Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164475/5/Kof/Jo

Linz, 02.11.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis
der Bundespolizeidirektion Linz vom 02.07.2009, AZ: S-38074/08-3, wegen Übertretung des KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 02.11.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ........................................................................... 80 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...................................... 8 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz .................................. 16 Euro

                                                                                                     104 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 40 Stunden.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben, wie am 27.08.2008 um 14:30 Uhr in Vöcklamarkt, B1, Landesstraße- Freilandstraße bei Straßenkilometer 256.000 festgestellt wurde, es als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges: Sattelzugfahrzeug, Kennz.: X mit Sattelanhänger, Kennz.: X, welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger mehr als 3,5t beträgt, unterlassen nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern  keine Ruhezeit genommen wird. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. 

Es wurde festgestellt, dass Sie am 13.08.2008 nach einer Lenkzeit von 16:40 Uhr bis 22:05 Uhr, das sind 4 Stunden und 50 Minuten nur 31 Minuten Lenkpause eingehalten haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:  Art.7 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                 Falls diese uneinbringlich ist,                                       Gemäß

Euro                                 Ersatzfreiheitsstrafe von  

80                                  40 Stunden                                     § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  € 88,--."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 12.09.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum, eingelangt: 18.09.2009) erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Am 02.11.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, zu welcher der Bw – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen ist.

Das unentschuldigte Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei
zu einer mündlichen Verhandlung eines UVS hindert weder die Durchführung
der mVh, noch die Fällung eines Erkenntnisses;

VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153 mwH; vom 20.04.2004, 2003/02/0291 ua.  

         

Es fällt nicht der Behörde, sondern dem Bw selbst zur Last, wenn der Bw von
der ihm – durch die ordnungsgemäße Ladung zur mVh – gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 03.09.2003, 2001/03/0178 mit Vorjudikatur.

 

In der Sache selbst ist auszuführen:

Gemäß Artikel 7 EG-VO 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer
von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens
45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses auf folgenden Umstand – völlig zutreffend – hingewiesen.

"Aus dem (im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen) Schaublatt geht hervor, dass Sie (= der Bw) am 13.08.2008 im angegebenen Lenkzeitraum zwischen 16.40 Uhr und 22.05 Uhr nicht wie von Ihnen behauptet von 17.15 bis 17.30 Uhr eine Unterbrechung eingelegt haben, sondern lediglich von 17.20 bis 17.26 Uhr. Danach sind von 18.10 bis 18.15 Uhr, sowie von 19.35 bis 19.55 Uhr Lenkzeitunterbrechungen im Ausmaß von insgesamt 25 Minuten ersichtlich.

Die von Ihnen behaupteten 45 Minuten, in der Teilung 15 Minuten, gefolgt von
30 Minuten wurden somit nicht eingehalten."

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird – ungeachtet des Umstandes, dass der Bw diese in der Berufung gar nicht bekämpft hat – auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

 

 

Ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E48 zu
§ 60 AVG (Seite 1049)  sowie  E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierte Judikatur.

 

Obendrein ist festzustellen, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe (80 Euro) nur 1,6 % der möglichen Höchststrafe nach
§ 134 Abs.1 KFG beträgt und somit auch aus diesem Grund nicht überhöht ist.

 

Die Berufung war daher auch betreffend die Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Verfahrenskosten I. Instanz 10 % und
für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat weitere 20 % der verhängten Geldstrafe (= 8  bzw.  16 Euro).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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