. Mai 2009 im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie keinerlei Angaben machen könne, weder zum behaupteten Nachtrunk des X noch zum Alkoholkonsum vor dem Lenken. Auch habe sie keine geleerte Sektflasche im Auto des X gesehen.

 

Bei einer weiteren zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Baden am 9. Juli 2009 bestätigte X abermals, dass der Lenker des Fahrzeuges das Kraftfahrzeug vor und zurück bewegte und der Motor des Fahrzeuges lief. Der Lenker habe versucht, das Fahrzeug weiter zu bewegen. Der Lenker habe die Beamten erst wahrgenommen, als auf die Fensterscheibe geklopft wurde. Zwischen dem Eintreffen und der Messung habe X weder alkoholische noch antialkoholische Getränke zu sich genommen und auch keinen Kaugummi, keine Speisen und keine Zigaretten.

 

X führte bei einer zeugenschaftlichen Befragung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 14. August 2009 im Wesentlichen aus, dass, als er und sein Kollege zum Fahrzeug des X gingen, der Motor noch lief und Vor- und Zurückbewegungen im Bereich von ca. 5 m stattgefunden hätten. Es habe sich eher um ein Ruckeln gehandelt. Dies habe die  ganze Zeit, als sie zu dem Fahrzeug gegangen sind, stattgefunden und erst als sie direkt beim Fahrzeug waren, habe der Beschuldigte aufgehört. Er habe im Zeitraum, als sie zu ihm kamen und die Alkomatmessung dann durchgeführt wurde, keinen Alkohol und auch sonst nichts mehr konsumiert, somit könne ein Nachtrunk ausgeschlossen werden.

 

Im Verfahrensakt der Erstbehörde befinden sich weiters eine Bestätigung gemäß § 39 Abs.1 FSG über die vorläufige Abnahme des Führerscheines infolge übermäßigen Alkoholgenusses am 30. Jänner 2009 und eine vom Berufungswerber vorgelegte Kopie einer Reparaturrechnung der über einen Gesamtbetrag von 1.382,44 Euro hinsichtlich Ein- und Ausbau eines Getriebes bzw. eines Zweimassenschwungrades vom 23. März 2009, wobei als Einbaudatum der 3. Februar 2009 angeführt ist, weiters eine Teilnahme­bestätigung über eine Lenkernachschulung des Berufungswerbers, wonach dieser vom 28. Februar 2009 bis 21. März 2009 an einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker teilgenommen hat.

 

Aus dem Führerscheinregister ist weiters zu ersehen, dass dem Einschreiter für die Zeit vom 25. September 2005 bis 25. Jänner 2006 die Lenkberechtigung entzogen war.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Berufungswerber, dass im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die Amtshandlung zunächst stattgefunden hat. Er habe wegen eines Kupplungs­schadens nicht mehr weiter fahren können. Die Durchführung des Alkotests bzw. das Messergebnis werden von ihm nicht bestritten bzw. ausdrücklich anerkannt. Der Rechtsmittelwerber verbleibt jedoch bei seiner Aussage, dass er erst, nachdem er schadensbedingt nicht mehr weiter fahren konnte, am Parkplatz Sekt getrunken hat. Beim Eintreffen der Polizeibeamten habe er eine kleine Sektflasche in der Hand gehabt und daraus getrunken. Er widersprach auch den Angaben der Polizeibeamten, wonach der Motor des Fahrzeuges noch gelaufen sei bzw. er das Fahrzeug hin- und herbewegt hätte. Es sei zwar die Zündung noch eingeschaltet gewesen, aufgrund des Kupplungsschadens hätte er jedoch keine Fahrbewegungen mehr durchführen können. Weiters bestreitet der Berufungswerber, dass er ausdrücklich von den Polizeibeamten hinsichtlich eines Nachtrunkes befragt wurde. Er sei nur befragt worden, was er zuvor getrunken habe, er habe wahrheitsgemäß angegeben, eineinhalb kleine Flaschen Sekt. Ausdrücklich gestand er jedoch zu, dass er gegenüber den Polizeibeamten keine Angaben über den Nachtrunk gemacht hat. Man hätte ohnehin beim Eintreffen sehen können, dass er Alkohol konsumierte. Bemängelt wurde weiterhin, dass bei der Amtshandlung kein Protokoll aufgenommen wurde.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der von den Polizeibeamten geschilderte Sachverhalt jedenfalls in verfahrenswesentlichen Punkten der Tatsache entspricht. Wenn sie auch nicht unmittelbar durch die Berufungsbehörde einvernommen wurden, so haben sie dennoch ihre Aussagen als Zeugen gemacht und waren daher zur Wahrheit verpflichtet. Im Übrigen hat der Einschreiter ohnedies zugestanden, dass er den Polizeibeamten gegenüber keine Angaben hinsichtlich eines allfälligen Nachtrunkes gemacht hat.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG in der zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt geltenden Fassung ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit
(§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 in der zur Vorfallszeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Dem Einschreiter wird angelastet, er habe ein Fahrzeug im Bereich einer öffentlichen Verkehrsfläche (Parkplatz der A21) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,7 mg/l (das sind 1,4 ‰ Blutalkoholgehalt) gelenkt bzw. ist ihm jedenfalls anzulasten, dass er das Fahrzeug in Betrieb genommen hat. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Polizeibeamten, welche feststellten, dass bei ihrem Eintreffen am Vorfallsort der Motor des Fahrzeuges gelaufen ist bzw. der Einschreiter sich am Lenkersitz befunden hat. Der durchgeführte Alkotest hat – unbestritten – ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt der Atemluftalkoholgehalt des Berufungswerbers 0,7 mg/l betragen hat.

