Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150707/2/Lg/Ba

Linz, 03.11.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder hinsichtlich des Beschuldigten x,  vertreten durch Rechtsanwalt x

A.      über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens betreffend das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöster­reich vom 16. Mai 2006, Zl. VwSen-150410/11/Lg/Gru und

B.      über die Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes von Vöcklabruck vom 9. Februar 2006, Zl. BauR-106-2005 wegen einer Übertretung des BStMG 2002 zu Recht erkannt:

 

A.     Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattgegeben.

 

B.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24, 45 Abs.1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm §§ 66 Abs.4, 69 f Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem zitierten Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes von Vöcklabruck vom 9.2.2006 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden wegen einer Übertretung des BStMG verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 16.5.2006 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt wurde.

 

Die Behandlung der gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2006, Zl. 2006/06/0182-6 abgelehnt.

 

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stützt sich im Wesentlichen darauf, dass im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 2.10.2008, Zl. VwSen-150590/27/Lg/Ba der Beschuldigte freigesprochen wurde. Thematisch ist der nach der Behauptung des Berufungswerbers unveränderte Zustand der Vignette im Vergleich zum hier gegenständlichen Zeitpunkt. Als neue Beweismittel im Sinne des § 69 Abs.2 AVG werden die Aussage des Sachverständigen über die Nichterkennbarkeit der Nichtablösung der Trägerfolie von außen auf den Fotos sowie die Faktenkenntnisse der Gattin des Berufungswerbers, die eine indirekte Schlussfolgerung auf die Tatsachenlage zum hier relevanten Zeitpunkt zulassen, geltend gemacht. Da diese Umstände bei großzügiger Auslegung als nova reperta (§ 69 Abs.1 Z 2 AVG) angesehen werden können, erscheint es vertretbar, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben.

 

Die Stattgebung hat zur Folge, dass aufgrund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid zu erlassen ist (§ 70 Abs.1 AVG).

 

Aufgrund der gegenständlichen Beweislage, die im Wesentlichen identisch ist mit jener des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 2.10.2008, ist der Beschuldigte im Zweifel vom Tatvorwurf freizusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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