Linz, 29.10.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. April 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwälte x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried i.I. vom 29. Juli 2008, Zl. VerkR96-8134-2007, wegen einer Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 34/2006 (IG-L) iVm § 3 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 idF LGBl. Nr. 3/2007, zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 55 Stunden herabgesetzt.
II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: §§ 64 ff VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 360 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, am 13.9.2007 um 21.24 Uhr im Gemeindegebiet Enns, Autobahn Freiland, Westautobahn, Nr. 1 bei km 156.697 in Fahrtrichtung Salzburg, Richtungsfahrbahn Salzburg, die in der genannten Verordnung erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des Berufungswerbers abgezogen worden sei.
Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:
2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:
Verkehrsmessgerätes angeführt, dass eine einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung durchzuführen ist und daran anschließend eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen ist, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige '0' erfolgen muss. Dazu ist es natürlich erforderlich im Sinne dieser Zulassungsbestimmungen, dass das ruhende Ziel sich in einer Entfernung zwischen 30 und 500 Meter befindet. Dass diese Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Lasermessung eingehalten worden sind, wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Es wurde der Beschuldigte in seinem Verteidigungsrecht auch darin verletzt, als dem Beweisantrag keine Folge gegeben wurde, dass die Verwendungsbestimmungen
4. die verhängte Strafe entsprechend § 19 Abs. 2 VStG herabsetzen."
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.
Hingewiesen sei darauf, dass die Anzeige unter dem Titel "Angaben des Verdächtigten" festhält: "Ich habe die 100 km/h Beschränkung nicht registriert."
4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Frage der Korrektheit des Messergebnisses eingehend erörtert. Der Vertreter des Berufungswerbers erklärte im Anschluss daran, dass die Korrektheit des Messergebnisses nicht mehr bezweifelt werde. Es wurde jedoch an der Behauptung festgehalten, dass eine Verwechslung der Fahrzeuge durch die Polizeiorgane vorliege bzw. hinsichtlich der Identifikation des Fahrzeugs des Berufungswerbers im Zweifel für den Berufungswerber zu entscheiden sei.
Dazu sagte das Kontrollorgan Insp. x aus, er sei ein besonders geschultes Organ und nehme seit 2005 regelmäßig Lasermessungen vor; es handle sich bei Lasermessungen "um eine unserer Hauptaufgaben".
Nach seinen Aufzeichnungen sei die Messung auf eine Entfernung von 197 m erfolgt. Es sei auf diese Entfernung möglich, das betreffende Fahrzeug auch bei Dunkelheit bei entsprechend geringem Verkehrsaufkommen (welches damals geherrscht habe) bis zur Aufnahme der Verfolgung im Auge zu behalten. Unter diesen Bedingungen sei eine Verwechslung schwer möglich. Sobald man ein Fahrzeug messe, welches zu schnell unterwegs ist, erklinge am Laser ein Piepston, wodurch auch der Kollege im Kontrollfahrzeug auf das Fahrzeug aufmerksam werde. Es erfolge eine Kommunikation zwischen den Kollegen, welches Fahrzeug gemessen wurde, indem, sofern ersichtlich, Autotyp und Farbe mitgeteilt werden. Bei Dunkelheit, wenn genauere Angaben darüber nicht möglich sind, sei es möglich, die Scheinwerfer im Auge zu behalten, welche sich ja auch dem Typ nach unterschieden. Spätestens dann, wenn das Fahrzeug am Dienstfahrzeug vorbeifahre, sei die Form des Fahrzeugs sichtbar. Eben deshalb lasse der Zeuge bei Dunkelheit das Licht des Dienstfahrzeugs stets eingeschaltet.
Nach Passieren des Fahrzeugs werde das Blaulicht eingeschaltet und die Nachfahrt aufgenommen. Zur Frage, ob während der Nachfahrt eine Verwechslung des Fahrzeugs eingetreten sein könnte, sagte der Zeuge, dass, wenn er in diesem Punkt unsicher sei, er die Verfolgung aufgebe und die Sache auf sich beruhen lasse. Er nehme daher mit Sicherheit an, dass er die Überzeugung gehabt habe, dass er das gemessene Fahrzeug bis zum Anhalteort verfolgt habe. Überdies sei auf den Beifahrer zu verweisen, der ja auch gewusst habe, welches Fahrzeug verfolgt wird. Wäre dieser unsicher gewesen, hätte es eine Diskussion gegeben und wäre die Verfolgung abgebrochen worden.
Nach Aussage des Zeugen liege zwischen Messort und Anhalteort eine Distanz von ca. 4 km. Nach Auskunft des Sachverständigen sei unter der Voraussetzung, dass das verfolgte Fahrzeug die Geschwindigkeit von 170 km/h konstant beibehält, ein Aufschließen erst nach 7 km möglich. Unter der Voraussetzung, dass beide Fahrzeuge mit 170 km/h unterwegs seien, betrage der Tiefenabstand gut 1000 m. Der Sachverständige verwies ausdrücklich darauf, dass solche Berechnungen auf variablen Parametern aufbauen, im Speziellen, dass das verfolgte Fahrzeug die Geschwindigkeit von 170 km/h konstant beibehielt und das verfolgende Fahrzeug nicht schneller als 170 km/h fuhr. Letztlich sei das tatsächliche Geschehen aus solchen Berechnungen nicht erschließbar, da viele variable Parameter maßgeblich seien. Der Verhandlungsleiter fasste dies – unwidersprochen – dahingehend zusammen, dass die Haltbarkeit des Tatvorwurfs daher (nicht von Berechnungen der gegenständlichen Art sondern) von den Aussagen des Kontrollorgans in Abwägung mit den Aussagen und Behauptungen des Berufungswerbers abhänge.
Der Zeuge verwies ferner auf seine Aufzeichnungen, aus denen hervorgehe, dass sich das Fahrzeug des Berufungswerbers (beim Passieren des Dienstfahrzeugs) auf der "dritten Spur" befunden habe.
Der Zeuge x (der Beifahrer des Berufungswerbers) sagte aus, das Licht des Polizeiautos sei erst beim Vorbeifahren des Autos des Berufungswerbers "aufgegangen". Das Polizeiauto habe das Blaulicht eingeschaltet und sei "uns" nachgefahren. Daher sei der Berufungswerber bei der nächsten Abfahrt abgefahren, woraufhin die Kontrolle erfolgt sei.
Beim Passieren des Polizeiautos habe sich das Fahrzeug des Berufungswerbers auf dem mittleren Streifen befunden, dann sei der Berufungswerber auf den rechten Streifen gefahren. Daran könne sich der Zeuge deshalb erinnern, weil der Polizist bei der Kontrolle behauptet habe, der Berufungswerber sei auf dem linken Streifen gefahren, was vom Zeugen und dem Berufungswerber während der Kontrolle nicht dementiert aber im Anschluss an die Kontrolle diskutiert worden sei.
Bei der Anhaltung habe der Polizist sonderbarerweise "herumgefragt, was das Fahrzeug überhaupt für eine Farbe habe". Außerdem habe er gefragt, ob es ein BMW sei.
Die Verkehrssituation sei damals so gewesen, dass die Autobahn nicht überlastet gewesen, jedoch "schon halbwegs ein Verkehr gewesen" sei.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
5.1. Zur Frage der Gesetzes- bzw. Verfassungskonformität der gegenständlichen Verordnung und ihrer Publikation:
(1.) Die vom Bw in seiner Berufung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 und der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 teilt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht.
(2.) Gemäß § 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 können für Kraftfahrzeuge in einem Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 leg.cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, die gemäß § 14 Abs.6 leg.cit. durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen sind. Gemäß § 10 Abs.2 Z2 leg.cit. kommt die Zuständigkeit, im Maßnahmenkatalog – der gemäß Abs.1 leg.cit. mit Verordnung zu erlassen ist – ua. auch eine solche Maßnahme im Sinne des § 14 Abs.1 Z2 leg.cit. festzusetzen, dem Landeshauptmann zu.
Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Stkm. 155,096 bis Stkm. 167,360 wurde als Maßnahme im Sinne des § 14 leg.cit. – der Bestimmung des § 10 leg.cit. entsprechend – zum einen durch entsprechende Verordnungen des Landeshauptmanns von Oberösterreich gemäß § 2 Abs.2 Z1 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt für Oberösterreich – konkret in LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 – kundgemacht. Zum anderen wurde die Kundmachungspflicht nach § 14 Abs.6 IG-L durch Aufstellen von entsprechenden Straßenverkehrszeichen erfüllt. Die anzuwendende Verordnung wurde mit Aufstellung der Verkehrszeichen mit 19.1.2007, 04.35 Uhr aktiviert. Die Verkehrszeichen waren am Beginn und am Ende der betreffenden Strecke (mit Wiederholungen dazwischen) gemäß § 48 Abs.2 StVO doppelt in Fahrtrichtung gesehen sowohl am linken als auch am rechten Fahrbahnrand mit der Zusatztafel "5–23 Uhr" und mit der Zusatztafel "Immissionsschutzgesetz-Luft" aufgestellt. Diese Kundmachungsform ist notorisch und wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in mehreren Verfahren überprüft (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5.6.2009, Zl. VwSen-350046/10/Re/Pe/Sta). Eine zusätzlich eingeholte Auskunft der Autobahnmeisterei Ansfelden-Nord bestätigt, dass sich an dieser Kundmachungsform bis zum gegenständlichen Tatzeitpunkt (13.9.2007) nichts geändert hat.
(3.) Die genannten Verordnungen wurden "für den Landeshauptmann" unterfertigt. Wie bereits ausgeführt ist gemäß § 10 Abs.1 iVm. Abs.2 IG-L der Landeshauptmann zur gegenständlichen Verordnungserlassung zuständig. Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung gemäß Art.103 Abs.2 B-VG iVm. Art.52 Abs.4 Oö. L-VG beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes im Namen des Landeshauptmanns von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.
Dem entsprechend normiert § 1 Abs.3 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 24/1977, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/1990, dass die Landesregierung im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung beschließen kann, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.
Die anzuwendende Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung (Beschluss der Oö. Landesregierung vom 22.5.2006: Zusammensetzung und Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXVI. Gesetzgebungsperiode; kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 14/2006) wurde von der Oö. Landesregierung gemäß Art.52 Abs.2 und 4 Oö. L-VG iVm. Art.103 Abs.2 B-VG sowie § 1 Abs.1 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung beschlossen. Das nach dieser Geschäftsverteilung für Umweltrecht und Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Namen des Landeshauptmannes diese Verordnungen erlassen. Die beiden Verordnungen LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 sind somit – nicht zuletzt auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 7642/1975 – sowohl durch verfassungsgesetzliche als auch durch einfachgesetzliche Bestimmungen gedeckt.
Aufgrund der somit vorliegenden ordnungsgemäßen Kundmachung sind die genannten Verordnungen gemäß Art.129a Abs.3 iVm. Art.89 Abs.1 B-VG im gegenständlichen Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat anzuwenden.
(4.) Sowohl die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3.1.2007, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 als auch die zeitlich unmittelbar darauf ergangene Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18.1.2007, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 führen als ihre gesetzlichen Grundlagen §§ 10 bis 12 und 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 iVm. § 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 an.
§ 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (im Folgenden kurz: IG-L 2006) normiert, dass für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1.1.2005 gemessen wurden, weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 gelten.
§ 10 Abs.1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 (im Folgenden kurz: IG-L 2003) bestimmt, dass zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 leg.cit. der Landeshauptmann ua. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung (im Sinne des § 8 leg.cit.), längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. Gemäß § 10 Abs.2 leg.cit. hat der Landeshauptmann im Maßnahmenkatalog das Sanierungsgebiet (im Sinne des § 2 Abs.8 leg.cit.) festzulegen [Z1], im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind [Z2] sowie die Fristen (im Sinne des § 12 leg.cit.) zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzusetzen [Z3]. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde mit Bescheid anzuordnen sind.
Gemäß § 14 Abs.1 IG-L 2003 können im Maßnahmenkatalog (im Sinne des § 10 leg.cit.) für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs [Z1] und Geschwindigkeitsbeschränkungen [Z2] angeordnet werden.
Nach § 14 Abs.1 IG-L 2006 ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowohl Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben als auch dessen Einvernehmen herzustellen. Auch findet sich in § 14 Abs.1 IG-L 2006 nunmehr – im Unterschied zu der vergleichbaren Bestimmung des IG-L 2003 (§ 14 Abs.1 Z2) – die Zulässigkeitsregelung hinsichtlich einer Maßnahme in Form von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Z1.
Diese Bestimmungen des IG-L 2006 sind allerdings im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Der (als Übergangsbestimmung zu qualifizierende) § 9a Abs.9 IG-L 2006 normiert ausdrücklich, dass für vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff des I-GL 2003 gelten. Telos dieser Übergangsbestimmung ist den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 1147 BlgNR XXII. GP) zufolge, dass damit die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem In-Kraft-Treten des IG-L 2006 klar gestaltet ist.
Entsprechend der Regelungsabsicht des Bundesgesetzgebers geht es darum, im Sinn einer Übergangsvorschrift den Anwendungsbereich der verschiedenen Regelungssysteme ("alte Rechtslage" mit Maßnahmenkatalog einerseits und "neue Rechtslage" mit Programmen sowie Einvernehmenserfordernis andererseits) klar voneinander abzugrenzen. Entscheidend ist, dass dann nach der "alten Rechtslage" vorgegangen werden soll, wenn Grenzwertüberschreitungen vor dem 1.1.2005 gemessen wurden. Diese noch übergangsweise anzuwendende "alte Rechtslage" umfasst u.a. die "§§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003". Damit sind augenscheinlich die §§ 10 bis 16 IG-L 2003, dh. also der gesamte 4. Abschnitt des IG-L, der auch § 14 leg.cit. betreffend Maßnahmen für den Verkehr einschließt, gemeint, die in der Fassung des IG-L 2003 aber noch kein ministerielles Zustimmungserfordernis beinhalteten.
Es ist daher durchaus nachvollziehbar und aus verfahrensökonomischen Gründen jedenfalls zweckmäßig, wenn der Bundesgesetzgeber durch § 9a Abs.9 IG-L 2006 festlegt, dass bereits nach der "alten Rechtslage" eingeleitete Verfahren nach diesem "alten" Regelungsregime des IG-L 2003 weiterzuführen sind. Aus diesen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass durch § 9a Abs.9 IG-L 2006 auf bereits vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen neben den geänderten (neuen) materiell-rechtlichen Determinanten (zB Programmen iSd § 9a IG-L 2006 [anstelle von Maßnahmenkatalogen iSd § 10 IG-L 2003]) auch novellierte (neue) Verfahrensregelungen (zB Stellungnahmerecht sowie Einvernehmen des Bundesministers iSd § 14 Abs.1 IG-L 2006) nicht anzuwenden sind; weder eine grammatikalische Auslegung des § 9a Abs.9 IG-L 2006 noch eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung iVm. § 8 und §§ 10 ff IG-L 2003 ergibt, dass eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser geänderten materiell-rechtlichen und der rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre.
Die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 zufolge durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt (vgl. Punkt 2.6.; vgl. auch 2.3. und 2.4 der Erläuternden Bemerkungen). Unter Punkt 2.3. dieser Erläuternden Bemerkungen wird unter dem Titel "Grundlagen der Verordnung" ua. ausgeführt, dass die Ausweisung der Grenzwertüberschreitungen im Jahresbericht über die Luftgüte in Oberösterreich 2003 erfolgte. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Grenzwertüberschreitungen nicht auf einen bloßen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Emission zurückzuführen waren. In weiterer Folge wurde eine Statuserhebung erstellt.
Die maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden somit ganz offenkundig vor dem 1.1.2005 gemessen.
Im Ergebnis sind daher die gegenständlichen Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich insofern zu Recht auf der Grundlage der §§ 8 und 10 bis 16 IG-L 2003 erlassen worden, als die den Verordnungen zugrunde liegenden Grenzwertüberschreitungen vor dem 1.1.2005 gemessen worden sind; daher war auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der angeordneten Maßnahme (im Sinne des § 14 Abs.1 IG-L 2006) nicht herzustellen und ist die in den Verordnungen als gesetzliche Grundlage angeführte Bestimmung des § 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003 rechtmäßig.
An diesem Ergebnis vermag nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates auch die Überschreitung der durch § 8 und § 10 Abs.1 IG-L 2003 normierten Fristen nichts zu ändern. Gemäß § 8 Abs.1 und Abs.2 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes eine Statuserhebung für den Beurteilungszeitraum zu erstellen. Diese Statuserhebung wurde im August 2005 abgeschlossen. Gemäß § 10 Abs.1 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen.
Eine Fristüberschreitung im konkreten Fall ändert nichts an der Behördenzuständigkeit und auch nichts an der anwendbaren Rechtslage. Aufgrund einer teleologischen Interpretation der gegenständlichen Fristenregelungen (konkret: die zügige und effektive Bekämpfung der Grenzwertüberschreitungen) ändern allfällige Fristüberschreitungen im konkreten Verfahren jedenfalls nichts daran, dass für die in Frage stehenden Verordnungen (weiterhin) die §§ 8 und 10 ff IG-L 2003 als gesetzliche Grundlage maßgeblich sind und die Verordnungen erlassen werden durften.
(5.) § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl Nr. 3/2007 normiert als konkretes Verordnungsziel die Verringerung der durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen entlang der A1 Westautobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian und die damit verbundene Verbesserung der Luftqualität.
Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber anders als noch in der Verordnung LGBl. Nr. 98/2006 ("Stickstoffdioxid- und Feinstaub-Emissionen") – diese trat mit der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 außer Kraft – durch die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung allein auf eine Verringerung der Stickstoffdioxidemissionen abzielt, bewirkt keine Rechtswidrigkeit der vorliegenden Verordnung, zählt doch das Stickstoffdioxid zu den Luftschadstoffen.
Wie bereits dargelegt normiert § 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003, dass in einem Maßnahmenkatalog, der gemäß § 10 Abs.1 leg.cit. zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) vom Landeshauptmann zu erlassen ist, ua. auch Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden können. Als Ziel wird ua. in § 1 Z2 IG-L die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen im Sinne des § 2 Abs.1 leg.cit. genannt. Die der vorliegenden Verordnung zugrundeliegende Zielsetzung, die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen zu verringern, liegt somit unstreitig im Rahmen der zitierten gesetzlichen Vorgaben. Dass in dieser Verordnung nicht auch eine Verringerung der Feinstaub-Emissionen als Ziel normiert wurde, liegt demgegenüber – nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – im Ermessen des Landeshauptmannes als verordnungserlassender Behörde. Dies geht wohl schon aus der "Kann"-Bestimmung des § 14 Abs.1 leg.cit. ("Im Maßnahmenkatalog können für Kraftfahrzeuge [...] Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.") eindeutig hervor.
