Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164541/2/Ki/Jo

Linz, 04.11.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 25. Oktober 2009 gegen den "Ladungsbescheid" der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
12. Oktober 2009, VerkR96-8096-2009-Wf, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19 AVG und § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Zufolge einer Anzeige der Polizeiinspektion Kirchdorf an der Krems vom 1. Juli 2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zunächst gegen den Berufungswerber ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und im Zuge dieses Verfahrens den nunmehr angefochtenen "Ladungsbescheid" erlassen. In dieser Verfügung wurde der Berufungswerber ersucht, persönlich ins Amt zu kommen, oder an seiner Stelle einen Bevollmächtigten zu entsenden. Der Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterscheinens er damit rechnen müsse, dass das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt wird, sonstige Zwangsmaßnahmen wurden nicht angedroht.

 

2. Gegen diese vorzitierte Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. Oktober 2009 erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 25. Oktober 2009 Berufung. Er hat darin im Wesentlichen die angelastete Verwaltungsübertretung bestritten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und in der Folge durch das zuständige Einzelmitglied wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

 

Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass sich der Unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich für eine Berufungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid in einer Verwaltungsstrafangelegenheit als zuständig erachtet. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den UVS in den Ländern anfechtbar sind. Ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel kann sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS (siehe VfGH 6. Oktober 1997, G 1393/95 ua, zitiert in Walter-Thienel "Verwaltungsverfahren, Manz'sche Sonderausgabe 13. Auflage, Seite 62, Fußnote 7 zu § 19 AVG).

 

Dennoch liegt laut hiesiger Auffassung im konkreten Falle keine zulässige Berufung vor.

 

Die Behörde hat für Ladungen iSd § 19 AVG zwei verschiedene Formen zur Verfügung, nämlich die sogenannte einfache Ladung einerseits oder die Form eines Ladungsbescheides andererseits. Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Formen einer Ladung wird im Gesetz nicht zum Ausdruck gebracht, aus der obzitierten Bestimmung geht jedoch hervor, dass ein Ladungsbescheid für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung des Ladungsbefehles Zwangsstrafen bestimmter Art und Höhe oder die Vorführung anzudrohen hat. Ein Fehlen dieser Merkmale nimmt einem Ladungsbescheid den Charakter als solchen und schließt die Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln aus. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass einer bloßen Ladung ohne gleichzeitiger Androhung von Zwangsmaßnahmen wie der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kein Bescheidcharakter zukommt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Verwaltungsakt mit "Bescheid" überschrieben wurde und einen "Hinweis" auf die Zulässigkeit einer Beschwerdeführung enthielt (VfGH 10. März 1984, Slg. 9984).

 

In Beachtung dieser höchstgerichtlichen Judikatur kommt die erkennende Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass im vorliegenden Falle trotz entsprechender Bezeichnung kein Ladungsbescheid vorliegt und sohin auch keine abgesonderte Berufung möglich ist. Aus diesem Grunde war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Bemerkt wird, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zunächst lediglich über die formellen Belange zu entscheiden hatte, inhaltliche Aspekte im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung hat die Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems) im durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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