Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350065/16/Lg/Ba

Linz, 29.10.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. April 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwälte x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried i.I. vom 29. Juli 2008, Zl. VerkR96-8134-2007, wegen einer  Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 34/2006 (IG-L) iVm § 3 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeits­begrenzung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 idF LGBl. Nr. 3/2007,  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Ersatzfreiheits­strafe wird jedoch auf 55 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 360 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, am 13.9.2007 um 21.24 Uhr im Gemeindegebiet Enns, Autobahn Freiland, Westautobahn, Nr. 1 bei km 156.697 in Fahrtrichtung Salzburg, Richtungsfahrbahn Salzburg, die in der genannten Verordnung erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des Berufungswerbers abgezogen worden sei.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Auf Grund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 20.09.2007 wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte Ihnen mit Strafverfügung vom 27.09.2007, ZI. UR96-7430-2007 die im Spruch angeführte Verwal­tungs­übertretung zur Last.

 

Gegen dieser erhoben Sie, rechtsfreundlich vertreten durch die RAe x fristgerecht Einspruch mit folgender Begründung: 'Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Straftat nicht begangen. Hier kann nur ein Messfehler vorliegen. Darüber hinaus wird aber die Erstattung einer ausführlichen Rechtfertigung noch vorbehalten, bis Akteneinsicht gewährt worden ist.'

 

Am 08.10.2007 wurde das Verfahren nach § 29a VStG an die Bezirkshaupt­mannschaft Ried im Innkreis abgetreten.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.10.2007 ist Ihnen die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung vorgeworfen worden. Gleichzeitig ist Ihnen die Möglichkeit gegeben worden, sich binnen zwei Wochen zu dem Tatvorwurf zu äußern.

 

Dieser Aufforderung sind Sie am 02.11.2007 nachgekommen und gaben folgendes an:

'Der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid ist zu entnehmen, dass die Geschwindigkeitsmessung mit 'Laser' durchgeführt worden ist und die Type des Messgerätes 'LTI 20.20. TS/KM-E' ist. Als Laserstandort wurde die Richtungsfahrbahn Salzburg bei Straßenkilometer 156.894 angegeben.

 

In der Anzeige ist ferner angeführt, es sei eine Geschwindigkeit von 171 km/h gemessen worden. Die Messung kann nicht richtig sein, sei es, dass die Eichung nicht vorschriftsgemäß durchgeführt worden ist oder sei es, dass ein Bedienfehler vorliegt oder dergleichen mehr. Einerseits liegt zwar die Angabe vor, dass das Messgerät am 14.05.2007 geeicht worden sei. Der Eichschein wurde aber nicht vorgelegt. Es wird daher beantragt, den Eichschein einzuholen und diesen zu übermitteln. Daraus ergeben sich auch wesentliche Verwendungsbestimmungen, die einzuhalten sind.

 

Ferner wurde in der Anzeige ausdrücklich angeführt, dass die Messtoleranz bei der Messung nicht berücksichtigt worden ist. Ob die Reduktion auf 165 km/h ausreichend ist, lässt sich aus den Verwendungsbestimmungen nachvollziehen, sodass die Beischaffung der Verwendungsbestimmungen hinsichtlich des Lasergerätes hiermit ausdrücklich beantragt wird.

 

In den Verwendungsbestimmungen ist sicherlich enthalten, dass vor Beginn der Messungen, während der Messung, mindestens jede halbe Stunde sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes bestimmte Kontrollen durchzuführen sind, wie ein Selbsttester mit Kontrollanzeigen '8.8.8.8' sowie eine Messung gegen ein ruhendes Ziel. Die Durchführung der Kontrollen ist einem Messprotokoll zu belegen.

 

Die meldungslegenden Beamten haben aller Voraussicht nach gegen diese Verwendungsbestimmungen verstoßen, da die Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen in der Anzeige nicht belegt ist. Aus diesem Grunde wird es auch zu der gegenständlichen Fehlmessung gekommen sein.

Es wird daher die Beischaffung des Protokolls betreffend der oben angeführten Kontrollen des gegenständlichen Messgerätes am 13.09.2007 beantragt.

 

Des Weiteren ist in den Verwendungsbestimmungen angeführt, dass die Messergebnisse des Lasergerätes innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen nur richtig sind, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0 Grad bildet. Ist dieser Winkel von 0 Grad verschieden, entstehen dadurch zusätzliche systematische Fehler.

 

Die meldungslegenden Beamten haben angeführt, die Messung bei Straßenkilometer 156.894 durchgeführt zu haben. Nach meinen Erinnerungen befanden sich die Beamten auf einem Parkplatz und befinden sich im Messbereich 3 Fahrstreifen. Bei einer Anhaltung wurde mir darüber hinaus vorgehalten, dass ich auf dem äußerst linken Fahrstreifen gefahren sei. Daraus zeigt sich aber, dass die vorgeschriebene Winkelstellung nicht 0 Grad gewesen sein kann, sondern vielmehr an die 45 Grad. Somit ergeben sich systembedingt weitere Fehler, sodass die Messung nicht richtig sein kann.

 

Es wird daher beantragt, die meldungslegenden Beamten x und x dahingehend zu befragen, welchen Winkel zwischen Strahlungsrichtung des Lasers und der Bewegungsrichtung meines Fahrzeuges vorgelegen ist, vor allem aber auf welchem Fahrstreifen ich mit meinem Fahrzeug gefahren bin, als die gegenständliche Messung vorgenommen worden ist.

 

Aus all dem wird sich ergeben, dass ich die mir vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

 

Zusammenfassend werden sohin gestellt nachfolgende Anträge: 1) Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis möge die oben näher bezeichneten Beweise aufnehmen und ergänzend auch die Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Lasergeschwindigkeitsmessgerätes beischaffen. 2) Allenfalls vor Durchführung, aber jedenfalls nach Durchführung der Beweisaufnahmen wolle das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen mich eingestellt werden.'

 

Am 05.12.2007 wurde AI x zeugenschaftlich einvernommen. In dieser gab der Beamte an: 'Ich war bei der ggst. Messung bzw. bei der ggst. Amtshandlung nicht anwesend. Ich bin lediglich der Unterzeichner ggst. VStV-Anzeige. Weitere Aussagen könne die Kollegen Insp. x und Insp. x tätigen. Weiters lege ich bereits den Eichschein für das Lasermessgerät sowie die handschriftl. Aufzeichnungen des Kollegen x vor.'

 

Am 07.01.2008 wurden Insp. x und Insp. x zeugenschaftlich einvernommen.

Insp. x gab in dieser Zeugeneinvernahme an: 'Die ggst. Lasermessung wurde von mir beim Standort Ausfahrt Parkplatz Enns in Fahrtrichtung Salzburg, km 156.894 im re. Winkel zur Fahrbahn durchgeführt. Ich bin besonders geschult, derartige Messungen unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen durchzuführen. Als Beweis für die gültige Messung werden der Eichschein sowie das Messprotokoll vorgelegt. Ebenso handschriftliche Aufzeichnungen. Der Beschuldigte wurde von nur bei km 156.697 in Ri. Salzburg am 3. Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 171 km/h gemessen, nach Abzug der Messtoleranz ergibt dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 165 km/h, so wie in der Anzeige angeführt. Mein Kollege Insp. x und ich nahmen sofort die Nachfahrt auf und in weiterer Folge wurde der Beschuldigte von uns angehalten. Die ggst. Amtshandlung wurde von mir durchgeführt, wobei der Beschuldigte sich dahingehend äußerte, dass er diese Beschränkung nicht registriert habe. Weiters führte der Beschuldigte seinen Führerschein nicht mit. Die Anzeige wird vollinhaltlich aufrecht gehalten.'

