Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522391/3/Kof/Th

Linz, 29.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15.09.2009, VerkR21-94-2009 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z10 und
    7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

           (= FSG idF vor der 12. FSG-Novelle BGBl.I Nr. 93/2009)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrzuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 30.06.2009), entzogen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 17.09.2009) hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30.09.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11.08.2009, 25 Hv 107/09s wegen dem Verbrechen des teils vollendeten,
teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs.1 Z4, 129 Z1 und 2, 130, 4. Fall, 15 Abs.1 StGB teils als Beteiligter
nach § 12 3. Fall StGB  zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Diese Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Dieses Urteil ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an dieses rechtskräftige Gerichtsurteil gebunden;

VwGH v. 6.4.2006, 2005/11/0214;  v. 6.7.2004, 2002/11/0163; v. 20.2.2001, 98/11/0317;  vom 14.11.1995, 95/11/0215;  vom 27.6.1995, 95/11/0004;

vgl. auch vom 24.1.2008, 2007/03/0247 mit Vorjudikatur   sowie  

OGH – verstärkter Senat vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder
Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens
drei Monaten festzusetzen. 

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand ua. eine strafbare Handlung gemäß § 131 StGB (räuberischer Diebstahl) begangen hat.  –  In § 7 Abs.3 Z10 FSG ist von den Diebstahlstatbeständen des StGB nur § 131 (räuberischer Diebstahl) genannt.

Der VwGH hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Häufung von Einbruchdiebstählen die Annahme der Gleichwertigkeit mit den beispielsweise aufgezählten Straftaten in § 7 Abs.3 FSG rechtfertigen können;

VwGH vom 26.02.2008, 2006/11/0149 mit zahlreichen Judikaturhinweisen;

          vom 23.05.2000, 98/11/0300.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

 

 

 

 

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Tathandlung bzw. Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen;

VwGH vom 17.10.2006, 2006/11/0120;  vom 21.3.2006, 2005/11/0196; vom 22.2.2007, 2005/11/0190; vom 21.11.2006, 2005/11/0168; vom 21.3.2006, 2005/11/0153; vom 27.3.2007, 2005/11/0115; vom 18.12.2007, 2007/11/0194.

 

Betreffend die Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit des Bw wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.03.2007, 2006/11/0273 verwiesen.

Der do. Bf wurde wegen dem Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten – welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde – rechtskräftig verurteilt.

Der VwGH hat eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit – gerechnet ab Tat –
von 6 Monaten als rechtswidrig erachtet und den Entziehungsbescheid aufgehoben.

 

Im Ergebnis ist daraus Folgendes zu schließen:

Eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Einbruchsdiebstahl ist

-         rechtlich (nur dann) möglich, wenn der Betreffende zu einer – zumindest teilweise – unbedingten Freiheitsstrafe,

-         rechtlich nicht möglich, wenn der Betreffende nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe und/oder (auch unbedingten) Geldstrafe 

verurteilt wird.

 

Der Bw wurde – wie dargelegt – nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
sechs Monaten verurteilt.  Aufgrund des zitierten Judikatur ist somit eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht möglich.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Einbruchdiebstahl; Verurteilung nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe; Entziehung der Lenkberechtigung rechtlich nicht möglich;

 

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