Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420591/16/BMa

Linz, 19.10.2009

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann aus Anlass der rechtzeitig eingebrachten  Beschwerde der X vom 5. Juni 2009 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 10. Juni 2009) wegen eines Vorfalls am 28. März 2009, bei dem durch den Bürgermeister der Gemeinde Puchkirchen am Trattberg auf dem Grundstück Nr. X, KG X, ein Baustopp ausgesprochen wurde, beschlossen:

 

 

Das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wegen der Maßnahmenbeschwerde gegen die Amtshandlungen am 28. März 2009 wird eingestellt.

 

 

Begründung:

 

1. Zur Klärung des in Beschwer gezogenen Sachverhalts wurde am 19. Oktober 2009 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach ausführlicher Erörterung des Sachverhalts und Vernehmung von Zeugen zog der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung seine Beschwerde vom 5. Juni 2009 zur Gänze zurück. Obwohl gem § 79a AVG die belangte Behörde die obsiegende Partei ist, wurden von dieser keine Kosten begehrt.

 

2. Die Beschwerde der X vom 5. Juni 2009 war daher analog dem § 33 Abs.1 VwGG, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs.3 AVG ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht71999 RZ 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteiverfahren handelt. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

     Beilagen

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

 

 

 

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