 

Insp. x gab in der Zeugeneinvernahme an: 'Ich konnte wahrnehmen, dass der Beschuldigte sein KFZ augenscheinlich mit zu hoher Geschwindigkeit auf dem 3. Fahrstreifen der A 1 in Ri. Salzburg lenkte. Ich habe in weiterer Folge auch das Messergebnis am Lasermessgerät nach durchgeführter Messung gesehen. Wir haben die Nachfahrt aufgenommen und anschließend wurde der Beschuldigte zur Amtshandlung angehalten. Über die ggst. Amtshandlung selbst kann ich keine Angaben machen, da diese vom Koll. x durchgeführt wurde.'

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.01.2008 wurden Ihnen die Zeugenaussagen des Insp. x und des Insp. x, API Haid, zur Kenntnis gebracht.

 

In Ihrer Stellungnahme gaben Sie an: 'Es wurden die Zeugeneinvernahmen des Insp. X und des Insp. x vorgelegt. Ferner wurden das Lasereinsatzverzeichnis und das Messprotokoll und handschriftliche Aufzeichnungen des Insp. x übermittelt.

Ferner wurde der Eichschein betreffend des verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes in Abschrift zur Verfügung gestellt.

Bedauerlicherweise wurden die Verwendungsbestimmungen nicht übermittelt, wie dies bereits in der Rechtfertigung beantragt worden ist. Gerade an Hand dieser Verwendungsbestimmungen, die entsprechend dem Eichschein einzuhalten sind (vgl. vorletzter Satz des Eichscheines), hätte nachvollzogen werden können, dass diese nicht im vollen Umfang eingehalten wurden. In den Verwendungsbestimmungen ist nämlich ausdrücklich angeführt, dass das Messergebnis des Lasergerätes innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen nur richtig ist, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0 Grad bildet. Ist dieser Winkel von 0 Grad verschieden, entstehen dadurch zusätzliche systematische Fehler.

 

Nun bestätigt gerade der einvernommene Zeuge Insp. x, dass die gegenständliche Lasermessung sogar in einem rechten Winkel zur Fahrbahn durchgeführt worden ist, das heißt, dass der Winkel sogar 90 Grad aufgewiesen hat. Daraus ist ableitbar, dass erhebliche systembedingte Fehler bei der gegenständlichen Messung zu berücksichtigen sind bzw. aufgetreten sind.

 

Damit liegt aber eine Messung vor, die nicht geeignet ist, den Strafvorwurf zu rechtfertigen. Berücksichtigt man die systembedingten Fehler zusätzlich, so kann dem Beschuldigten keine Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen werden.

 

Darüber hinaus wird aber auch die Beischaffung der Bedienungsanleitung betreffend das gegenständliche Gerät zu obigem Beweis beantragt.

 

Ferner ergibt sich aus dem Messprotokoll, dass am 13.09.2007 Messbeginn um 21.13 Uhr gewesen ist. Das Messende ist mit 21.24 Uhr dokumentiert. Innerhalb dieser 11 min. wurden 24 (!) Fahrzeuge gemessen. Daraus zeigt sich, dass für eine ordnungsgemäße Messung im Durchschnitt pro Fahrzeug nicht einmal eine halbe Minute zur Verfügung gestanden ist. Bedenkt man, dass das jeweilige Fahrzeug ordnungsgemäß anvisiert werden muss, dies bei einem sich bewegendem Objekt, die Messung durchgeführt werden muss und von beiden Beamten abgelesen werden muss, so belegt dies, dass der messende Beamte unter enormen Zeitdruck gestanden ist. Dabei kann es natürlich passieren, dass Irrtümer auftreten. So haben die beiden Polizeibeamten erklärt, der Beschuldigte sei auf dem 3. Fahrstreifen auf der A 1 in Richtung Salzburg gefahren. Tatsache ist, dass der Beschuldigte den mittleren, sohin den 2. Fahrstreifen benutzt hat, was auch sein Beifahrer x bestätigen kann. Wenn also die Polizeibeamten anführen, sie hätten den PKW auf dem 3. Fahrstreifen gemessen, so liegt insoferne ein Irrtum vor, als es sich da nicht um das Fahrzeug des Beschuldigten handeln kann. Hält man sich vor Augen, dass die Messung bei Nacht durchgeführt worden ist und erst nach Beendigung der Messung die Nachfahrt aufgenommen worden ist, so kann es sich nur um einen Irrtum der Polizeibeamten dahingehend handeln, dass das gemessene Fahrzeug jenes des Beschuldigten gewesen ist.

 

Ein Fahrzeug, das rund 165 km/h fährt, legt in der Sekunde rund 46 m zurück. Es vergehen nunmehr schon einige Sekunden, bis die Polizeibeamten die Nachfahrt überhaupt beginnen können, dann kann man annehmen, dass ein Polizeifahrzeug von 0 auf 100 km/h bestenfalls nur 10 sek. benötigt und zumindest weitere 10 bis 15 sek. bis die Geschwindigkeit 165 km/h erreicht wird. Daraus zeigt sich, dass das gemessene Fahrzeug in jenem Zeitpunkt, als die gleiche Geschwindigkeit durch das Polizeifahrzeug erreicht wird, schon mehr als 1 km entfernt ist.

Daraus zeigt sich, dass eine Verwechslung des gemessenen Fahrzeuges mit dem Beschuldigtenfahrzeug durchaus naheliegend ist.

 

Es wird daher zum Beweis dafür, dass nicht der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung begangen hat, die Einvernahme des Zeugen x, per Adresse des Beschuldigten beantragt.

 

Darüber hinaus ist die gegenständliche Verordnung der Geschwindigkeits­beschränkung gesetz- und verfassungswidrig. Es fehlt jegliche sachliche Grundlage für eine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung. Ferner wurde sie nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Zum Beweis dafür, dass das entsprechende Vorschriftszeichen nicht an allen erforderlichen Zufahrten aufgestellt worden ist, wird die Beischaffung der Nachweise über die Aufstellungsorte des entsprechenden Vorschriftszeichens gemäß § 52 STVO 1960 beantragt.

 

Aus all dem wird sich zeigen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Abschließend werden sohin gestellt folgende Anträge: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis möge die oben näher bezeichneten Beweise aufnehmen und 2. das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen.'

 

Am 19.02.2008 wurde Insp. x neuerlich zeugenschaftlich einvernommen. Dabei gab dieser an: 'Zum ggst. Sachverhalt neuerlich befragt, verweise ich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und den Diensteid auf meine Angaben in der Anzeige sowie meine Zeugenaussage vom 07.08.2008. Betreffend Lasermessung darf nochmals bemerkt werden, dass ich entsprechend geschult bin und die Messung unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen durchgeführt wurde. Die Messung erfolgte aus dem Dienstfahrzeug welches bei der Ausfahrt des dortigen Parkplatzes im rechten Winkel zur Fahrbahn stand. Das Fahrzeug stand im rechten Winkel zur Fahrbahn, die Messung erfolgte jedoch vom Seitenfenster des Fahrzeuges und daher wurden die Verwendungsbestimmungen eingehalten. Eine Messung im 90 Grad Winkel ist überhaupt nicht möglich, da in einem solchen Winkel die Fahrzeuge nur an der Längsseite gemessen werden könnten. Die Lasermessung erfolgt jedoch bei Dunkelheit genau zwischen die Abblendlichter. Ist der Winkel des Laserstrahles zum ankommenden Fahrzeug gleich 'Null', dann entspricht der angezeigte Geschwindigkeitswert der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Wird der beschuldigte Lenker in einem gewissen Winkel zur Fahrlinie des KFZ-Lenkers gemessen, so ist der angezeigte Messwert immer niedriger als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Umso größer der Abstand des messenden Beamten zur Fahrbahn ist, desto größer wird der Auftreffwinkel des Laserstrahles, wenn man von einem Nullwert bei optimaler Messung ausgeht. Je größer der Auftreffwinkel wird umso geringer ist der Messwert zur tatsächlichen Geschwindigkeit. Wird der Auftreffwinkel zu groß, wird vom Laser-Messgerät kein Geschwindigkeitswert angezeigt. Es kann also durch eine Geschwindigkeitsmessung mittels Laser kein unbrauchbarer Wert ermittelt werden, wenn die Messung auch abseits der Fahrbahn durchgeführt wird. Es werden grundsätzlich nur die Fahrzeuge gemessen, bei denen der Verdacht der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht. Eine Anvisierung des Fahrzeuges und die Lasermessung erfolgen innerhalb von Sekunden und es kann sofort das nächste Fahrzeug anvisiert werden. Eine Messung von - wie in diesem Falle 24 Fahrzeugen in 11 min. - ist daher kein Problem. Eine Ablesung durch beide Beamten ist nicht erforderlich, da bei den gemessenen 23 Fahrzeugen keine Überschreitung beanstandet wurde.

Zum Zeitpunkt der Messung war das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x auf dem dritten Fahrstreifen unterwegs. Dies ist auch in der Nacht sehr gut erkennbar, weil der Abstand vom dritten Fahrstreifen zur Betonmittelleitschiene wesentlich geringer ist, als wenn das Fahrzeug auf dem zweiten Fahrstreifen unterwegs gewesen wäre.

Betreffend Verwechslung des Fahrzeuges wird bemerkt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten ab der Messung im Auge behalten wird und auch der Beifahrer weiß aufgrund des akustischen Signals, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen wurde und konzentriert sich ebenfalls auf die ankommenden Fahrzeuge. Bei der Vorbeifahrt des gemessenen Fahrzeuges wird vor allem die Marke und Type für beide Beamten erkennbar und bei der anschließenden Nachfahrt wird das gemessene Fahrzeug von beiden Beamten nicht mehr aus den Augen gelassen. Eine Verwechslung kann daher mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Anzeige bleibt vollinhaltlich aufrecht.'

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.03.2008 wurden Ihnen diese Zeugenaussage, die Verordnung vom 03.01.2007 und das Landesgesetzblatt vor 18.01.2007 übermittelt.

In Ihrer Stellungnahme vom 10.03.2008 gaben Sie an: 'Der Zeuge Insp. x führt im Wesentlichen an, er habe die Messung unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen durchgeführt. Entgegen seiner bisherigen schriftlichen Stellungnahme führt er an, dass nicht die Messung im rechten Winkel durchgeführt worden sei, sondern das Fahrzeug im rechten Winkel zur Fahrbahn gestanden sei und die Messung selber jedoch vom Seitenfenster des Fahrzeuges und daher entsprechend der Verwendungsbestimmungen durchgeführt worden sei. Nunmehr erkennt er auch, dass seine bisherige Behauptung nicht nur unrichtig sein kann, dass die Messung in einem Winkel von 90 Grad durchgeführt worden sei. Wieso er zu dieser Erkenntnis erst aufgrund der Stellungnahme vom 05.02.2008 gekommen ist, muss dahingestellt bleiben. Ausdrücklich hat er in seiner Zeugenaussage vom 07.01.2008 aber angeführt, dass er die gegenständliche Lasermessung im rechten Winkel zur Fahrbahn durchgeführt worden sei.

 

Nach wie vor führt er aber nicht an, in welchem tatsächlichen Winkel die Messung durchgeführt worden ist, aber vor allem nicht, in welchem Abstand. Jedes Lasermessgerät zeigt neben der eingehaltenen Geschwindigkeit aber den Abstand an. Bekanntlich ist aber eine Geschwindigkeitsmessung nur dann gültig, wenn der in der Bedienungsanleitung angeführte Abstand zum gemessenen Fahrzeug einhalten worden ist.

 

In diesem Zusammenhang wird neuerlich beantragt, die Bedienungsanleitung in Abschrift vorzulegen, genauso wie die Verwendungsbestimmungen.

 

Nachdem der Zeuge nicht angeben kann, in welchem Abstand zwischen Lasermessgerät und gemessenem Fahrzeug die Lassermessung durchgeführt worden ist, wird der Eindruck bekräftigt, dass ein Irrtum der Beamten bei der Messung vorliegt.

 

Auch ergibt sich aus der nunmehrigen Aussage bzw. auch aus der Anzeige und der vormaligen Zeugenaussage des Insp. x, dass zum Zeitpunkt der Messung oder auch nachgefahren und habe dieses Fahrzeug nicht außer Auge gelassen. Wieso wurde dann der Beschuldigte gefragt, um welches Fahrzeug es sich handelt?

 

Daraus ergibt sich aber, dass die beiden Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Messung und auch nicht zu Beginn der Nachfahrt gewusst haben, welches Kennzeichen das gemessene Fahrzeug aufweist. Nunmehr ist aber zu bedenken, dass auf der Autobahn üblicherweise gerade im gegenständlichen Bereich tausende Fahrzeuge pro Stunde und damit bei einer gerechtfertigten Annahme von 3.600 Fahrzeugen pro Stunde, rund 60 Fahrzeuge pro Minute und somit ein Fahrzeug pro Sekunde fahren.

 

Daraus lässt sich ableiten, dass allein in der realistisch angenommenen Zeit, die die Beamten benötigen, um ihr Fahrzeug von 0 auf 100 km/h zu beschleunigen, schon 10 weitere Fahrzeuge am Ausgangspunkt vorbeigefahren sind. Bedenkt man nun, dass das Fahrzeug der Polizeibeamten nach der nunmehrigen Angabe in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahn gestanden ist, als die Messung durchgeführt worden ist, so musste zunächst das Lasermessgerät an einem sicheren Ort abgelegt werden, bevor man das Fahrzeug starten konnte und die Nachfahrt aufnehmen konnte. Es sind somit wiederum viele Sekunden vergangen, bis das Polizeifahrzeug überhaupt wegfahren konnte. Wie bereits in der Stellungnahme vom 05.02.2008 angeführt, hat sich letztlich eine Entfernung von rund 1 km zumindest rein rechnerisch ergeben, bis annähernd das gemessene Fahrzeug eingeholt werden konnte. Dabei haben sich Abstände von mehr als 500 m ergeben, sodass es völlig unrealistisch ist, dass das gemessene Fahrzeug ständig im Auge behalten werden konnte, nachdem auch andere nachfahrende Fahrzeuge gefolgt sind, gerade in der Nacht bei Dunkelheit.

Zu dem haben die erhebenden Polizeibeamten, insbesondere Insp. x, bislang noch nicht dargestellt, wo sie tatsächlich den Beschuldigten eingeholt haben und anhalten konnten.

 

Jedenfalls war es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Entfernungen nicht möglich, das gemessene Fahrzeug ständig im Auge zu behalten, weshalb sehr wohl eine Verwechslung möglich ist, zumal gerade auf einer Autobahn es nahe liegend ist, dass auch gleichwertige Fahrzeugtypen nachfolgen.

 

Jedenfalls kann in der Zeit des Ablegens des Lasermessgerätes und des Startens und Beginnens des Nachfahrens sehr wohl ein anderes gleichwertiges Fahrzeug nachgefahren sein, sodass die beiden Polizeibeamten irrtümlich angenommen haben, der Beschuldigte sei derjenige gewesen, der mit seinem Fahrzeug zu schnell gefahren sei.

 

Es kann sich nur um eine Verwechslung handeln, da der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen hat, zumal er nicht, wie angegeben, den 3. Fahrstreifen, sondern vielmehr den 2. Fahrstreifen benutzt hat, wie dies auch der beantragte Zeuge belegen kann.

 

Es wird daher der bisherige Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen x wiederholt.

 

Darüber hinaus wird aber auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines und Einholung eines Amtssachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass es aufgrund der behaupteten Geschwindigkeit und der mangelnden Sichtmöglichkeit gar nicht möglich ist, das gemessene Fahrzeug ständig zu beobachten.

 

Es muss zu einer Verwechslung gekommen sein, zumal die Polizeibeamten lange Zeit benötigten, um überhaupt ihr Fahrzeug zu starten, um die 'Verfolgung' aufzunehmen. Auch sind im Bereich des abgestellten Fahrzeuges Sichtbehinderungen für das Polizeifahrzeug vorhanden, die eine durchgehende Beobachtung nicht möglich machen.

 

Unabhängig davon behauptet Hr. Insp. x lediglich, er habe die Verwendungsbestimmungen eingehalten. Wie er die Messung tatsächlich durchgeführt hat, konnte er aber bislang nicht darlegen. Erst durch eine konkrete Aussage hiezu kann überprüft werden, ob die Verwendungsbestimmungen eingehalten worden sind. Auch hat er keine Aussage dazu getroffen, ob die Bedienungsanleitung und die Verwendungsbestimmungen mitgeführt worden sind.

 

Es wird daher die ergänzende Einvernahme des Insp. x einerseits dazu beantragt, wo tatsächlich die Anhaltung erfolgt ist und andererseits, wie er tatsächlich die Messung durchgeführt hat und welchen Abstand die Geschwindigkeitsmessung zwischen Lasergerät und gemessenem Fahrzeug ergeben hat, genauso ob er die Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Bedienungsanleitung. Aus den Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Bedienungsanleitung ergibt sich aber, dass sehr wohl Messungen aufgezeigt werden, die nicht zulässig sind, sodass die Beantwortung dieser Fragen sehr wohl von Bedeutung ist und es nicht ausreicht, sich darauf zu berufen, er sei besonders geschult. Ein Nachweis über die besondere Schulung liegt auch noch nicht vor, sodass auch diesbezüglich beantragt wird, den Schulungsnachweis vorzulegen.

 

Unabhängig davon ist die vorliegende Verordnung gesetzwidrig, wenn nicht sogar verfassungswidrig, weil es keine Begründung gibt, warum im angegebenen Streckenbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung notwendig wäre. Eine sachliche Begründung ist jedenfalls nicht angeführt und auch nicht ersichtlich. Auch ergibt sich aus den vorliegenden Bestätigungen nicht, dass zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich die angegebenen Kundmachungen vorhanden gewesen wären. Zusammenfassend wird daher nochmals der Antrag gestellt, die beantragten Beweise aufzunehmen, wobei insbesondere die Einholung des Amtssachverständigengutachtens von größter Wichtigkeit erscheint und wird im Anschluss daran das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein.'

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

 

Nach § 30 Abs. 1 Ziffer 4 Immissionsschutzgesetz - Luft begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 2.180,00 €, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z. 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Laut § 3 Abs. 1 Ziffer 2 LGBl. 2/2007 gilt im Sanierungsgebiet in Fahrtrichtung Salzburg zwischen km 154.966 im Gemeindegebiet von Enns und km 167.360 im Gemeindegebiet von Linz eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h in der Zeit von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Die Kundmachung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt durch Aufstellung der entsprechenden Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960. Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete geringere Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt.

 

Die hs. Behörde sieht die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung, auf Grund der Anzeige des Landespolizeikommandos für OÖ., Landes­verkehrsabteilung, der durchaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Zeugenaussagen, des Messprotokolls, des Eichscheins und der handschriftlichen Aufzeichnungen in objektiver Hinsicht als erwiesen an. Besonders hervorzuheben ist, dass Sie im Zuge der Anhaltung angaben, die 100 km/h Beschränkung nicht registriert zu haben.

Zu den Zeugen ist festzuhalten, dass diese als Beamte im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage neben den allgemein geltenden straf- auch mit dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Sie als Beschuldigter können sich dagegen in jeder Hinsicht rechtfertigen, ohne an die Wahrheit gebunden zu sein. Es kommt daher den Aussagen der Zeugen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und war Ihre Verantwortung als Beschuldigter insgesamt betrachtet nicht geeignet, die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr bei Betrachtung des Umstandes, dass der die Messung durchführende Polizeibeamte entsprechend geschult ist und laufend Radarmessungen durchführt. Es ergaben sich außerdem keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dieser Messung irgend ein Fehler aufgetreten ist.

 

Davon abgesehen stellt ein Laser - Verkehrsgeschwindigkeitsmesser 'LTl 20.20 TS/KM-E' nach einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser –Verkehrsgeschwindig­keitsmessgerät betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung zuzumuten.

 

Weiters ist es Polizeibeamten durchaus zuzumuten, die Verfolgung eines gemessenen Kraftfahrzeuges aufzunehmen und dieses in der Folge anzuhalten. Dies gilt umso mehr für den gegenständlichen Fall, wenn man berücksichtigt, dass der Aktenlage nach zum Zeitpunkt der Messung wenig Verkehr war und es sich bei einem BMW X 5 um ein - gemessen am gesamten Fahrzeugbestand - relativ selten vorkommendes und daher auffälliges Fahrzeug handelt.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß §5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Hinblick auf die im § 30 Abs. 1 Ziffer 4 IG-L vorgesehene Höchststrafe von 2.180,00 Euro bewegt sich die verhängte Geldstrafe von 360,00 Euro ohnedies im unteren Bereich. Sie entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die hs. Behörde, davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro, bei durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

 

Als mildernd war Ihre bisherige Straflosigkeit, als erschwerend waren keine Umstände zu werten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

"Das oben näher bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach ange­fochten und werden als Berufungsgründe Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht. Hiezu wird unter einem ausgeführt wie folgt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x am 13.9.2007 um 21:24 Uhr die gem. § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sa­nierungsgebiet auf der AI Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und 65 km/h überschritten. Als Tatort wurde das Gemeindegebiet Enns, Westautobahn Nr. 1 bei Straßenkilometer 156.697 in Fahrtrichtung Salzburg ange­führt.

Als wesentliche Begründung wurde dargestellt, dass einerseits die Polizeibeamten auf­grund ihrer Schulung und laufenden Praxis entsprechend geeignet seien, derartige La­sermessungen durchzuführen. Auch sei diesen durchaus zuzumuten, die Verfolgung eines gemessenen Fahrzeuges aufzunehmen und dieses in der Folge anzuhalten.

Der Beschuldigte wurde aber im abgeführten Beweisverfahren in seinen Verteidi­gungsrechten schwerwiegend beeinträchtigt. Er hat einerseits die Einvernahme des Zeugen x, p. A. des Beschuldigten, zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschuldigte im Bereich der behaupteten Messung mit seinem Fahrzeug nicht den 3. Fahrstreifen, sondern vielmehr den 2. Fahrstreifen benützt hat. Daraus hätte sich ergeben, dass nicht der Beschuldigte die Geschwindigkeitsübertretung begangen hat, sondern vielmehr eine Verwechslung vorliegen muss, nachdem die erhebenden Poli­zeibeamten behaupten, ein Fahrzeug gemessen zu haben, das sich auf dem 3. Fahr­streifen befunden hat.

Andererseits hat der Beschuldigte aber auch die Durchführung eines Ortsaugenschei­nes und Einholung eines Amtssachverständigengutachtens zum Beweis dafür bean­tragt, dass es aufgrund der behaupteten Geschwindigkeit und der mangelnden Sicht­möglichkeit gar nicht möglich ist, das gemessene Fahrzeug ständig zu beobachten, sodass keinesfalls auszuschließen ist, dass eine Verwechslung vorgelegen ist.