Überdies war auch die dieser Verordnung zugrundeliegende Statuserhebung in Entsprechung zu § 8 Abs.3 IG-L 2003, demgemäß für jeden in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Luftschadstoff (vgl. zB Anlage 1: Luftschadstoff Stickstoffdioxid und Luftschadstoff PM10) gesondert eine eigene Statuserhebung zu erstellen ist, (ausschließlich) auf die Ermittlung der Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwertüberschreitungen (an der Westautobahn A1 in Enns-Kristein im Jahr 2003) gerichtet (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 unter Punkt 3.2. Statuserhebung). Da der Landeshauptmann gemäß § 10 Abs.1 Z1 IG-L 2003 einen Maßnahmenkatalog auf Grundlage der Statuserhebung im Sinne des § 8 leg.cit. zu erlassen hat, geht der Unabhängige Verwaltungssenat daher davon aus, dass sich die gegenständliche Verordnung sehr wohl auch ausschließlich auf die Verringerung der Stickstoffdioxidemissionen beschränken kann. (Demgegenüber zielt beispielsweise die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werden, LGBl. Nr. 115/2003 allein auf emissionsmindernde Maßnahmen für die Luftschadstoffe Schwebestaub und PM10 ab.)
5.2. Zur Frage des Mitführens der Bedienungsanleitung etc.:
Was die im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/1993, betreffend die Zulassung des Messgeräts der gegenständlichen Bauart, unter "F. Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen" unter 1.2. publizierte Vorschrift: "Bei Messeinsätzen sind eine Kopie des Eichscheines und die vorliegenden Verwendungsbestimmungen einschließlich der vom Hersteller dem Laser-VKGM beizugebenden Bedienungsanleitung mitzuführen" betrifft, so geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass diese Bestimmung – unabhängig von ihrer Rechtsqualität – eine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Einhaltung auf die Strafbarkeit nach dem IG-L nicht von Einfluss ist. Welche Intention immer mit dieser Bestimmung verfolgt worden sein mag, aus der Sicht des IG-L ist entscheidend, ob die erlaubte Geschwindigkeit überschritten wurde. Für die Korrektheit der Messung ist aber lediglich die Einhaltung der entsprechenden technischen Vorschriften maßgebend, das Mitführen von irgendwelchen "Papieren" jedoch unerheblich. Es bedarf daher auch nicht der Prüfung, ob und welche "Papiere" im Dienstfahrzeug tatsächlich mitgeführt wurden.
5.3. Zur Tatbestandsverwirklichung durch den Bw:
Unbestritten (und durch den Zeugen x bestätigt) sind Messort und Anhalteort. Daraus ergibt sich, dass es dem Dienstfahrzeug möglich gewesen sein muss, das Fahrzeug des Berufungswerbers in dieser Distanz zu erreichen. Keine Rückschlüsse lassen sich daraus auf die Richtigkeit des den Tatvorwurf begründenden (und ohnehin unstrittigen) Messergebnisses bzw. auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Messung ziehen. Umgekehrt gilt, dass für die hier interessierende Frage der Identifikation des Fahrzeugs des Berufungswerbers die Geschwindigkeitsrelationen des Dienstfahrzeugs und des Fahrzeugs des Berufungswerbers zwischen Messort und Anhalteort unbekannt sind. Selbstverständlich müssen die Geschwindigkeitsrelationen so liegen, dass das Erreichen des Fahrzeugs des Berufungswerbers durch das Dienstfahrzeug innerhalb der gegenständlichen Strecke möglich war. Eine naheliegende Erklärung dafür ist die, dass der Berufungswerber nach Ansichtigwerden des Dienstfahrzeuges bzw. der Einschaltung des Blaulichts die Geschwindigkeit (vgl. die Aussage x zum sofortigen Bemerken der Nachfahrt) entsprechend reduzierte. Wenn der Sachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Auskunft gab, dass das Nummernschild in etwa auf eine Entfernung von 25 m ablesbar sei, so ist dies zur Kenntnis zu nehmen, spielt aber im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, da sich die Argumentation des Kontrollorgans ohnehin nicht darauf stützt, die Identifikation des Fahrzeuges sei ihm über das Nummernschild möglich gewesen. Der Berufungswerber zieht die nötige Sicherheit der Identifikation noch aus weiteren Gründen in Zweifel: Die (angeblich) falsche Angabe der Fahrspur des Fahrzeugs des Berufungswerbers und (angebliche) Äußerungen des Polizeiorgans bei der Anhaltung, die auf eine diesbezügliche Unsicherheit schließen lassen würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Gründe nicht zwingend sind: Weder ist gesichert, dass sie den Tatsachen entsprechen, noch ergibt sich aus einer (möglicherweise irrtümlichen) Angabe des Fahrstreifens die Verwechslung der Fahrzeuge mit Notwendigkeit. Auch eine allfällige Erkundigung nach Autotype und/oder Farbe erlaubt keinen zwingenden Schluss darauf, dass die Kontrollorgane diese Frage im Bewusstsein stellten, das Fahrzeug, auf das sich die Messung bezog, möglicherweise aus den Augen verloren zu haben. Dem gegenüber ist durchaus von Bedeutung, dass der Bw bei der Kontrolle seine Verteidigung darauf beschränkte, er habe die "100 km/h Beschränkung nicht registriert", er also zunächst die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede stellte und dass, wie die Erfahrung zeigt, Argumente gegen die Identifikation bei Lasermessungen, bei denen naturgemäß eine fotografische Dokumentation (Video) fehlt, in den der Kontrolle folgenden Verfahren aus auf der Hand liegenden Gründen häufig vorgetragen werden.
Entscheidend ist mithin die Überzeugungskraft, mit der das Kontrollorgan gegen eine Verwechslung argumentiert. Da das Kontrollorgan zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung aus verständlichen Gründen keine Erinnerung an den konkreten Vorgang hatte, hat man sich mit den Angaben über die routinemäßige Vorgangsweise zu begnügen, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum das Kontrollorgan gegenständlich von dieser Vorgangsweise abgegangen sein sollte. Dabei ist davon auszugehen, dass zwar schon Dunkelheit herrschte, aber keine sonstigen Umstände vorlagen, die der ausreichend kontinuierlichen Beobachtung des Fahrzeugs des Berufungswerbers von der Erfassung durch das Radargerät 197 m vor dem Messort (Piepston) bis zum Anhalteort entgegen standen. Solche Umstände könnten in Witterungsbedingungen oder in einem zu dichten Verkehrsaufkommen liegen. Schlechte Witterungsbedingungen sind nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens ist der Darstellung des Kontrollorgans zu glauben, wonach dieses nicht von einer Intensität war, die an einer ausreichend kontinuierlichen Beobachtung hinderte. Dass "halbwegs ein Verkehr" herrschte, wie der Zeuge x darlegte, steht dem nicht entgegen. Ausschlaggebend ist, dass einem geschulten Organ, das überdies über eine entsprechende berufliche Routine verfügte, zuzutrauen ist, die entsprechende Beobachtung mit der nötigen Sicherheit vorzunehmen, wobei stark ins Gewicht fällt, dass dieses Organ realitätsgerecht und fair (abstrakt) die Möglichkeit des aus den Augen Verlierens und des daraus resultierenden Sicherheitsdefizits einkalkulierte, konkret jedoch keinen Anlass sah, ein solches Defizit im vorliegenden Fall anzunehmen. Dazu kommt, dass das Vier-Augen-Prinzip Platz griff, aufgrund dessen, ebenfalls routinemäßig, ein zweites Kontrollorgan sein Augenmerk auf das kontrollierte Fahrzeug richtete. Diese Erwägungen reichen in Summe aus, um mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit zu dem Schluss zu gelangen, dass keine Verwechslung vorlag.
Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt insbesondere, dass der Bw die Geschwindigkeitsbeschränkung "nicht registriert" hatte.
5.4. Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ("bis zu 2.180 Euro" – § 30 Abs.1 Z 4 IG-L) befindet und die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die aktenkundigen finanziellen Verhältnisse des Bw, die Unbescholtenheit und die Höhe der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht unabgemessen hoch erscheint. Bei Anwendung derselben Strafbemessungskriterien war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen, was dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat erspart (§ 65 VStG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder