Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164442/3/Zo/Jo

Linz, 04.11.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 16.09.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 12.08.2009, Zl. VerkR96-285-2009, wegen einer Übertretung des FSG sowie einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 149,20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 03.01.2009 um 13.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Gmunden auf dem Güterweg Flachberg von der B120 kommend in Richtung Flachberg 35 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid der BH Gmunden vom 16.12.2008 entzogen worden war. Weiters habe er bei dieser Fahrt den Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X nicht mitgeführt. Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG und zu 2. eine solche nach § 102 Abs.5 lit.b iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 begangen. Es wurden Geldstrafen in Höhe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG zu 1. sowie von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG zu 2. verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 74,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er am 03.01.2009 bei sehr schlechten Straßenverhältnissen seine fast 80-jährige Mutter zu seiner schwerkranken Tante gebracht habe, welche 300 m von ihm zu Hause wohne. Er habe sich wegen der schlechten Straßen- und Witterungsverhältnisse und der schweren Krankheit seiner Tante dazu entschlossen, seine Mutter diese kurze Strecke zu fahren. Es handle sich dabei um eine menschliche Aufmerksamkeit und er würde in einer ähnlichen Situation wieder so handeln. Der Führerschein sei ihm wegen eines Alkoholdeliktes entzogen worden, er habe das Autofahren seither nicht verlernt. Weiters führte er aus, dass er sich wegen der Entziehung der Lenkberechtigung ohnedies einen Chauffeur angestellt habe, welcher ihm regelmäßig zur Verfügung stehe. Dies sowie die Entziehung der Lenkberechtigung, die damit verbundenen Maßnahmen und die Strafe hätten ihm ohnedies bereits sehr viel Geld gekostet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie einer Anfrage an den Berufungswerber. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 03.01.2009 um 13.45 Uhr seinen PKW mit dem Kennzeichen X in Gmunden auf dem Güterweg Flachberg, aus Richtung B120 kommend in Richtung Flachberg Nr. x. Er war dabei nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, weil ihm diese mit rechtswirksamen Bescheid der BH Gmunden vom 16.12.2008 für die Dauer von 6 Monaten entzogen worden war. Weiters führte er bei dieser Fahrt den Zulassungsschein für den PKW nicht mit.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass es sich nur um eine ganz kurze Fahrtstrecke gehandelt hatte und er lediglich seine ca. 80-jährige Mutter zu seiner schwerkranken Tante gebracht hatte, ist durchaus glaubwürdig und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Dazu ist aber anzuführen, dass der Berufungswerber trotz Aufforderung nicht bekannt gab, weshalb diese Fahrt so dringend war, dass keine andere Fahrgelegenheit organisiert werden konnte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 muss der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Fahrten den Zulassungsschein mitführen und auf Verlangen einem Organ der Straßenaufsicht zur Überprüfung aushändigen.

 

5.2. Der Berufungswerber führte den Zulassungsschein nicht mit. Er war nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, weil ihm diese mit rechtswirksamen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden entzogen worden war. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Berufungswerber wusste, dass er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, er macht jedoch eine Notsituation geltend, in der es ihm nicht möglich gewesen sei, anderes zu handeln. Dazu ist anzuführen, dass ein entschuldigender Notstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegt, wenn ein unmittelbar drohender schwerer Schaden nicht anders als durch das Begehen einer Verwaltungsübertretung abgewendet werden kann. Im konkreten Fall war es sicherlich angebracht, dass die Mutter des Berufungswerbers dessen schwerkranke Tante besucht hat. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Besuch am 03.01.2009 nachmittags so dringend war, dass er nicht verschoben oder allenfalls eine andere Fahrgelegenheit hätte organisiert werden können. Aus der vom Berufungswerber vorgelegten Pate ergibt sich, dass seine Tante am 12.05.2009, also mehr als 4 Monate nach diesem Vorfall, verstorben ist. Es handelte sich dabei beim Besuch seiner Mutter offenbar nicht – so wie der Berufungswerber es darzustellen versuchte – um einen sofort notwendigen unaufschiebbaren Besuch am Sterbebett sondern um einen Krankenbesuch. Für diesen hätte aber auch eine andere Fahrgelegenheit, zB ein Taxi oder Freunde, Verwandte oder Nachbarn organisiert werden können. Die Fahrt des Berufungswerbers trotz entzogener Lenkberechtigung ist dadurch nicht entschuldigt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 iVm § 37 Abs.1 FSG beträgt der gesetzliche Strafrahmen für das Lenken eines PKW trotz entzogener Lenkberechtigung zwischen 726 und 2.180 Euro. Die Erstinstanz hat daher diesbezüglich ohnedies nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

 

Bezüglich des nicht mitgeführten Zulassungsscheines beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG bis zu 5.000 Euro. Die Geldstrafe von 20 Euro, also weniger als einem halben Prozent der gesetzlichen Höchststrafe ist nicht überhöht.

 

Der Berufungswerber weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Im Hinblick auf die durchaus achtenswerten Beweggründe seiner Fahrt und die kurze Fahrtstrecke ist die von der Erstinstanz verhängte Mindeststrafe ausreichend und angemessen. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG liegen jedoch nicht vor, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen. Es war daher die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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