Beide Beweisanträge wurden abgewiesen und leidet daher das gegenständliche Ver­fahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Zu bedenken ist, dass ein Fahrzeug das rund 165 km/h fährt, pro Sekunde rund 46 Me­ter zurücklegt. In 10 Sekunden ist es daher schon rund 460 Meter entfernt. Bedenkt man die Beschleunigungsmöglichkeiten des Polizeifahrzeuges und überhaupt den Zeitbedarf, der von den Polizeibeamten benötigt wird, bis sie die Verfolgung aufneh­men können und überhaupt eine annähernd gleiche Geschwindigkeit wie das verfolgte Fahrzeug erreichen, so errechnet sich, dass bei Erreichen der gleichen Geschwindig­keit das Polizeifahrzeug jedenfalls das gemessene Fahrzeug schon mehr als einen Ki­lometer entfernt ist.

Bedenkt man, dass Dunkelheit herrschte, so ist jedenfalls eine Verwechslung nicht auszuschließen. Es mag dahingestellt bleiben, wie viele gleichartige Fahrzeuge zuge­lassen sind. Es reicht wohl aus, dass ein weiteres Fahrzeug die Vorfallstelle passiert hat. Auffallend ist aber auch, dass die Polizeibeamten nicht in der Lage gewesen sind, zum Zeitpunkt der Messung das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges zu erken­nen, lediglich die Fahrzeugtype wird von den Beamten angegeben. Aufgrund der gro­ßen Entfernungen war es offensichtlich den Polizeibeamten auch nicht möglich, das Fahrzeugkennzeichen abzulesen.

Richtigerweise hätte sohin festgestellt werden müssen, dass nicht der Beschuldigte zum angeführten Tatzeitpunkt und am angeführten Tatort die festgelegte Höchstge­schwindigkeit von 100 km/h überschritten hat und wird die gegenteilige Feststellung ausdrücklich gerügt.

Hervorzuheben ist auch, dass aufgrund der Zulassungsbestimmungen des gegenständ­lichen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers bei Messeinsätzen eine Kopie des Eichscheines und die vorliegenden Verwendungsbestimmungen, einschließlich der vom Hersteller dem Laser-VKGM beizugebender Bedienungsanleitung, mitzuführen sind. Dass diese notwendigen Unterlagen den Polizeibeamten im Fahrzeug vorgelegen sind, wurde nicht einmal behauptet.

Ferner scheint auch das Messprotokoll nicht vollen Beweis zu bieten. So sind darin beispielhaft am 8.9.2008 34 Messungen in 7 Minuten angeführt, aber vor allem 17 Messungen in 2 Minuten am 12.9.2007. Auch die durchgeführten 24 Messungen am 13.9.2007 innerhalb von 11 Minuten scheinen nicht nachvollziehbar und widerspricht dies den Angaben der Polizeibeamten, wonach wenig Verkehr gewesen sei.

 

Schließlich ist in den Zulassungsbestimmungen des gegenständlichen Laser-
Verkehrsmessgerätes angeführt, dass eine einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung durchzuführen ist und daran anschließend eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen ist, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige '0' erfolgen muss. Dazu ist es natürlich erforderlich im Sinne dieser Zulassungsbestimmungen, dass das ruhende Ziel sich in einer Entfernung zwischen 30 und 500 Meter befindet. Dass diese Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Lasermessung eingehalten worden sind, wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Es wurde der Beschuldigte in seinem Verteidigungsrecht auch darin verletzt, als dem Beweisantrag keine Folge gegeben wurde, dass die Verwendungsbestimmungen
des gegenständlichen Laser-Geschwindig­keits­messgerätes beigeschafft werden. Erst durch die Einsicht in diese Verwendungsbestimmungen wäre der Beschuldigte in der Lage gewesen, nachzuwei­sen, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft gewesen ist. Das gleiche gilt für die beantragte Bedienungsanleitung sowie des Schulungsnachweises des messenden Poli­zeibeamten.

Aus all diesen Gründen liegt eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weshalb der gegenständliche Bescheid rechtswidrig ist.

Des Weiteren ist aber das Straferkenntnis wegen seines Inhaltes rechtswidrig. Die vor­liegende Verordnung ist gesetzwidrig und verfassungswidrig, weil es keine sachliche Begründung gibt, warum im gegebenen Streckenabschnitt eine Geschwindigkeitsbe­schränkung notwendig wäre. Eine sachliche Begründung ist jedenfalls nicht angeführt und auch nicht ersichtlich. Auch ergibt sich aus den vorliegenden Bestätigungen nicht, dass zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich die angegebenen Kundmachungen vorhanden gewesen wären. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist aber eine vollständige ord­nungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

Zusammenfassend werden sohin nachstehende

BERUFUNGSANTRÄGE

gestellt:

1.       Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungs­behörde wolle in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis in Folge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos beheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu

2.       möge das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit in Folge Ver­letzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden und die Verwaltungs­strafsache an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen werden; in eventu

3.       von der Verhängung einer Strafe gem. § 21 VStG absehen; in eventu

4.       die verhängte Strafe entsprechend § 19 Abs. 2 VStG herabsetzen."

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

Hingewiesen sei darauf, dass die Anzeige unter dem Titel "Angaben des Verdächtigten" festhält: "Ich habe die 100 km/h Beschränkung nicht registriert."

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Frage der Korrektheit des Messergebnisses eingehend erörtert. Der Vertreter des Berufungswerbers erklärte im Anschluss daran, dass die Korrektheit des Messergebnisses nicht mehr bezweifelt werde. Es wurde jedoch an der Behauptung festgehalten, dass eine Verwechslung der Fahrzeuge durch die Polizeiorgane vorliege bzw. hinsichtlich der Identifikation des Fahrzeugs des Berufungswerbers im Zweifel für den Berufungswerber zu entscheiden sei.

 

Dazu sagte das Kontrollorgan Insp. x aus, er sei ein besonders geschultes Organ und nehme seit 2005 regelmäßig Lasermessungen vor; es handle sich bei Lasermessungen "um eine unserer Hauptaufgaben".

 

Nach seinen Aufzeichnungen sei die Messung auf eine Entfernung von 197 m erfolgt. Es sei auf diese Entfernung möglich, das betreffende Fahrzeug auch bei Dunkelheit bei entsprechend geringem Verkehrsaufkommen (welches damals geherrscht habe) bis zur Aufnahme der Verfolgung im Auge zu behalten. Unter diesen Bedingungen sei eine Verwechslung schwer möglich. Sobald man ein Fahrzeug messe, welches zu schnell unterwegs ist, erklinge am Laser ein Piepston, wodurch auch der Kollege im Kontrollfahrzeug auf das Fahrzeug aufmerksam werde. Es erfolge eine Kommunikation zwischen den Kollegen, welches Fahrzeug gemessen wurde, indem, sofern ersichtlich, Autotyp und Farbe mitgeteilt werden. Bei Dunkelheit, wenn genauere Angaben darüber nicht möglich sind, sei es möglich, die Scheinwerfer im Auge zu behalten, welche sich ja auch dem Typ nach unterschieden. Spätestens dann, wenn das Fahrzeug am Dienstfahrzeug vorbeifahre, sei die Form des Fahrzeugs sichtbar. Eben deshalb lasse der Zeuge bei Dunkelheit das Licht des Dienstfahrzeugs stets eingeschaltet.

 

Nach Passieren des Fahrzeugs werde das Blaulicht eingeschaltet und die Nachfahrt aufgenommen. Zur Frage, ob während der Nachfahrt eine Verwechslung des Fahrzeugs eingetreten sein könnte, sagte der Zeuge, dass, wenn er in diesem Punkt unsicher sei, er die Verfolgung aufgebe und die Sache auf sich beruhen lasse. Er nehme daher mit Sicherheit an, dass er die Überzeugung gehabt habe, dass er das gemessene Fahrzeug bis zum Anhalteort verfolgt habe. Überdies sei auf den Beifahrer zu verweisen, der ja auch gewusst habe, welches Fahrzeug verfolgt wird. Wäre dieser unsicher gewesen, hätte es eine Diskussion gegeben und wäre die Verfolgung abgebrochen worden.

 

Nach Aussage des Zeugen liege zwischen Messort und Anhalteort eine Distanz von ca. 4 km. Nach Auskunft des Sachverständigen sei unter der Voraussetzung, dass das verfolgte Fahrzeug die Geschwindigkeit von 170 km/h konstant beibehält, ein Aufschließen erst nach 7 km möglich. Unter der Voraussetzung, dass beide Fahrzeuge mit 170 km/h unterwegs seien, betrage der Tiefenabstand gut 1000 m. Der Sachverständige verwies ausdrücklich darauf, dass solche Berechnungen auf variablen Parametern aufbauen, im Speziellen, dass das verfolgte Fahrzeug die Geschwindigkeit von 170 km/h konstant beibehielt und das verfolgende Fahrzeug nicht schneller als 170 km/h fuhr. Letztlich sei das tatsächliche Geschehen aus solchen Berechnungen nicht erschließbar, da viele variable Parameter maßgeblich seien. Der Verhandlungsleiter fasste dies – unwidersprochen – dahingehend zusammen, dass die Haltbarkeit des Tatvorwurfs daher (nicht von Berechnungen der gegenständlichen Art sondern) von den Aussagen des Kontrollorgans in Abwägung mit den Aussagen und Behauptungen des Berufungswerbers abhänge.

 

Der Zeuge verwies ferner auf seine Aufzeichnungen, aus denen hervorgehe, dass sich das Fahrzeug des Berufungswerbers (beim Passieren des Dienstfahrzeugs) auf der "dritten Spur" befunden habe.

 

Der Zeuge x (der Beifahrer des Berufungswerbers) sagte aus, das Licht des Polizeiautos sei erst beim Vorbeifahren des Autos des Berufungswerbers "aufgegangen". Das Polizeiauto habe das Blaulicht eingeschaltet und sei "uns" nachgefahren. Daher sei der Berufungswerber bei der nächsten Abfahrt abgefahren, woraufhin die Kontrolle erfolgt sei.

 

Beim Passieren des Polizeiautos habe sich das Fahrzeug des Berufungswerbers auf dem mittleren Streifen befunden, dann sei der Berufungswerber auf den rechten Streifen gefahren. Daran könne sich der Zeuge deshalb erinnern, weil der Polizist bei der Kontrolle behauptet habe, der Berufungswerber sei auf dem linken Streifen gefahren, was vom Zeugen und dem Berufungswerber während der Kontrolle nicht dementiert aber im Anschluss an die Kontrolle diskutiert worden sei.

 

Bei der Anhaltung habe der Polizist sonderbarerweise "herumgefragt, was das Fahrzeug überhaupt für eine Farbe habe". Außerdem habe er gefragt, ob es ein BMW sei.

 

Die Verkehrssituation sei damals so gewesen, dass die Autobahn nicht überlastet gewesen, jedoch "schon halbwegs ein Verkehr gewesen" sei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Zur Frage der Gesetzes- bzw. Verfassungskonformität der gegenständlichen Verordnung und ihrer Publikation:

 

(1.) Die vom Bw in seiner Berufung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 und der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 teilt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht.

 

(2.) Gemäß § 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 können für Kraftfahrzeuge in einem Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 leg.cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, die gemäß § 14 Abs.6 leg.cit. durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen sind. Gemäß § 10 Abs.2 Z2 leg.cit. kommt die Zuständigkeit, im Maßnahmenkatalog – der gemäß Abs.1 leg.cit. mit Verordnung zu erlassen ist – ua. auch eine solche Maßnahme im Sinne des § 14 Abs.1 Z2 leg.cit. festzusetzen, dem Landeshauptmann zu.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Stkm. 155,096 bis Stkm. 167,360 wurde als Maßnahme im Sinne des § 14 leg.cit. – der Bestimmung des § 10 leg.cit. entsprechend – zum einen durch entsprechende Verordnungen des Landeshauptmanns von Oberösterreich gemäß § 2 Abs.2 Z1 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt für Oberösterreich – konkret in LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 – kundgemacht. Zum anderen wurde die Kundmachungspflicht nach § 14 Abs.6 IG-L durch Aufstellen von entsprechenden Straßenverkehrszeichen erfüllt. Die anzuwendende Verordnung wurde mit Aufstellung der Verkehrszeichen mit 19.1.2007, 04.35 Uhr aktiviert. Die Verkehrszeichen waren am Beginn und am Ende der betreffenden Strecke (mit Wiederholungen dazwischen) gemäß § 48 Abs.2 StVO doppelt in Fahrtrichtung gesehen sowohl am linken als auch am rechten Fahrbahnrand mit der Zusatztafel "5–23 Uhr" und mit der Zusatztafel "Immissionsschutzgesetz-Luft" aufgestellt. Diese Kundmachungsform ist notorisch und wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in mehreren Verfahren überprüft (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5.6.2009, Zl. VwSen-350046/10/Re/Pe/Sta). Eine zusätzlich eingeholte Auskunft der Autobahnmeisterei Ansfelden-Nord bestätigt, dass sich an dieser Kundmachungsform bis zum gegenständlichen Tatzeitpunkt (13.9.2007) nichts geändert hat.

 

(3.) Die genannten Verordnungen wurden "für den Landeshauptmann" unterfertigt. Wie bereits ausgeführt ist gemäß § 10 Abs.1 iVm. Abs.2 IG-L der Landeshauptmann zur gegenständlichen Verordnungserlassung zuständig. Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung gemäß Art.103 Abs.2 B-VG iVm. Art.52 Abs.4 Oö. L-VG beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes im Namen des Landeshauptmanns von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

 

Dem entsprechend normiert § 1 Abs.3 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 24/1977, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/1990, dass die Landesregierung im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung beschließen kann, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

 

Die anzuwendende Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung (Beschluss der Oö. Landesregierung vom 22.5.2006: Zusammensetzung und Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXVI. Gesetzgebungsperiode; kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 14/2006) wurde von der Oö. Landesregierung gemäß Art.52 Abs.2 und 4 Oö. L-VG iVm. Art.103 Abs.2 B-VG sowie § 1 Abs.1 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung beschlossen. Das nach dieser Geschäftsverteilung für Umweltrecht und Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Namen des Landeshauptmannes diese Verordnungen erlassen. Die beiden Verordnungen LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 sind somit – nicht zuletzt auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 7642/1975 – sowohl durch verfassungsgesetzliche als auch durch einfachgesetzliche Bestimmungen gedeckt.

 

Aufgrund der somit vorliegenden ordnungsgemäßen Kundmachung sind die genannten Verordnungen gemäß Art.129a Abs.3 iVm. Art.89 Abs.1 B-VG im gegenständlichen Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat anzuwenden.

 

(4.) Sowohl die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3.1.2007, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 als auch die zeitlich unmittelbar darauf ergangene Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18.1.2007, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 führen als ihre gesetzlichen Grundlagen §§ 10 bis 12 und 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 iVm. § 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 an.

 

§ 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (im Folgenden kurz: IG-L 2006) normiert, dass für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1.1.2005 gemessen wurden, weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 gelten.

 

§ 10 Abs.1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 (im Folgenden kurz: IG-L 2003) bestimmt, dass zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 leg.cit. der Landeshauptmann ua. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung (im Sinne des § 8 leg.cit.), längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. Gemäß § 10 Abs.2 leg.cit. hat der Landeshauptmann im Maßnahmenkatalog das Sanierungsgebiet (im Sinne des § 2 Abs.8 leg.cit.) festzulegen [Z1], im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind [Z2] sowie die Fristen (im Sinne des § 12 leg.cit.) zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzusetzen [Z3]. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde mit Bescheid anzuordnen sind.

 

Gemäß § 14 Abs.1 IG-L 2003 können im Maßnahmenkatalog (im Sinne des § 10 leg.cit.) für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs [Z1] und Geschwindigkeitsbeschränkungen [Z2] angeordnet werden.

 

Nach § 14 Abs.1 IG-L 2006 ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowohl Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben als auch dessen Einvernehmen herzustellen. Auch findet sich in § 14 Abs.1 IG-L 2006 nunmehr – im Unterschied zu der vergleichbaren Bestimmung des IG-L 2003 (§ 14 Abs.1 Z2) – die Zulässigkeitsregelung hinsichtlich einer Maßnahme in Form von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Z1.

 

Diese Bestimmungen des IG-L 2006 sind allerdings im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Der (als Übergangsbestimmung zu qualifizierende) § 9a Abs.9 IG-L 2006 normiert ausdrücklich, dass für vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff des I-GL 2003 gelten. Telos dieser Übergangsbestimmung ist den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 1147 BlgNR XXII. GP) zufolge, dass damit die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem In-Kraft-Treten des IG-L 2006 klar gestaltet ist.

 

Entsprechend der Regelungsabsicht des Bundesgesetzgebers geht es darum, im Sinn einer Übergangsvorschrift den Anwendungsbereich der verschiedenen Regelungssysteme ("alte Rechtslage" mit Maßnahmenkatalog einerseits und "neue Rechtslage" mit Programmen sowie Einvernehmenserfordernis andererseits) klar voneinander abzugrenzen. Entscheidend ist, dass dann nach der "alten Rechtslage" vorgegangen werden soll, wenn Grenzwertüber­schreitungen vor dem 1.1.2005 gemessen wurden. Diese noch übergangsweise anzuwendende "alte Rechtslage" umfasst u.a. die "§§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003". Damit sind augenscheinlich die §§ 10 bis 16 IG-L 2003, dh. also der gesamte 4. Abschnitt des IG-L, der auch § 14 leg.cit. betreffend Maßnahmen für den Verkehr einschließt, gemeint, die in der Fassung des IG-L 2003 aber noch kein ministerielles Zustimmungserfordernis beinhalteten.

 

Es ist daher durchaus nachvollziehbar und aus verfahrensökonomischen Gründen jedenfalls zweckmäßig, wenn der Bundesgesetzgeber durch § 9a Abs.9 IG-L 2006 festlegt, dass bereits nach der "alten Rechtslage" eingeleitete Verfahren nach diesem "alten" Regelungsregime des IG-L 2003 weiterzuführen sind. Aus diesen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass durch § 9a Abs.9 IG-L 2006 auf bereits vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen neben den geänderten (neuen) materiell-rechtlichen Determinanten (zB Programmen iSd § 9a IG-L 2006 [anstelle von Maßnahmenkatalogen iSd § 10 IG-L 2003]) auch novellierte (neue) Verfahrensregelungen (zB Stellungnahme­recht sowie Einvernehmen des Bundesministers iSd § 14 Abs.1 IG-L 2006) nicht anzuwenden sind; weder eine grammatikalische Auslegung des § 9a Abs.9 IG-L 2006 noch eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung iVm. § 8 und §§ 10 ff IG-L 2003 ergibt, dass eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser geänderten materiell-rechtlichen und der rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre.

 

Die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwertüber­schreitungen wurden den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 zufolge durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt (vgl. Punkt 2.6.; vgl. auch 2.3. und 2.4 der Erläuternden Bemerkungen). Unter Punkt 2.3. dieser Erläuternden Bemerkungen wird unter dem Titel "Grundlagen der Verordnung" ua. ausgeführt, dass die Ausweisung der Grenzwertüberschreitungen im Jahresbericht über die Luftgüte in Oberösterreich 2003 erfolgte. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Grenzwertüberschreitungen nicht auf einen bloßen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Emission zurückzuführen waren. In weiterer Folge wurde eine Statuserhebung erstellt.

 

Die maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden somit ganz offenkundig vor dem 1.1.2005 gemessen. 

 

Im Ergebnis sind daher die gegenständlichen Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich insofern zu Recht auf der Grundlage der §§ 8 und 10 bis 16 IG-L 2003 erlassen worden, als die den Verordnungen zugrunde liegenden Grenzwertüberschreitungen vor dem 1.1.2005 gemessen worden sind; daher war auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der angeordneten Maßnahme (im Sinne des § 14 Abs.1 IG-L 2006) nicht herzustellen und ist die in den Verordnungen als gesetzliche Grundlage angeführte Bestimmung des § 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003 rechtmäßig.

 

An diesem Ergebnis vermag nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates auch die Überschreitung der durch § 8 und § 10 Abs.1 IG-L 2003 normierten Fristen nichts zu ändern. Gemäß § 8 Abs.1 und Abs.2 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes eine Statuserhebung für den Beurteilungszeitraum zu erstellen. Diese Statuserhebung wurde im August 2005 abgeschlossen. Gemäß § 10 Abs.1 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen.

 

Eine Fristüberschreitung im konkreten Fall ändert nichts an der Behördenzuständigkeit und auch nichts an der anwendbaren Rechtslage. Aufgrund einer teleologischen Interpretation der gegenständlichen Fristenregelungen (konkret: die zügige und effektive Bekämpfung der Grenzwertüberschreitungen) ändern allfällige Fristüberschreitungen im konkreten Verfahren jedenfalls nichts daran, dass für die in Frage stehenden Verordnungen (weiterhin) die §§ 8 und 10 ff IG-L 2003 als gesetzliche Grundlage maßgeblich sind und die Verordnungen erlassen werden durften.

 

(5.) § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl Nr. 3/2007 normiert als konkretes Verordnungsziel die Verringerung der durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen entlang der A1 Westautobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian und die damit verbundene Verbesserung der Luftqualität.

 

Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber anders als noch in der Verordnung LGBl. Nr. 98/2006 ("Stickstoffdioxid- und Feinstaub-Emissionen") – diese trat mit der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 außer Kraft – durch die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung allein auf eine Verringerung der Stickstoffdioxidemissionen abzielt, bewirkt keine Rechtswidrigkeit der vorliegenden Verordnung, zählt doch das Stickstoffdioxid zu den Luftschadstoffen.

 

Wie bereits dargelegt normiert § 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003, dass in einem Maßnahmenkatalog, der gemäß § 10 Abs.1 leg.cit. zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) vom Landeshauptmann zu erlassen ist, ua. auch Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden können. Als Ziel wird ua. in § 1 Z2 IG-L die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen im Sinne des § 2 Abs.1 leg.cit. genannt. Die der vorliegenden Verordnung zugrundeliegende Zielsetzung, die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen zu verringern, liegt somit unstreitig im Rahmen der zitierten gesetzlichen Vorgaben. Dass in dieser Verordnung nicht auch eine Verringerung der Feinstaub-Emissionen als Ziel normiert wurde, liegt demgegenüber – nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – im Ermessen des Landeshauptmannes als verordnungserlassender Behörde. Dies geht wohl schon aus der "Kann"-Bestimmung des § 14 Abs.1 leg.cit. ("Im Maßnahmenkatalog können für Kraftfahrzeuge [...] Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.") eindeutig hervor.

 

Überdies war auch die dieser Verordnung zugrundeliegende Statuserhebung in Entsprechung zu § 8 Abs.3 IG-L 2003, demgemäß für jeden in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Luftschadstoff (vgl. zB Anlage 1: Luftschadstoff Stickstoffdioxid und Luftschadstoff PM10) gesondert eine eigene Statuserhebung zu erstellen ist, (ausschließlich) auf die Ermittlung der Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwertüberschreitungen (an der Westautobahn A1 in Enns-Kristein im Jahr 2003) gerichtet (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 unter Punkt 3.2. Statuserhebung). Da der Landeshauptmann gemäß § 10 Abs.1 Z1 IG-L 2003 einen Maßnahmenkatalog auf Grundlage der Statuserhebung im Sinne des § 8 leg.cit. zu erlassen hat, geht der Unabhängige Verwaltungssenat daher davon aus, dass sich die gegenständliche Verordnung sehr wohl auch ausschließlich auf die Verringerung der Stickstoffdioxidemissionen beschränken kann. (Demgegenüber zielt beispielsweise die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werden, LGBl. Nr. 115/2003 allein auf emissionsmindernde Maßnahmen für die Luftschadstoffe Schwebestaub und PM10 ab.)

 

5.2. Zur Frage des Mitführens der Bedienungsanleitung etc.:

 

Was die im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/1993, betreffend die Zulassung des Messgeräts der gegenständlichen Bauart, unter "F. Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen" unter 1.2. publizierte Vorschrift: "Bei Messeinsätzen sind eine Kopie des Eichscheines und die vorliegenden Verwendungsbestimmungen einschließlich der vom Hersteller dem Laser-VKGM beizugebenden Bedienungsanleitung mitzuführen" betrifft, so geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass diese Bestimmung – unabhängig von ihrer Rechtsqualität – eine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Einhaltung auf die Strafbarkeit nach dem IG-L nicht von Einfluss ist. Welche Intention immer mit dieser Bestimmung verfolgt worden sein mag, aus der Sicht des IG-L ist entscheidend, ob die erlaubte Geschwindigkeit überschritten wurde. Für die Korrektheit der Messung ist aber lediglich die Einhaltung der entsprechenden technischen Vorschriften maßgebend, das Mitführen von irgendwelchen "Papieren" jedoch unerheblich. Es bedarf daher auch nicht der Prüfung, ob und welche "Papiere" im Dienstfahrzeug tatsächlich mitgeführt wurden.

 

5.3. Zur Tatbestandsverwirklichung durch den Bw:

 

Unbestritten (und durch den Zeugen x bestätigt) sind Messort und Anhalteort. Daraus ergibt sich, dass es dem Dienstfahrzeug möglich gewesen sein muss, das Fahrzeug des Berufungswerbers in dieser Distanz zu erreichen. Keine Rückschlüsse lassen sich daraus auf die Richtigkeit des den Tatvorwurf begründenden (und ohnehin unstrittigen) Messergebnisses bzw. auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Messung ziehen. Umgekehrt gilt, dass für die hier interessierende Frage der Identifikation des Fahrzeugs des Berufungswerbers die Geschwindigkeits­relationen des Dienstfahrzeugs und des Fahrzeugs des Berufungswerbers zwischen Messort und Anhalteort unbekannt sind. Selbstverständlich müssen die Geschwindigkeitsrelationen so liegen, dass das Erreichen des Fahrzeugs des Berufungswerbers durch das Dienstfahrzeug innerhalb der gegenständlichen Strecke möglich war. Eine naheliegende Erklärung dafür ist die, dass der Berufungswerber nach Ansichtigwerden des Dienstfahrzeuges bzw. der Einschaltung des Blaulichts die Geschwindigkeit (vgl. die Aussage x zum sofortigen Bemerken der Nachfahrt) entsprechend reduzierte. Wenn der Sachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Auskunft gab, dass das Nummernschild in etwa auf eine Entfernung von 25 m ablesbar sei, so ist dies zur Kenntnis zu nehmen, spielt aber im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, da sich die Argumentation des Kontrollorgans ohnehin nicht darauf stützt, die Identifikation des Fahrzeuges sei ihm über das Nummernschild möglich gewesen. Der Berufungswerber zieht die nötige Sicherheit der Identifikation noch aus weiteren Gründen in Zweifel: Die (angeblich) falsche Angabe der Fahrspur des Fahrzeugs des Berufungswerbers und (angebliche) Äußerungen des Polizeiorgans bei der Anhaltung, die auf eine diesbezügliche Unsicherheit schließen lassen würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Gründe nicht zwingend sind: Weder ist gesichert, dass sie den Tatsachen entsprechen, noch ergibt sich aus einer (möglicherweise irrtümlichen) Angabe des Fahrstreifens die Verwechslung der Fahrzeuge mit Notwendigkeit. Auch eine allfällige Erkundigung nach Autotype und/oder Farbe erlaubt keinen zwingenden Schluss darauf, dass die Kontrollorgane diese Frage im Bewusstsein stellten, das Fahrzeug, auf das sich die Messung bezog, möglicherweise aus den Augen verloren zu haben. Dem gegenüber ist durchaus von Bedeutung, dass der Bw bei der Kontrolle seine Verteidigung darauf beschränkte, er habe die "100 km/h Beschränkung nicht registriert", er also zunächst die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsüber­schreitung nicht in Abrede stellte und dass, wie die Erfahrung zeigt, Argumente gegen die Identifikation bei Lasermessungen, bei denen naturgemäß eine fotografische Dokumentation (Video) fehlt, in den der Kontrolle folgenden Verfahren aus auf der Hand liegenden Gründen häufig vorgetragen werden.

 

Entscheidend ist mithin die Überzeugungskraft, mit der das Kontrollorgan gegen eine Verwechslung argumentiert. Da das Kontrollorgan zum Zeitpunkt der Berufungs­verhandlung aus verständlichen Gründen keine Erinnerung an den konkreten Vorgang hatte, hat man sich mit den Angaben über die routinemäßige Vorgangsweise zu begnügen, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum das Kontrollorgan gegenständlich von dieser Vorgangsweise abgegangen sein sollte. Dabei ist davon auszugehen, dass zwar schon Dunkelheit herrschte, aber keine sonstigen Umstände vorlagen, die der ausreichend kontinuierlichen Beobachtung des Fahrzeugs des Berufungswerbers von der Erfassung durch das Radargerät 197 m vor dem Messort (Piepston) bis zum Anhalteort entgegen standen. Solche Umstände könnten in Witterungsbedingungen oder in einem zu dichten Verkehrsaufkommen liegen. Schlechte Witterungsbedingungen sind nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens ist der Darstellung des Kontrollorgans zu glauben, wonach dieses nicht von einer Intensität war, die an einer ausreichend kontinuierlichen Beobachtung hinderte. Dass "halbwegs ein Verkehr" herrschte, wie der Zeuge x darlegte, steht dem nicht entgegen. Ausschlaggebend ist, dass einem geschulten Organ, das überdies über eine entsprechende berufliche Routine verfügte, zuzutrauen ist, die entsprechende Beobachtung mit der nötigen Sicherheit vorzunehmen, wobei stark ins Gewicht fällt, dass dieses Organ realitätsgerecht und fair (abstrakt) die Möglichkeit des aus den Augen Verlierens und des daraus resultierenden Sicherheitsdefizits einkalkulierte, konkret jedoch keinen Anlass sah, ein solches Defizit im vorliegenden Fall anzunehmen. Dazu kommt, dass das Vier-Augen-Prinzip Platz griff, aufgrund dessen, ebenfalls routinemäßig, ein zweites Kontrollorgan sein Augenmerk auf das kontrollierte Fahrzeug richtete. Diese Erwägungen reichen in Summe aus, um mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit zu dem Schluss zu gelangen, dass keine Verwechslung vorlag.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt insbesondere, dass der Bw die Geschwindigkeitsbeschränkung "nicht registriert" hatte.

 

5.4. Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ("bis zu 2.180 Euro" – § 30 Abs.1 Z 4 IG-L) befindet und die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die aktenkundigen finanziellen Verhältnisse des Bw, die Unbescholtenheit und die Höhe der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht unabgemessen hoch erscheint. Bei Anwendung derselben Strafbemessungs­kriterien war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen, was dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat erspart (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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