 

Der Umstand, dass sich der Einschreiter am Fahrersitz befunden hat und dabei der Motor des Kraftfahrzeuges gelaufen ist, ist rechtlich dahingehend zu beurteilen, dass er zumindest das Fahrzeug in Betrieb genommen hat, wobei überdies entsprechend den Aussagen der Zeugen das Fahrzeug auch bewegt wurde, was auch als Lenken des Fahrzeuges qualifiziert werden kann. Letztlich bleibt auch unwiderlegt, dass vor Eintritt des Defektes der Berufungswerber das Fahrzeug auf der A21 gelenkt hat.

 

Was nun die Trinkangaben anbelangt, so vermag der Konsum von eineinhalb kleinen Flaschen Sekt (das sind ca. 3 dl) einen derartigen Alkoholisierungsgrad nicht ergeben. Der Berufungswerber argumentiert in diesem Punkt, er habe nur angegeben, welche Menge Alkohol er vor dem Lenken konsumiert hätte, bezüglich Nachtrunk sei er ja nicht befragt worden. Er habe, nachdem das Fahrzeug nicht mehr in Gang gebracht werden konnte, im Fahrzeug Sekt konsumiert. Ausdrücklich gestand er jedoch in der mündlichen Berufungs­verhandlung zu, dass er diesbezüglich gegenüber dem Polizeibeamten nichts gesagt hat.

 

Laut zutreffender Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist jedoch in Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes der Umstand beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird (zum Beispiel VwGH vom 18. Juni 1997, Zl. 97/03/0007 u.a.). Dieser Obliegenheit ist der Rechtsmittelwerber jedenfalls nicht nachgekommen, er hat erstmalig in der Vorstellung eine entsprechende Nachtrunkbehauptung aufgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher zusammenfassend davon aus, dass es sich bei der Nachtrunkbehauptung des Berufungswerbers um eine bloße Schutzbehauptung handelt, jedenfalls konnte er den Vorwurf der vorliegenden Anlastung nicht widerlegen und es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

3.1.2. Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Was die Wertung der bestimmten Tatsachen betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahr­spezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dabei ist im vorliegenden konkreten Falle auch das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung (0,7 mg/l Atemluftalkoholgehalt bzw. 1,4 ‰ Blutalkoholgehalt) des Berufungswerbers zu berücksichtigen.

 

Weiters ist Bedacht zu nehmen auf den Umstand, dass es sich um eine wiederholte Begehungsweise handelt, weil bereits wegen eines gleichartigen Deliktes die Lenkberechtigung in der Zeit vom 25. September 2005 bis
25. Jänner 2006 entzogen war.

 

Die wiederholte Begehungsweise stellt somit einen wesentlichen Faktor im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache zu Ungunsten des Berufungswerbers dar, andererseits ist doch zu berücksichtigen, dass seit dem Ablauf der letzten Entziehungsdauer und dem nunmehr verfahrens­gegenständlichen Verhalten des Berufungswerbers ein Zeitraum von nahezu drei Jahren verstrichen ist. Während dieser Zeit ist der Rechtsmittelwerber der Aktenlage nach nicht negativ in Erscheinung getreten.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass sich der Berufungswerber der Aktenlage nach zwar seit dem Vorfall wohlverhalten hat. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Belange in Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung kann im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit nicht Bedacht genommen werden.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zeigte sich der Einschreiter zwar nicht unmittelbar geständig, er machte jedoch einen Eindruck, der die Annahme rechtfertigt, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit durch die Erstbehörde zwar zu Recht festgestellt wurde, aber dennoch erwartet werden kann, dass er sich nunmehr der Problematik des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bewusst ist. Es kann somit erwartet werden, dass trotz der wiederholten Begehungsweise die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von nunmehr neun Monaten wiederhergestellt ist, weshalb der Berufung diesbezüglich teilweise Folge gegeben werden konnte.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit hat die Erstbehörde auch das Verbot gemäß § 32 FSG zu Recht ausgesprochen.

 

3.2. Gemäß § 24 Abs.3 (zweiter Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 eine Nachschulung anzuordnen, unter anderem wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

 

Der diesbezüglichen Anordnung zur Absolvierung einer Nachschulung für alkohol­auffällige Lenker ist der Einschreiter bereits nachgekommen, die Anordnung war gesetzlich geboten und es wird daher diesbezüglich keine Rechtsverletzung festgestellt.

 

3.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH vom 20. Februar 1990 Zl. 89/11/0252 u.a.).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum