Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100343/2/Fra/Ka

Linz, 23.01.1992

VwSen - 100343/2/Fra/Ka Linz, am 23.Jänner 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des L F, Main, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. November 1991, VerkR-96/9776/1991-O, zu Recht erkannt:

Der Berufung vom 5. Dezember 1991 wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. September 1991, VerkR-96/9776/1991, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. mit einer Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden belegt.

2. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde der oben genannte Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt, daß die gegenständliche Strafverfügung, wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich ist, am 9. Oktober 1991 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt wurde. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausgeführt ist, gegen diese binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Diese gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist endete somit mit Ablauf des 23. Oktober 1991, während der Beschuldigte den Einspruch erst am 31. Oktober 1991, wie aus dem Poststempel des Postamtes M klar ersichtlich ist, zur Post gegeben hat.

4. Der Berufungswerber führt in seiner fristgerecht erhobenen Berufung aus, daß der Kopie des Umschlages des ersten Schreibens (gemeint offenbar: Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. September 1991) unschwer zu entnehmen sei, daß ihm das besagte Schreiben erst um 16. Oktober 1991 zur Kenntnis gelangt sei, weshalb die Widerspruchsfrist eingehalten worden sei (Kopien der Einlieferungsumschläge wurden dem Rechtsmittel beigelegt).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Die Argumentation des Berufungswerbers ist nicht nachvollziehbar. Laut dem im Akt einliegenden Rückschein wurde die gegenständliche Strafverfügung der Erstbehörde vom Berufungswerber am 9. Oktober 1991 übernommen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Datum des Postamtes M sowie aus der Unterschrift des Beamten, welcher ebenfalls das Datum 9. Oktober 1991 zugesetzt ist. Die ordnungsgemäße Ausfolgung der Sendung wurde vom Berufungswerber mit der eigenhändigen Unterschrift bestätigt. Der Schriftzug dieser Unterschrift stimmt mit dem Schriftzug der Unterschrift auf dem Rechtsmittel vom 5. Dezember 1991 überein. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, daß eine dritte Person diese Sendung übernommen hätte. Es ist zwar richtig, daß die Kopie des vom Berufungswerber übermittelten Einlieferungsumschlages u.a. den Stempel "16. Oktober 1991" aufweist. Dies besagt jedoch noch nichts darüber, daß dem Berufungswerber tatsächlich erst am 16. Oktober 1991 die beeinspruchte Strafverfügung zugestellt wurde. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Berufungswerber mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg haben, da in diesem Falle, die Rechtsmittelfrist am 30. Oktober 1991 abgelaufen wäre, während das Rechtsmittel erst - wie die Erstbehörde bereits ausgeführt hat - am 31. Oktober 1991 zur Post gegeben wurde.

5.2. Die angefochtene Entscheidung der Bezirkshauptmannschft Linz-Land ist daher zu Recht ergangen, weshalb dem ergriffenen Rechtsmittel auch kein Erfolg zuerkannt werden konnte.

6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum