Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522397/6/Kof/Jo

Linz, 03.11.2009

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.09.2009, VerkR21-400-2009 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:   § 7 Abs.3 Z1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 8 Monaten –
vom 29.07.2009 bis einschließlich 29.03.2010 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motor-fahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

 

 

 

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

        sich einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen

        ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die gesund-heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und

        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 02.10.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Es bestand der Verdacht, dass der Bw am 30.06.2009 um 17.00 Uhr in
einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: mehr
als 0,8 mg/l) einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Braunau gelenkt hat.

 

Diesbezüglich war beim UVS ein (Berufungs-)Verfahren ua. betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO anhängig.

 

Der UVS hat am 03.11.2009 eine mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt und dabei insbes. den Zeugen und Meldungsleger, Herr X einvernommen.

 

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass beim Bw der Atemluftalkoholgehalt (deutlich) weniger als 0,4 mg/l betragen hat.

 

Am Schluss der mVh wurde daher betreffend die Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.1 StVO die Entscheidung verkündet und

"der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt."

 

Diese mündliche Verkündung der Entscheidung – einschl. deren Protokollierung in einer Niederschrift – hat die Wirkung der Erlassung des Bescheides;

VwGH vom 16.11.2004, 2004/11/0154 (Beschluss);

          vom 28.04.2004, 2003/03/0021; vom 05.08.2004, 2001/02/0189 ua.

 

 

 

Somit wurde rechtskräftig entschieden, dass der Bw

-         keine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO begangen und dadurch

-         keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht hat.

 

Es war daher

        der Berufung stattzugeben,

        der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und

        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum