Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530953/7/Re/Hu VwSen-530954/7/Re/Hu

Linz, 23.10.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn X, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 2009, Ge20-8245-49-2009 und vom 12. Juli 2009, Ge20-8245-51-2009, betreffend Änderungen der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Schweißroboters Cloos ROMAT 350 samt Schweißrauchabsaugung im Dreischichtbetrieb bzw. durch Errichtung und Betrieb von 2 Siliziumöfen für Versuchszwecke samt Gasversorgung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheiden vom 8. Juni 2009, Ge20-8245-49-2009 und vom 12. Juli 2009, Ge20-8245-51-2009, die Betriebsanlagenänderungen der X betreffend Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Schweißroboters Cloos ROMAT 350 samt Schweißrauchabsaugung im Dreischichtbetrieb bzw. durch Errichtung und Betrieb von 2 Siliziumöfen für Versuchszwecke samt Gasversorgung, erteilt.

 

2. Gegen diese Bescheide hat der Berufungswerber mit Email vom 2.7.2009, 21.45 Uhr, Berufung erhoben.

 

Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich und konnte entfallen (§ 67d Abs.1 und 2 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die beiden, die Betriebsanlagenänderungen der X betreffenden Genehmigungsbescheide wurden laut Rückscheine am 10. Juni 2009 (Bescheid Ge20-8245-49-2009 vom 8. Juni 2009) bzw. am 16. Juni 2009 (Bescheid Ge20-8245-51-2009 vom 12. Juni 2009) zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 24. Juni 2009 bzw. mit Ablauf des 30. Juni 2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst per E-Mail am 2. Juli 2009 eingebracht.

 

Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage war daher die Berufung nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör  - der Berufungswerber hat die Frist zur Stellungnahme zur offenkundigen Verspätung ungenützt verstreichen lassen - ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum