Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522414/2/Kof/Th

Linz, 30.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.10.2009, FE-1330/2009 betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass X aufgefordert wird, sich innerhalb von 1 Monat – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – bei der Bundespolizeidirektion Linz hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl.I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 93/2009

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B innerhalb von
zwei Monaten ab Verkündung des Bescheides

-     sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und

-     die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.10.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw hat bei der belangten Behörde (Niederschrift vom 13.10.2009) folgendes angegeben:

"Seit meiner Scheidung im Jahr 1980 leide ich an Depressionen. Insbesondere habe ich dann Depressionen, wenn meine finanzielle Situation nicht sehr rosig ist und die Sonne nicht scheint."     und weiters:

"Mir wurden vor vielen Jahren zwei künstliche Hüftgelenke eingesetzt, damit habe ich jedoch kein Probleme."

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung
noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß
§ 8 leg.cit einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung,

-         sich amtsärztlich untersuchen zu lassen

-         die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach
§ 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, welche von seiner Lenkberechtigung erfasst werden,
nicht mehr besitzt.

Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln,
aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken
in dieser Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

Ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt Erkenntnis vom 17.06.2009, 2009/11/0052 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – selbst angegeben, dass er an Depressionen leidet.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH können Depressionen ein Grund

-         für die Befristung der Lenkberechtigung (Erkenntnis vom 22.03.2002, 2001/11/0137)  und  sogar

-         für die Entziehung der Lenkberechtigung  (Erkenntnisse vom 18.02.1997, 96/11/0169; v. 20.03.2001, 2000/11/0252; v. 19.04.2003, 2001/11/0251)

sein.

 

Es liegen daher begründete Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG vor;  

Siehe dazu auch VwGH vom 23.11.1993, 93/11/0119.

 

Weiters hat der Bw angegeben, dass ihm vor vielen Jahren zwei künstliche Hüftgelenke eingesetzt wurden.

 

Der Bw ist ua. im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A und somit berechtigt, (auch "schwere") Motorräder zu lenken.

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass bei einer Person mit zwei künstlichen Hüftgelenken iSd § 24 Abs.4 FSG (hier: iVm § 6 Abs.1 Z3 FSG-GV) begründete Bedenken bestehen, ob diese zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A gesundheitlich geeignet ist.

 

Betreffend die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen.

 

Zur im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Aufforderung "die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen"  ist festzustellen:

 

Gemäß § 59 Abs.1 AVG ist für Leistungsbefehle "Bestimmtheit" und nicht bloß "Bestimmbarkeit" erforderlich.

 

Ein Bescheid nach § 24 Abs. 4 FSG hat daher die Aufforderung:

"die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde eines Facharztes/einer Fachärztin für ......... zu erbringen"  zu enthalten.

Mangels Bestimmtheit konnte daher dieser Spruch-Teil des erstinstanzlichen Bescheides nicht bestätigt werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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