Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522376/10/Br/Th

Linz, 22.10.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 11.9.2009, VerkR20-894-1994, nach der am 21.10.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer und die ausgesprochenen Verbote mit 4 (vier) Monate festgesetzt werden; im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3 iVm 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z5, 25 Abs.1 und Abs.3, FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 31/2008 Führerscheingesetz – FSG;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.1 und § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 20/2009;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde 1. der Vorstellung keine Folge gegeben.

2. wurde dem Berufungswerber die am 11.07.1977 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zahl VerkR-0301/5569/1977 für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (25.07.2009), das ist bis einschließlich 25.01.2010, mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

3. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Entziehungszeit angeordnet.

4. Da eine begleitende Maßnahme angeordnet wurde, endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

5. Wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wurde auf die unter Punkt 1. dieses Bescheides ausgesprochene Dauer des Entzugs der österreichischen Lenkberechtigung entzogen.

6. Weiters wurde dem Berufungswerber das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer der unter Punkt 1. dieses Bescheides angeführten Zeit verboten.

7. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1, Ziffer 1, § 24 Abs. 3 FSG, § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 § 32 Abs. 1, Ziffer 1, FSG, § 29 Abs. 4 und § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1, Ziffer 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 (Teil I) und § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 und § 64 Abs.2 AVG jeweils mit dem Hinweis in der geltenden Fassung.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz tätigte folgende Erwägungen:

"Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg. cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache i.S.d. Abs.1 leg. cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hierbei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs.la StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg. cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182; vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur; vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kfz-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97 VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 uva.

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Ulrichsberg vom 27.07.2009, GZ A1/5801/01/2009, lenkten Sie am 25.07.2009 um ca. 10:30 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X (A) im Gemeindegebiet Ulrichsberg auf der Glöckelbergstraße in Richtung Moldaublickstraße und von dort weiter über den Forstweg Schöneben bis zum Moldaublickparkplatz.

 

Auf dem Forstweg kam es zu einer Kollision mit einem Radfahrer, wobei dieser verletzt wurde. Sie stiegen nach dem Verkehrsunfall nicht aus Ihrem Fahrzeug aus, sondern setzten Ihre Fahrt bis zum Moldauparkplatz fort. Im Zuge der Unfallserhebungen konnten Sie von einem Organ der Straßenaufsicht im Moldaustüberl angetroffen werden. Da der einschreitende Polizeibeamte bei Ihnen Merkmale einer Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Sprache und deutliche Rötung der Augenbindehäute) feststellen konnte, wurden Sie zur Durchführung der Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert. Diese Unter­suchung, welche bei der Polizeiinspektion Ulrichsberg mittels Alkomat Marke Siemens M 52052/A 15, Gerätenummer W11-775, durchgeführt wurde, ergab um 12:27 Uhr, also 1 Stunde und 57 Minuten nach dem Verkehrsunfall, einen Alkoholgehalt von 0,96 mg/l.

 

Da Sie angaben in der Zeit von 10:50 Uhr bis 12:00 Uhr 3 Achterl Rotwein gespritzt und ein halbes Achterl Rotwein gespritzt getrunken zu haben, wurde der Amtsarzt Dr. X um Erstellung eines Gutachtens gebeten, wie hoch der Grad an Alkoholbeeinträchtigung zur Tatzeit war. Die Rückrechnung ergab laut Amtsarzt unter der Annahme eines stündlichen Abbaues des Alkoholgehaltes von 0,1 Promille einen minimalsten Wert von 1,29 Promille.

In seiner  Vorstellung habe der Berufungswerber wie folgt ausgeführt:

Angefochten wird mit dieser Vorstellung die Dauer des Entzugs der Lenkerberechtigung für die Klassen A, B und F im Ausmaß von 6 Monaten, demnach vom 25. Juli 2009 bis ein­schließlich 25. Jänner 2010.

