Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150719/7/Lg/Hue

Linz, 30.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 30. September 2008, Zl. BauR96-186-2008, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen

(§ 24 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs. 5 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis übernommen, wobei unterlassen wurde, das Datum der Übernahme auf der Rückscheinkarte des Weltpostvereins zu vermerken. Dieser Rückschein wurde retourniert und ist am 27. Oktober 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde eingelangt, weshalb eine Zustellung jedenfalls vor dem 27. Oktober 2008 erfolgt sein muss.

 

Die Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis wurde am
15. Dezember 2008 zur Post gegeben und ist am 17. Dezember 2008 bei der Erstbehörde eingelangt.

 

Gem. § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Da die Berufung erst am 15. Dezember 2008 zur Post gegeben wurde und die  im Hinblick auf die vorgenannte Bestimmung mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist spätestens am 10. November 2008 abgelaufen ist, war die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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