Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522382/5/Ki/Jo

Linz, 30.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 20. September 2009 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. September 2009, GZ: 1106/2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen,

der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7, 24, 25, 26 und 29 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 8. September 2009, GZ: 1106/2009, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber

 

        die von der BPD Linz am 31.01.1997 unter Zl. F 345/97 für die Klassen A, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Wochen gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen,

 

        die Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker, welche binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu absolvieren ist, angeordnet und

 

        weiters angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides der Behörde abzuliefern sei.

 

Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass er laut rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. März 2009, VerkR96-9158-2009, am 9. Dezember 2008 um 21:41 Uhr in Seewalchen am Attersee, auf der A 1, bei Strkm 234,183 (Baustelle) in Fahrtrichtung Wien das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X lenkte und die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritt, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu einen Gunsten abgezogen wurde. Es habe bei der Wertung dieser Tatsache berücksichtigt werden müssen, dass ihm die Lenkberechtigung wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung (Tatzeit: 18. November 2008) vom 9. Juli 2009 bis 23. Juli 2009 entzogen werden musste.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 20. September 2009 Berufung mit nachstehender Begründung:

"Die Strafverfügung empfinde ich als unangemessen hoch und des Weiteren vom zeitlichen Ablauf bedenklich.

Mein Vergehen fand auf der Autobahn bei Seewalchen am Ende der Bergabwärtsstrecke am Beginn einer Baustelle statt

- bei Dunkelheit ca. 21:20 im Dez. 2009

- ohne begleitenden Verkehr, daher

- keine Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers

- und außerdem keinesfalls mutwillig (möchte dies bei einer mündlichen Verhandlung besprechen und glaubhaft machen).

Weiters möchte ich geltende machen, dass mit vom ÖAMTC das Zertifikat im Jahre 2002

40 Jahre straffreies Fahren

überreicht wurde.

In diesem Jahr war ich nachher in einen Unfall verwickelt (durch schlechte Sicht u. anderen Umständen die Freunde des Zeugen geäußert u. bei der Verhandlung nicht mehr in Erinnerung waren). Dies war mein einziger Unfall bei 1.5 Mil. gefahrenen Kilometer bis heute (2009).

Bin beim Autofahren kein Raser, Drängler oder gefährlicher Verkehrsteilnehmer und muss damit leben, dass andere mir durch Rücksichtslosigkeit das Leben gefährden.

Eine Nachschulung wegen verkehrsauffälliges Lenken (Geschwindigkeitsbeschränkung ohne jegl. Gefährdung anderer Lenker) ein Jahr nach dem corpus delicti, dies anzuordnen heißt, dass für diese Zeit eine Gefahr im Verzug toleriert wird und eine Bestrafung in diesem Sinne einer Sanktionierung gleichkommt.

Abschließend ersuche ich höflichst, aufgrund meiner Angaben das Strafausmaß zu mildern, den Obulus für mein Vergehen € 250,-- habe ich ohnehin schon bezahlt.

Mit der Bitte um wohlwollende Behandlung meines Ansuchens und der Zuerkennung, den Sachverhalt – bei einer mündlichen Verhandlung – erläutern zu dürfen,……"

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. September 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2009. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber und ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz teil.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. März 2009, VerkR96-9158-2009, wurde der Berufungswerber  für schuldig befunden, er habe am 9. Dezember 2008, 21.41 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee. Seewalchen, Baustelle A1 bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien mit dem Fahrzeug "PKW, X" im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Darüber hinaus wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren auch mit einem Führerscheinentzug verbunden ist. Er habe § 52 lit.a Z10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c StVO (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) wurde eine Geld bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Laut der im Akt aufliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. Vom 28. Jänner 2009 erfolgte die Messung der Geschwindigkeit mit einem stationären Radargerät.

 

Nach Abtretung des Führerscheinentzugsverfahrens gemäß § 3 AVG iVm § 24 Abs.1 FSG von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an die für dieses Verfahren örtlich zuständige Bundespolizeidirektion Linz hat letztere Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Laut Eintragung im Führerscheinregister wurde dem Berufungswerber wegen einer einschlägigen Übertretung  im laufenden Jahr die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen bereits einmal entzogen.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Berufungswerber sowohl die verfahrensgegenständlich rechtskräftige Strafverfügung als auch den Vorentzug im Ausmaß von zwei Wochen. Er brachte jedoch im Wesentlichen vor, dass in Anbetracht des Umstandes, dass er seit der letzten Übertretung ca. 30.000 km unfallfrei mit dem Kfz unterwegs gewesen sei, die nunmehr von ihm bekämpfte Maßnahme sachlich nicht gerechtfertigt sei.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Zunächst wird festgestellt, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung nicht um eine "Strafe" sondern um eine Administrativmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit handelt, welche gegebenenfalls unabhängig von einer allfälligen Bestrafung durch die Kraftfahrbehörde zu treffen ist.

 

3.2. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Es bleibt unbestritten, dass der Berufungswerber die eine bestimmte Tatsache indizierende Übertretung, wie in der Strafverfügung angelastet wurde, begangen hat und es ist auch evident, dass es sich um die zweite Begehung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung handelt. Im Übrigen ist auch die erkennende Berufungsbehörde laut ständiger Rechtssprechung an diese rechtskräftige Strafverfügung hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung dem Grunde nach gebunden.

 

Laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde ein Delikt iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person jedenfalls dann nicht mehr rechtfertigen, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist (VwGH 2004/11/0008 vom 23. März 2004). Im vorliegenden Falle ist seit der Begehung des die bestimmte Tatsache indizierenden Deliktes noch kein Jahr verstrichen, sodass jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt die Entziehung noch zulässig ist.

 

Eine Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG ist in derartigen Fällen ausgeschlossen, zumal der Gesetzgeber die entsprechende Entzugsdauer bindend festgelegt hat. Diese Vorgangsweise wird aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht als bedenklich angesehen (siehe diesbezüglich VfGH G 360/02 vom 10. Juni 2003 u.a.). Es wurde auch keine Unsachlichkeit wegen des zeitlichen Auseinanderklaffens zwischen vorübergehender Verkehrsunzuverlässigkeit und faktischer Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme festgestellt (siehe diesbezüglich VfGH G203/02 ua. vom 14. März 03).

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hatte die Erstbehörde bei der Festlegung der Entzugsdauer keinen Wertungsspielraum und es ist auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, über das Ausmaß der Entzugsdauer zu befinden, weshalb die beantragte Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden kann bzw. die erstbehördlich angeordnete Entziehung sowohl dem Grunde nach als auch im festgelegten Ausmaß zu bestätigen war.

 

3.3. Gemäß § 24 Abs.3 FSG (zweiter Satz Z2) hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren.

 

Wie bereits dargelegt wurde, handelt es sich im vorliegenden Falle um die zweite vom Berufungswerber relevante Übertretung innerhalb von zwei Jahren und es war daher die Absolvierung einer entsprechenden Nachschulung gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung zwingend anzuordnen. Ein Ermessen stand weder der Erstbehörde, noch steht ein solches dem Unabhängigen Veraltungssenat als Berufungsbehörde zu. Der Berufungswerber wurde durch die Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung dieser Anordnung zu einem weiteren Entzug der Lenkberechtigung führen würde.

 

3.4. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Auch diese Anordnung erfolgte dem Gesetze nach zwingend, im vorliegenden Falle tritt die Rechtskraft mit Erlassung (Zustellung an den Berufungswerber) des Berufungsbescheides ein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen, welche bereits entrichtet wurden.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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