Hinsichtlich der Begründung des Bescheides wird auf Seite 3, 4. Absatz ausgeführt, dass es am Forstweg Schöneben zu einer Kollision mit einem Radfahrer gekommen ist, wobei dieser verletzt wurde und der Betroffene Josef Janko nicht nach dem Verkehrsunfall aus dem Fahr­zeug ausgestiegen sei, sondern seine Fahrt bis zum Moldau-Parkplatz fortsetzte. Diese Schilderung des Ablaufes entspricht nach Darstellung des Betroffenen nicht zur Gänze den Gegebenheiten sondern stellt diese extrem verkürzt dar, da nach der unstrittigen Kollision mit einem Radfahrer, der zu Unrecht diesen Forstweg befahren hatte, da dort absolutes Fahrverbot auch für Radfahrer besteht, Herr X sein Fahrzeug angehalten hatte und mit dem Radfahrer in Kontakt trat und nachfragte, ob dieser verletzt worden ist. Dies hatte der Radfahrer zu diesem Zeitpunkt verneint. Auf Grund des Umstandes, dass das Fahrzeug des Herrn X im Bereich der Windschutzscheibe beschädigt wurde, er jedoch kein Telefon mit hatte, um einen Behördenkontakt herzustellen, setzte er, im Glauben, dass der Radfahrer unverletzt blieb, seine Fahrt bis zum Moldau-Parkplatz fort, um dort den Betreiber des Mol-daustüberl, Herrn X  zu ersuchen, telefonisch die Polizeidienststelle zu in­formieren, wobei dies offensichtlich auf Grund von Netzproblemen schwer gelang. Laut Dar­stellung des Herrn X wurde dieser Umstand auch seitens Herrn X im Akt der Polizeiinspektion Ulrichsberg zu GZ A1/5801/01/2009 aufgenommen. Da darüber hinaus Herr X mit seinem Fahrzeug vor der Kollision mit dem Radfahrer sich bereits im Stillstand befand und somit Herrn X kein Verschulden am Zustandekommen des Ver­kehrsunfalls im zivilrechtlichen Sinne trifft, wären all die oben aufgezeigten Umstände bei der Beurteilung des Ausmaßes der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit miteinzubeziehen und würde es demnach genügen von der Entzugsdauer her vom Mindestausmaß von 3 Monaten Entzugsdauer zuzüglich ausgesprochener Nachschulung auszugehen.

 

Beweis:

-   Akt der Polizeiinspektion Ulrichsberg zu GZ A1/58Q1/01/2009. Aus oben aufgezeigten Erwägungen wird

 

beantragt

 

hinsichtlich der Entzugsdauer die am 11. Juli 1977 von der Bezirkshauptmannschaft Rohr­bach unter Zahl VerkR-0301/5569/1977 für die Klassen A, B und F erteilte Lenkerberechti­gung lediglich für Dauer von 3 Monaten gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (25. Juli 2009), das ist demnach bis einschließlich 25. Oktober 2009, mangels Verkehrzuverlässigkeit zu entziehen sowie als begleitende Maßnahme die Absolvierung ei­ner Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Entziehungszeit anzuordnen.

 

Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gaben Sie folgende Stellungnahme ab:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.8.2009 wurde unter anderem die Lenkerberechtigung für die Klassen A, B und F für die Dauer von 6 Monaten ab Abnahme des Führerscheins mit 25.7.2009 mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Die über das gesetzlich vorgesehene Mindestausmaß der Entzugsdauer hinaus gehende Ent­zugsdauer wird im Detail inhaltlich nicht begründet. Es wird jedoch seitens des Betroffenen davon ausgegangen, dass dies mit den Angaben des bei der Kollision mit dem Fahrzeug des Betroffenen beteiligten Radfahrers im Zusammenhang steht, wonach dieser verletzt worden sei und nach dessen Angaben Herr X nicht nach dessen Gesundheitszustand gefragt ha­be.

 

Vergleicht man nun die Angaben des Herrn X, des Radfahrers X und des Schutzhüttenwirtes X so wird relativ rasch ersichtlich, dass - aus welchen Gründen auch immer - die Angaben des Radfahrers X unrichtig sind.

In der Zeugeneinvernahme vor der Polizeiinspektion Ulrichsberg vom 26.7.2009 führte Herr X zusammengefasst an, dass er auf der Forststraße Schöneben alleine in Richtung Schöneben gefahren wäre, dass er das Fahrradfahrverbot nicht gesehen habe, in Erwartung eines anfälligen Gegenverkehrs die Fahrt abgebremst worden sei, nach der Kollision Herr X die Fahrertür geöffnet hätte und lediglich vermeint habe, dass hier Fahrräder verboten sei­en und sodann weiterfuhr; Herr X nicht fragte, ob Herr X verletzt worden sei. In der ergänzenden Stellungnahme des Zeugen vom 10.8.2009 via E-mail vermeinte dieser über Anfrage der Polizeiinspektion Ulrichsberg, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls alleine mit dem Rad auf der Forststraße unterwegs gewesen wäre, sich in gemütlicher Fahrt auf dem Heim­weg befunden hätte, und alleine auf der rechten Seite der Forststraße in Fahrtrichtung Schöneben unterwegs war. Er widersprach damit den Aussagen des Herrn X, der angab, dass ihm 2 Radfahrer entgegen gekommen sind und zwar aus Fahrtrichtung X gesehen einer auf der linken Seite des Forstweges und einer auf der rechten Seite, wobei Herr X der war, der aus Fahrtrichtung X auf der rechten Seite entgegen gekommen ist.

 

Es gibt keinen ersichtlichen Grund, weshalb Herr X im Zuge seiner Einvernahme unrichti­gerweise von 2 Radfahrern sprechen sollte, da dies für ihn überhaupt keinen Vorteil gebracht hätte. Darüber hinaus wird diese Aussage von Herrn X auch durch die Angaben des Zeu­gen X in seiner Niederschrift vom 3.8.2009 bestätigt, wonach dieser angab, dass 2 zügig fahrende Radfahrer in den Forstweg Schöneben eingefahren sind, wobei kurz danach Herr X zur Schützhütte kam und über den Unfall berichtete.

 

Auch hier wird also eindeutig seitens des Zeugen X dargestellt, dass es sich ganz of­fensichtlich um 2 Radfahrer handelte.

 

Dass die Angaben des Radfahrers X auch objektivierbar unrichtig sind ergibt sich dar­aus, dass dieser angibt, dass er aus seiner Fahrtrichtung her rechts auf der Forststraße unter­wegs war.

 

Betrachtet man die Lichtbildbeilagen im Akt, so ist aus Bild Nr. 6 eindeutig und für jeden Rad­fahrer ersichtlich, dass in diesem Bereich zum einen Radfahrverbot besteht. Weiters ist er­sichtlich, dass der Forstweg eine Breite von max. 3 m aufweist, dies wird auch in den Ausfüh­rungen zu Bild Nr. 9 bestätigt.

Ein KFZ weist üblicherweise eine Fahrzeugbreite inklusive Spiegel von 1,8 m auf.

Sowohl aus Bild Nr. 2, den Beschädigungen an der Motorhaube, als auch aus Bild Nr. 3, den Beschädigungen an der Windschutzscheibe, ist ersichtlich, dass der Anprall des Fahrrades bzw. der Einschlag im Bereich der Windschutzscheibe im Bereich der Beifahrerseite erfolgte. Aus diesem Grund alleine ist es schon unmöglich, dass Herr X die von ihm beschriebene Fahrtlinie auf der rechten Seite der Forststraße in Fahrtrichtung Schöneben eingenommen hat. Vielmehr wird ersichtlich, dass er eindeutig - so wie dies auch seitens Herrn X beschrie­ben wird - auf der linken Seite in Fahrtrichtung Schöneben entgegen kam, da ansonsten das sich am Fahrzeug zeigende Schadensbild nicht nachvollziehbar wäre. Des Weiteren kann gar nicht von einer gemütlichen Fahrt nach Trainingsrunde die Rede sein und auch nicht von einer absoluten Verlangsamung des Tempos, dies, da Herr X gerade erst mit seinem Fahrzeug von seinem zuvor eingenommenen Halteplatz ca. 30 m vor dem Zusammenstoß weggefahren war und letztendlich sein Fahrzeug auf Grund der entgegen kommenden Radfahrer schon wieder in Stillstand gebracht hatte. Um letztendlich das Bersten der Windschutzscheibe durch die Kollision hervorzurufen, muss der Radfahrer zumindest eine Geschwindigkeit von 35 km/h eingehalten haben.

 

Beweis:

-   einzuholendes KFZ-technisches Gutachten

 

Es sind demnach zusammengefasst die Angaben des Zeugen X unrichtig, wonach er alleine, auf der rechten Seite in gemütlicher Fahrt unterwegs gewesen wäre. Demnach ist es wohl auch unglaubwürdig, wenn er angibt, dass sich Herr X nicht über seinen Gesund­heitszustand nach der Kollision erkundigt habe. Es wird demnach der

 

Beweisantrag

 

gestellt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach möge zum Beweis dafür, dass die Angaben des X, er sei auf der rechten Seite der Forststraße in Fahrtrichtung Schöneben in gemütlicher Fahrt gefahren nicht mit der Tatsachenlage übereinstimmen ein KFZ-technisches Gutachten einholen.

 

In Hinblick auf das zu erwartende Beweisergebnis erscheint jedenfalls die Entzugsdauer der Lenkerberechtigung für die Klassen A, B und F im Ausmaß von 6 Monaten, demnach bis ein­schließlich 25.1.2010 als zu lange bemessen und wird in diesem Sinne der

 

Antrag

 

gestellt, die Entzugsdauer der am -11.7.1977 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zahl VerkR-0301/5569/1977 für die Klassen A, B und F erteilten Lenkerberechtigung lediglich für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führer­scheins mit 25.7.2009, demnach bis einschließlich 25.10.2009 mangels Verkehrszuverlässig­keit zu entziehen, sowie die begleitende Maßnahme, die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle, bis zum Ablauf der Entziehungszeit anzuordnen.

 

Im Ergebnis wird von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auf Grund der Aktenlage folgendes festgestellt:

Sie haben am 25.7.2009 um ca. 10.45 Uhr auf einer Forststraße, ca. 250 Meter nach Einmündung aus der Moldaublickstraße das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X (A)

Ø      in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, der einen minimalsten Wert von 0,645 mg/l entspricht, gelenkt,

Ø      sind bei einem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben

Ø      Fahrerflucht begangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist in einem derartigen Fall eine Entziehungsdauer von 10 Monaten gerechtfertigt! Erkenntnis vom 08.08.2002, 2001/11/0210 mit Vorjudikatur.

 

Ihr Beweisantrag auf Einholung eines KFZ-technisches Gutachtens, wer den Unfall verursacht hat, bzw. ob 1 oder 2 Radfahrer mit welcher Geschwindigkeit auch immer unterwegs waren, bzw. wer auf welcher Seite genau gefahren ist, wird nicht wahrgenommen, da dieses Ergebnis in keinen Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung steht, bzw. kein anderes Ergebnis im Entzug der Lenkberechtigung herauskommen würde.

 

Der dargelegte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit im ausgesprochenen Ausmaß nicht mehr gegeben ist.

 

Die angeführten Tatsachen wurden einer Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG unterzogen. Personen, die in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenken, stellen eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil sie infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Es darf weiters festgestellt werden, dass in diesem Verfahren, dem ein vehementes öffentliches Interesse zugrunde liegt, bloße private und sonstige wirtschaftliche Interessen unberücksichtigt zu bleiben haben, in diesem Verwaltungsverfahren steht der Schutzzweck an oberster Stelle, was bedeutet, dass der Behörde die Verpflichtung zukommt, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, die der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs entgegenzuwirken geeignet sind.

 

Die behördliche Anordnung, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren, ist aufgrund des Sachverhaltes notwendig. Die Teilnahme und Mitwirkung am vorgeschriebenen Trai­ning soll Sie veranlassen, eine risikobewusste Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Durch die amtsärztliche Begutachtung soll geklärt werden, ob Sie aufgrund des Vorfalles die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzen."

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wie folgt entgegen:

"In umseits bezeichneter Verwaltungssache wurde den Vertretern des X der Be­scheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu VerkR20-894-2005 vom 11.9.2009 - nach eingebrachter Vorstellung - mit 14.9.2009 zugestellt und erstattet der Betroffene durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Inhalt des Bescheides innerhalb offener Frist nachstehende

 

Berufung:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.9.2009 wird in Punkt 1 und 2 des Spruches angefochten, wonach der Vorstellung keine Folge gegeben wurde und die am 11.7.1977 von der BH Rohrbach unter Zahl VerkR-0301/5569/1977 für die Klassen A, B und F erteilte Lenkerberechtigung für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab dem Tag der vorläufi­gen Abnahme des Führerscheins (25.7.2009), das ist bis einschließlich 25.1.2010, mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird.

 

Die Berufung wird wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geführt.

 

Sowohl bereits in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der BH Rohrbach, wie auch in der ausgeführten Stellungnahme vom 8.9.2009 wurde darauf hingewiesen und gerügt, dass die erstinstanzliche Behörde ganz offensichtlich den Feststellungen einzig und alleine die Aus­führungen des auf Grund dessen Aussagen unglaubwürdigen Zeugen X zu Grunde legt.

 

Exakt diese Vorgangsweise wird nunmehr erneut unter Verwerfung des Beweisantrages auf Einholung eines KFZ-technischen Gutachtens seitens der BH Rohrbach durchgeführt, in dem hinsichtlich der Feststellungen davon ausgegangen wird, dass Herr X Fahrerflucht begangen habe.

 

Geht man jedoch vom Akteninhalt aus wird offensichtlich, dass - aus welchen Gründen auch immer - der Zeuge X hinsichtlich des Umstandes, er wäre alleine in den Forstweg Schöneben eingefahren, die Unwahrheit verbreitet, da sowohl der Zeuge X als auch Herr X selbst unabhängig und übereinstimmend von 2 zügig einfahrenden Radfahrern sprechen. Weiters hatte der Radfahrer X angegeben, dass er aus seiner Fahrtrichtung rechts gefahren sei. Betrachtet man jedoch die Lichtbildbeilagen aus dem Akt der Polizeiin­spektion Ulrichsberg zu GZ A1/5801/01/2009, so wird ersichtlich, dass der Anstoß am Fahr­zeug des Herrn X sowohl was die Motorhaube betrifft als auch den Einschlag auf der Windschutzscheibe im Bereich der Beifahrerseite erfolgte. Demnach muss schlicht und ergrei­fend der Radfahrer X aus seiner Fahrtrichtung den Forstweg links befahren haben.

 

Schon alleine aus diesem Gerüst der offensichtlichen Unwahrheiten des Zeugen X ergibt sich explizit, dass dieser Zeuge als unglaubwürdig zu werten ist, sodass wohl auch seine Aus­sage, wonach Herr X sich nicht erkundigt habe, ob eine Verletzung aufgetreten sei, nicht glaubwürdig ist.

 

Vielmehr wäre demnach die Aussage des X zu Grunde zu legen gewesen, wonach er den Radfahrer gefragt hatte, der nach der Kollision schon wieder aufgestanden war und sein Rad in die Hand nahm, ob ihm etwas passiert sei und der Radfahrer daraufhin mit nein antwortete.

 

Wie im Weiteren den übereinstimmenden Aussagen des Herrn X und des Zeugen X zu entnehmen ist, wurde in weiterer Folge versucht über das Handy des Hüttenwirtes die Polizei zu erreichen, da es ja letztendlich zu Sachschäden durch die Beschädigung gekommen ist.

 

Das beantragte einzuholende KFZ-technische Gutachten war letztendlich aus dem Grund be­antragt worden, um darzulegen, dass die Angaben des Zeugen X im Zuge seiner Einver­nahmen und Stellungnahmen im Polizeiakt nicht den Tatsachen entsprechen können, sodass dessen Glaubwürdigkeit nicht gegeben ist und demnach auch nicht seine Aussagen alleine den Feststellungen zu Grunde zu legen sind.

 

Demnach wäre zu Grunde zu legen gewesen, dass Herr X gegenüber Herrn X geäußert hat, dass er bei der Kollision nicht verletzt wurde, sodass gegenständlich mangels an­zunehmender Verletzungsfolge beim Zeugen X und der im Akt dokumentierten Vor­gangsweise, dass geplant war unverzüglich die Polizei zu informieren, jedenfalls von keiner Fahrerflucht auszugehen ist und demnach die Entzugsdauer als überhöht anzusehen ist.

 

Beweis:

- PV

- einzuholendes KFZ-technisches Gutachten

 

Es wird demnach der

 

Antrag

 

gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid der Gestalt abzuändern, dass die Entzugsdauer der am 11.7.1977 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Zahl VerkR-0301/5569/1977 für die Klassen A, B und F erteilten Lenkerberechtigung lediglich für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins mit 25.7.2009, demnach bis einschließlich 25.10.2009, mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen, sowie die beglei­tende Maßnahme, die Absolvierung der Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Entziehungszeit anzuordnen.

 

Linz, am 16. September 2009/IV/c                                                                                        X"

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Rahmen eines Ortsaugenscheins schien insbesondere zur Klärung des im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Unfallverschuldens geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden vom unfallbeteiligten Radfahrer ein an diesen gerichteter Fragenkatalog beantwortet. Diese Antwort wurde dem Rechtsvertreter und der Behörde erster Instanz mit der Einladung dazu Stellung zu nehmen übermittelt. Dem Verfahrensakt angeschlossen finden sich neben der Unfallmeldung auch Niederschriften der Unfallbeteiligten und Lichtbilder der Polizei. Erhoben wurde der Stand des gerichtlichen Verfahrens durch eine Rückfrage beim der Bezirksanwaltschaft zur GZ: 59 BAZ 451/09y, sowie der Stand der Erhebungen beim der Polizeidienststelle Ulrichsberg, BezInsp. X (AV 12. und 8.10.2009). Anlässlich der im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchgeführten Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber zum Unfallgeschehen als Verfahrenspartei gehört. Als Zeuge einvernommen wurde der Gastwirt X.

Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung ebenfalls teil.

 

 

 

4. Zur Sache:

Um Wiederholungen zu vermeiden kann einerseits auf die polizeilichen Ermittlungen verwiesen werden. Andererseits steht der rückgerechnete Alkoholisierungsgrad zum Zeitpunkt der Fahrt sowie das Unfallereignis mit Verletzungsfolgen als unstrittig fest. Die Verfügbarkeit eines Sachausganges des strafgerichtlichen Verfahrens  ist dzt. noch nicht absehbar.

Die dort in nicht absehbarer Zeit allenfalls geklärte Vorfrage eines Unfallverschuldens hatte hier die Berufungsbehörde iSd. § 38 AVG selbst vorzunehmen.

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber durch einen getätigten Nachtrunk die Sachverhaltsfeststellung nach einem Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden erschwert hat. Eine unrechtmäßige Entfernung von der Unfallstelle iSd § 4 Abs.2 StVO iVm § 7 Abs.3 Z5 FSG konnte vor dem Hintergrund, dass sich auch der Radfahrer im Ergebnis zeitlich mit dem Berufungswerber von der Unfallstelle entfernte nicht nachgewiesen werden.

 

4.1. Der Berufungswerber bog mit seinem Fahrzeug etwa 30 m vor der späteren Kollisionsstelle in die Forststraße Schöneben ein. Diese weist in Fahrtrichtung des Berufungswerbers eine Steigung von geschätzten 10% auf. Er hatte glaubhaft an dieser Stelle noch den ersten Gang eingelegt, sodass die Fahrgeschwindigkeit als sehr gering angenommen werden kann. Die Gefahrensichtweite in der Fahrtrichtung des Berufungswerbers wurde mit etwa 40 m festgestellt. 

Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse ist es dem Berufungswerber darin zu folgen, dass er zum Zeitpunkt der Kollision, mit dem offenkundig mit erheblicher Geschwindigkeit und mit einem Fahrverbot für Radfahrer versehenen talwärts führenden Straße bereits gestanden ist. Die Kollision des Radfahrers an  der rechten Seite seines Fahrzeuges lässt ferner auf die Benützung der linken Straßenseite schließen. Der Berufungswerber spricht von zwei Radfahrern die ihm begegnet waren, wobei der zweite rechts an seinem Fahrzeug vorbeigefahren wäre. Dies bestreitet wohl der unfallbeteiligte Radfahrer. Aber auch der Zeuge X, der Betreiber der Raststätte X, konnte sich an zwei Radfahrer erinnern, die er vor dem Unfall fahren gesehen habe, welche er als Teilnehmer des Trainingscamps vermutete.

Später, gegen 11:00 Uhr,  so der Zeuge, sei dann der Berufungswerber zu ihm gekommen und habe ihm von diesem Vorfall erzählt. Der Zeuge habe den Berufungswerber dann dahingehend beraten sofort die Polizei zu verständigen. Dies habe er dann von seinem Handy aus versucht, wobei er selbst außerhalb des Lokals nicht sogleich einen Netzverbindung gehabt habe. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung war festzustellbar, dass an besagter Stelle die Netzverbindung unterbrochen war.

Als schließlich der eine Telefonverbindung mit der Polizei erreicht werden konnte wurde offenbar zwischenzeitig die Polizei auch von einer Betreuerin des Trainingscamps über das Unfallgeschehen informiert.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Unfallstelle maximal 300 m vom Trainingscamp entfernt gelegen ist. Demnach hätte der Zweitbeteiligte die Polizei bereits deutlich früher als dem Berufungswerber dies möglich war verständigen können. Letzter hatte einen deutlich längeren Anfahrtsweg zur Raststätte hinauf als der Radfahrer zum Trainingscamp.

Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass die Zeitangaben in der Anzeige gewisse Unschärfen mit den durchaus glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers und dem Zeugen X bei der Berufungsverhandlung aufweisen.

Den Berufungsausführungen kann letztlich daher insofern  gefolgt werden, als von einem Unfallverschulden seitens des Berufungswerbers, zuletzt auf Grund des Ergebnisses des Ortsaugescheins, selbst nicht aus dem Inhalt der Stellungnahme des Unfallsbeteiligten X ausgegangen werden kann. Ein solches ist vielmehr als unwahrscheinlich zu bezeichnen.  Der Berufungswerber konnte sogar mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Unfall nicht verhindern, wobei ihm auch darin geglaubt wird, dass ihm zwei Radfahrer entgegen gekommen sind.

Offenkundig ist der Radfahrer X auf dem in einem Gefälle führenden  Verlauf des bloß geschotterten Forstweges so schnell unterwegs gewesen, dass er die Kollision mit dem plötzlich etwa  40 m  vor ihm als stehendes Hindernis auftauchenden Pkw stieß. Da der Anstoß links erfolgte lässt dies entweder auf eine außer Kontrolle geratene  Situation des Fahrrades oder auf dessen Benützung der linken Straßenseite schließen.

Im übrigen war der Radfahrer nicht befugt die Forststraße zu benützten, sodass neben einer vermutlich nicht den Sicht- u. Straßenverhältnissen angepassten Fahrgeschwindigkeit auch darin zumindest auch eine Normenverstoß des Radfahrers zu erblicken ist. Der Berufungswerber musste folglich keineswegs mit einem derartigen Gegenverkehr rechnen. Zum Zeitpunkt des Einbiegens konnte der Berufungswerber den oder die Radfahrer mit Sicherheit noch nicht sehen.

Zuletzt kann dahingestellt bleiben, ob zum Unfallszeitpunkt allenfalls ein zweiter Radfahrer in diesem Bereich unterwegs war. Hier gehen die Darstellungen der Beteiligten auseinander. Aber in diesem Punkt unterstützt die Wahrnehmung des Zeugen X der zur fraglichen Zeit in diesem Bereich zwei Radfahrer  gesehen hatte. 

Auch der Vertreter der Behörde erster Instanz teilte im Rahmen seines Schlussvortrages die Auffassung von keinem Unfallverschulden des Berufungswerbers.

Das der Berufungswerber  nach dem Unfall letztlich nicht aus dem Auto stieg begründet er damit, dass ihm der Radfahrer unverletzt geblieben erschien und dieser eine Verletzung verneint haben soll. Nachdem dieser somit in keine erkennbare Interaktion trat und er sein Fahrrad sogleich wieder aufstellte und so die Weiterfahrt signalisierte, kann dem Berufungswerbers jedenfalls keine Absicht der Fahrerflucht zugesonnen werden. Dem steht auch die ehest möglich versuchte Verständigung der Polizei entgegen.  

Warum er andererseits  trotz eines erheblichen Schadens an seinem Fahrzeug sich offenbar auch nicht aktiv um die Identität des Radfahrers kümmerte ist gerade nicht logisch zu erklären. Dies könnte allenfalls in der ihm selbst bewusst gewesenen Alkoholisierung motiviert gewesen sein. Wahrscheinlich ist aber, dass sich beide unbedacht von der Unfallstelle entfernten.

So gelangte die Polizei schließlich durch den Zeugen X und gemäß dem Ergebnis der Berufungsverhandlung ziemlich zeitlich auch durch den Radfahrer X über das Trainingslager vom Unfall offenkundig bereits vor 11:40 Uhr Kenntnis. Wenn  mit der Unfallaufnahme bei der Schutzhütte  bereits um 11:45 Uhr begonnen wurde, die Anfahrtszeit dorthin von Ulrichsberg einen deutlich längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, müsste die Verständigung wohl doch deutlich früher erfolgt sein.

Um 12:05 wurde bereits die Atemluftuntersuchung durchgeführt. Der Unfall ereignete sich laut Polizeimeldung „gegen 10.45 Uhr“.

Der Berufungswerbervertreter nahm vereinbarungsgemäß mit dem Berufungswerber an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Wie von der Behörde erster Instanz an sich zutreffend ausgeführt, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

 

6.2. Für die Wertung gemäß § 25 Abs.3 und zusätzlich der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Der Gesetzgeber beurteilt für den hier verfahrensgegenständlichen Alkoholisierungsgrad die Dauer der Verkehrunzuverlässigkeit mit drei Monaten. Als zusätzliches von der Behörde vorzunehmendes Wertungskriterium vermag hier, im Gegensatz zur ursprünglichen Sichtweise der Behörde erster Instanz, ein Unfallverschulden des Berufungswerbers nicht erblickt werden. Die Umstände, dass es an der Unfallstelle nicht verweilte wird zwischen den Beteiligten divergent dargestellt. Faktum ist, dass auch der Berufungswerber einen Schaden erlitt und ihm daher ein klares Fluchtmotiv nicht zugedacht werden kann. Ebenfalls wurde der Unfall auch der Polizei ehest zu melden versucht, was jedoch wegen der dort bestehenden Netzproblemen nicht gelungen ist. Sehr wohl wirkte der nach dem Unfall  getätigte Alkoholkonsum der Sachverhaltsfeststellung iSd § 4 Abs.1 lit.c StVO entgegen. Nicht abschließend geklärt ist, wer den Unfallort zuerst verlassen hat, wobei laut Angaben des Radfahrers der Berufungswerber,  ohne sich näher mit seinem Unfallgegner einzulassen und aus dem Fahrzeug auszusteigen, die Fahrt zur Schutzhütte X fortgesetzt habe. Dies erklärt der Berufungswerber  mit dem Verhalten des Radfahrers welcher eine Verletzung verneint hätte. Letztlich hat der Radfahrer dem Berufungswerber eine Verletzung und ein Verbleiben an der Unfallsstelle zumindest auch nicht signalisiert. Ebenfalls hätte er den Unfall, ob der Nähe zum Trainingscamp, deutlich früher melden hätte können als er dies getan hat.

In Beurteilung des Vorfalles kann daher unter Bedachtnahme auf seine "Ersttäterschaft", jedoch in Verbindung mit dem Nachtrunk als Fehlverhalten iSd § 4 Abs.1 lit.c StVO als Wertungskriterium, wenn nicht mit der Mindestentzugsdauer von drei Monaten,  so doch mit einer von nur vier Monaten das Auslangen gefunden werden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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