Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164491/9/Br/Th

Linz, 03.11.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch  sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung  des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 27. August 2009, Zl. S-40726/08-4, nach der am 2. November 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Spruch noch das Kennzeichen "X"beizufügen ist.

                          

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 116,60 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu 1.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt   geändert durch BGBl. I. Nr. 20/2009 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 20/2009 - VStG;

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 36 lit.a iVm § 134 KFG 1967 und § 3 Abs.1 iVm 37 Abs.3 Z1, Geldstrafen von 218 Euro u. 365 Euro und im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von vier und sieben Tage verhängt, weil er am 28.09.2008 19:37 Uhr Linz, Schörgenhubstraße - Fahrtrichtung Dauphinestraße bis Dauphinestraße Nr. X (Anhaltung)

1) ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug, Mazda 323 F, schwarz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet habe;

2) das nicht zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug, Mazda 323 F, schwarz, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung zu sein gelenkt habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigenen dienstlichen Wahrnehmungen von Organen der Straßenaufsicht sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

Erklärend wird angeführt, dass die Verwaltungsübertretungen hinsichtlich § 1 Abs.3 FSG (Aktenzeichen S-37822/08-4) sowie hinsichtlich § 36 lit.a KFG (Aktenzeichen S-40726/08-4) zur selben Zeit sowie an der selben Örtlichkeit von den Beamten der API Haid festgestellt wurden. Aus diesem Grund werden die beiden bisher getrennt geführten Verwaltungsstrafverfahren unter dem Aktenzeichen S-40726/08-4 zusammengefasst und nunmehr gemeinsam bearbeitet.

 

Zu § 36 lit.a KFG S-40726/08-4):

 

Gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 07.11.2008 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen sinngemäß damit, dass Sie den Mazda 323, schwarz am 28.09.2008 in Linz nicht gefahren hätten. Sie hätten mit dem Fall nichts zu tun.

 

Am 07.12.2008 nahm die meldungslegende Beamtin schriftlich Stellung und führte sinngemäß aus, dass der Asylwerber und Fahrzeuglenker X am 28.09.2008 um 19:37 Uhr auf der Schörgenhubstraße, Fahrtrichtung Dauphinestraße, vor dem Haus Dauphinestraße X einen Mazda 323 F, schwarz mit entfremdeten Kennzeichen gelenkt habe. Der PKW sei vom Streifenfahrzeug überholt und der Fahrer X anschließend mittels Haltezeichen zur Anhaltung aufgefordert worden. Der Lenker X und sein Beifahrer X seien noch vor der Ansprache und anschließenden Verkehrskontrolle aus dem PKW gesprungen und zu Fuß in Richtung Schörgenhubstraße geflüchtet. Im Zuge der eingeleiteten Fahndung seien beide Personen um 20:30 Uhr aufgegriffen und eindeutig identifiziert worden. Bei der anschließenden Kontrolle habe sich heraus gestellt, dass die Kennzeichen X als entfremdet aufschienen und der Lenker keine Lenkberechtigung besitzt. Zudem habe der Verdacht des PKW- Diebstahles bestanden, weshalb die beiden Verdächtigen zur weiteren Klärung des Sachverhaltes in das PAZ Linz eingeliefert worden seien. Da die Beamten der API Haid zuvor etwa zwei Kilometer hinter dem besagten Fahrzeug gefahren seien und an der Kreuzung Schörgenhubstraße neben dem PKW das Grünlicht der VLSA abwarten hätten müssen, sei vorerst der Beifahrer X, später beim Überholvorgang zum Zwecke der Anhaltung, auch der Lenker X eindeutig erkannt worden. Auch der Beifahrer X habe angegeben, dass sein Kollege X den PKW gelenkt habe. Zum Tatzeitpunkt sei am Mazda 323F, schwarz ein entfremdetes Kennzeichen montiert gewesen und habe für das Fahrzeug keine aufrechte Zulassung bestanden. Der Zulassungsbesitzer (Anmerkung der Behörde: gemeint Eigentümer) des Fahrzeuges habe eruiert werden können, wobei dieser angegeben habe, das Fahrzeug X und X überlassen zu haben. Die Anzeige werde daher vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 22.04.2009 wurde Ihnen die Stellungnahme der Beamtin übermittelt und Sie aufgefordert, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung (It. Rückschein erfolgte die eigenhändige Zustellung am 24.04.2009) schriftlich zu rechtfertigen. In Ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 28.04.2009 führten Sie sinngemäß aus, dass die Ihnen übermittelten Beweise nicht der Wahrheit entsprechen würden. Sie machten darauf aufmerksam, dass Sie Asylwerber seien und sich daher weder die Kosten für eine Übersetzung noch die Fahrtkosten leisten könnten.

Den Rechtfertigungsangaben wurde eine handschriftliche „Bestätigung" vom 15.12.2008 beigelegt. In dieser wird von einem gew. X bestätigt, das KFZ, Mazda 323 Herrn X nicht gegeben zu haben bzw., dass dieser das Auto nicht gelenkt habe.

Zusätzlich wurde eine handschriftliche Erklärung des X vom 28.04.2009 beigelegt, aus welcher hervor geht, dass weder er noch X mit dem Vorfall vom 28.09.2008 etwas zu tun hätten. Es wurde ausdrücklich bestritten, X als Fahrer des PKWs benannt zu haben.

Letztlich wurde auch eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 02.02.2009 (GZ: 137 BAZ 148/09a-1) übermittelt. Darin wird mitgeteilt, dass das Verfahren wegen § 229 StGB gem. § 190 Zi.2 StPO zum Vorfall vom 31.08.2008 eingestellt wurde.

 

Zu § 1 Abs.3 FSG (AZ: S-37822/08-4)

 

Gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 05.12.2008 erhoben Sie fristgerecht den annähernd wortgleichen Einspruch wie zur Straf Verfügung der BPD Linz vom 07.11.2008. Sie gaben an, den Mazda 323 mit dem Kennzeichen X am 28.09.2008 in Linz nicht gefahren und mit dem Fall nichts zu tun zu haben. Gleichzeitig wurde eine handschriftliche Bestätigung eines X vom 15.12.2008 darüber beigelegt, das KFZ, Mazda 323 X nicht übergeben zu haben, bzw. dass dieser das Fahrzeug nicht gelenkt habe.

 

Am 19.01.2009 nahm die meldungslegende Beamtin, wie auch schon hinsichtlich § 36 lit.a KFG am 07.12.2008, schriftlich Stellung. Der Inhalt wurde dahin gehend ergänzt, dass der Lenker X keine gültige Lenkberechtigung vorweisen habe können. Mit dem Eigentümer des Mazda 323, schwarz, Herrn X sei Kontakt aufgenommen und ein Termin zur niederschriftlichen Einvernahme vereinbart, jedoch von diesem nicht wahrgenommen worden. Die Anzeige werde weiterhin vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

Der Stellungnahme wurde eine Kopie der Ersteinvernahme vom 28.09.2008 um 22.47 Uhr geführt mit X sowie eine Kopie der Niederschrift vom 28.09.2008 um 22:33 Uhr geführt mit X (Ersteinvernahme durch die Kriminalpolizei) beigelegt. Aus jener des X geht hervor, dass auch der Kollege, der den PKW gelenkt hat, die Kennzeichentafeln nicht gestohlen habe.

 

Am 08.05.2009 wurde der an der Amtshandlung beteiligte zweite Beamte als Zeuge vernommen. Nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht und nach Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage bzw. ungerechtfertigten Verweigerung, führte dieser aus, dass ihnen (Anmerkung der Behörde: gemeint die Streifenwagenbesatzung Haid 2 bestehend aus ihm selbst und der meldungslegenden Beamtin) der Lenker aufgrund seiner Fahrweise aufgefallen sei. Der Lenker habe sichtlich keinen Sicherheitsgurt verwendet, weshalb bei der Vorbeifahrt (Anhaltung) genau auf den Fahrer geachtet worden sei. Er könne daher mit Sicherheit angeben, dass es sich bei dem Beschuldigten um den Lenker X gehandelt habe.

 

Die meldungslegende Beamtin wurde am 07.05.2009 als Zeugin vernommen. Nach erfolgter Belehrung führte diese aus, eindeutig festgestellt zu haben, dass es sich beim Lenker um X gehandelt habe. Dieser habe keine gültige Lenkberechtigung vorweisen können. Zudem wurde auf die Niederschrift mit dem Beifahrer X verwiesen, worin dieser bestätigt habe, dass sein Kollege (X) den PKW, Mazda 323, schwarz mit dem Kennzeichen X zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Sie könne den Angaben Ihrer Stellungnahme vom 19.01.2009 sonst nichts mehr hinzufügen. Die Anzeige wurde vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

Auch dieses Ermittlungsergebnis (Stellungnahme, Kopie der Niederschriften durch die Kriminalpolizei sowie die angeführten Zeugenaussagen) wurde Ihnen mit Schreiben vom 02.06.2009 übermittelt. Es wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung, der Aufforderung zur Rechtfertigung nachzukommen. Weiters wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen keinen Gebrauch machen. Das Schreiben wurde Ihnen am 03.07.2009 zu eigenen Händen zugestellt.

 

In Ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 07.07.2009 führen Sie sinngemäß aus, dass die Beweise nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Identifizierung durch die Beamten der Streife Haid 2 sei eindeutig falsch. Sie erläuterten erneut, dass Sie Asylwerber seien und sich weder die Übersetzungskosten noch die Fahrtkosten leisten könnten.

Weiters wurde eine Erklärung von X vom 07.07.2009 beigelegt in welcher dieser sinngemäß zum Ausdruck bringt, am 28.09.2008 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr in Linz nicht im KFZ, KZ: X gewesen zu sein. Er sei am 28.09.2008 auf der Straße von der Polizei angehalten, festgenommen und für eine Nacht ins Gefängnis gebracht worden. Bei dem am 29.09.2008 durchgeführten Verhör habe er zwar angegeben mit X zusammen gewesen zu sein, nicht aber, dass Sie sich im Auto befunden hätten. Die Niederschrift habe er als Mitteilung über die weiter andauernde Haft und die ihm vorgeworfenen Tatbestände verstanden. Was er über X angegeben habe, hätte er nicht bemerkt und sei dies als Fehler zu betrachten. Die werteren in Kopie beigelegten Schreiben (Verständigung der StA Wien sowie handschriftliche Bestätigung des X) sind Kopien der bereits zu AZ: S-40726/08-4 vorgelegten Bestätigungen.

 

Am 16.07.2009 erschienen Sie persönlich in Begleitung eines Bekannten, der als Dolmetscher fungierte, in der hsg. Behörde. Sie erklärten erneut mit der Sache nichts zu tun zu haben. Die Polizisten hätten keine Beweise gegen Sie, zumal Sie nicht gefahren seien. Sie seien zusammen mit X  etwa 300m vom Mazda entfernt von der Polizei aufgegriffen worden. Es wäre völlig unlogisch, dass Sie sich in der Nähe dieses Autos aufhalten würden, wenn Sie vorher daraus tatsächlich geflüchtet wären. Sie könnten nur wiederholen, dass Sie von den Polizisten nicht gesehen worden sein können. Die Beamten würden lügen und hätten keinerlei Beweise gegen Sie. Sie hingegen hätten die Schreiben von X und X , welche die Wahrheit belegen. Sie erklärten keine Schreiben der Behörde mehr erhalten zu wollen und forderten die Klärung vor einem Gericht.

 

Die meldungslegende Beamtin wurde erneut am 11.08.2009 als Zeugin vernommen und entsprechend belehrt. Sie verwies auf die bereits vorliegende Stellungnahme vom 07.12.2008. Bereits vor der Anhaltung, habe an der Kreuzung Schörgenhubstraße der Beifahrer eindeutig identifiziert werden können, da mit dem Dienstkraftfahrzeug neben dem gegenständlichen Mazda das Grünlicht der Ampelanlage abgewartet worden wäre. Beim anschließenden Überholvorgang mit dem Dienstfahrzeug sei von ihr auch der Lenker X eindeutig identifiziert worden. Als das Haltezeichen zur Anhaltung gegeben worden sei, sei das Fahrzeug hinter dem Dienstkraftfahrzeug angehalten worden. Die beiden kurz vorher identifizierten Personen seien noch vor der Verkehrskontrolle zu Fuß geflüchtet. Der Lenker habe damals eine dunkle Kleidung (Jacke) getragen. Nach eingeleiteter Fahndung seien die beiden Personen unweit der versuchten Anhaltung an der Kreuzung Schörgenhubstraße - Flötzerweg aufgegriffen worden. Bei der Gegenüberstellung hätte Sie, wie auch der Kollege, die beiden Personen eindeutig als Insassen des Mazda wieder erkannt.

 

Der zweite Beamte der Funkwagenbesatzung „Haid 2“ wurde am 12.08.2009 erneut als Zeuge vernommen und belehrt. Er ergänzte seine bereits getätigten Angaben dahin gehend, dass die Nachfahrt hinter dem gegenständlichen Mazda über eine Wegstrecke von 1 - 1,5 km erfolgt sei. Dabei sei von ihm festgestellt worden, dass der Lenker den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Auch beim anschließenden Halt am Langen Zaun mit der Schörgenhubstraße (Anmerkung der Behörde: gemeint wohl Schörgenhubstraße -Dauphinestraße) sie diese Beobachtung bestätigt worden. Aufgrund der erst kurz eingesetzten Dämmerung sei eindeutig erkennbar gewesen, dass der Lenker dunkles Haar hatte und eine dunkle Lederjacke trug. Eine nähere Beschreibung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Beim nachfolgenden Überholvorgang und Anhalteversuch hätte sich sein Blick und jener der Kollegin gezielt auf den Lenker gerichtet, wobei sie sich diesen genau eingeprägt hätten. Beim späteren Aufgriff der Personen, hätte X eindeutig als Lenker identifiziert werden können. Zu den Angaben des Beschuldigten, dass er mit dem besagten Fahrzeug des X nichts zu tun hätte, sei anzuführen, dass durch Kollegen der BPD Linz (Sachbearbeiter des Strafrechtdeliktes) erhoben worden sei, dass X das Fahrzeug an X und X  überlassen habe. Es wäre daher unlogisch, wenn jemand anders das Fahrzeug benützt hätte.

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kfz fällt.

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,- bis € 2.180,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG ist eine Mindeststrafe von € 363,-- zu verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz.

 

Gemäß § 36 lit.a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

 

Gem. § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Zum Tatvorwurf § 36 lit.a KFG betreffend, ist zu bemerken, dass das offensichtlich X gehörende Kraftfahrzeug, Mazda 323, schwarz weder zum Tatzeitpunkt noch bis heute zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war bzw. ist. Aus dem Kraftfahrzeugzentralregister ergibt sich, dass X noch nie ein Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen hat. Es steht daher fest, dass der gegenständliche PKW, welcher unbestritten im Eigentum des X steht, nicht zum Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen war.

Hinsichtlich § 1 Abs.3 FSG ist anzuführen, dass Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für Klasse „B" sind, zumal Sie im Führerscheinzentralregister nicht aufscheinen, von Ihnen auch keine ausländische Lenkberechtigung vorgewiesen wurde bzw. auch nicht behauptet wurde, dass Sie über eine solche verfügen.

 

Ihr Vorbringen Sie hätten das KFZ, Mazda 323, schwarz mit dem zum Feststellungszeitpunkt angebrachten Kennzeichen X nicht gelenkt, vermochte die Behörde, trotz der Erklärungen von X sowie X , nicht zu überzeugen.

Von der Meidungslegerin wurde in den nahezu gleichlautenden Stellungnahmen nachvollziehbar ausgeführt, dass im Zuge der Ermittlungen mit dem Eigentümer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges X Kontakt aufgenommen wurde. Dabei habe dieser erklärt das Auto an Sie sowie X überlassen zu haben. Diese Aussage, welche getätigt wurde, als Sie und X  sich noch in Haft befanden, war ausschlaggebend dafür, dass die Festnahme am 29.09.2008 aufgehoben und Sie entlassen wurden. Erst danach, im Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens wurde diese Aussage abgeändert. Die erkennende Behörde kann sich hier des Eindruckes nicht erwehren, dass die Angaben verändert wurden, um das Verfahren in einen für Sie günstigeren Verlauf zu bringen. Auch wurde von X gegen das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 7 VStG iVm § 1 Abs.3 FSG kein Rechtsmittel eingelegt, sodass die mehrfach vorgelegte handschriftliche Erklärung darüber, dass er das Auto nicht an Sie überlassen und Sie dieses nicht gelenkt hätten wenig glaubwürdig erscheint. Den Erklärungen von X wird ebenso kein Glauben geschenkt, zumal dieser im Zuge der Erstvernehmung durch die Kriminalpolizei am 28.09.2008 selbst ausgeführt hat, dass der Kollege den PKW gelenkt hat. Auch wenn sich diese Aussage primär auf den Vorwurf des KFZ- und Kennzeichendiebstahls bezog und X eine Tatbegehung durch Sie und sich selbst bestritt, bezeichnete er Sie doch als Kollegen, der das Auto gelenkt hat.

Darüber hinaus sieht die erkennende Behörde keinen Anlass, an den klaren und schlüssigen Angaben der Meidungslegerin wie auch des zweiten Beamten zu zweifeln, zumal es sich bei diesen um zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulte Beamten handelt, denen zugemutet werden muss, dass sie Übertretungen der angeführten Art einwandfrei wahrnehmen, als solche erkennen und darüber der Behörde verlässliche Angaben machen können. Es war daher den Angaben der Beamten, die überdies bei einer falschen Aussage straf- und dienstrechtliche Folgen zu gewärtigen hätten, doch mehr Glauben beizumessen, als den Angaben des Beschuldigten, der sich ebenso verantworten kann, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am Günstigsten erscheint. Die Beamten waren dem gegenständlichen Kraftfahrzeug über eine längere Strecke gefolgt und sind Sie der Beamtin aufgrund Ihrer Fahrweise und dem Beamten mangels angelegtem Sicherheitsgurt aufgefallen. An der Kreuzung Schörgenhubstraße - Dauphinestraße wurde das Streifenfahrzeug auf gleicher Höhe mit dem Mazda 323, schwarz angehalten, als die dort angebrachte Verkehrsampel rot zeigte. Zu diesem Zeitpunkt wurde X  auf dem Beifahrersitz festgestellt und beim späteren Überholvorgang, zum Zwecke der Fahrzeuganhaltung, Sie als Lenker. Beide Beamte geben glaubwürdig an, Sie wie auch X  bei der späteren Aufgreifung eindeutig wieder erkannt zu haben. Die Identifizierung kurz vor der beabsichtigten Anhaltung ist auch unter dem Gesichtspunkt glaubwürdig, dass zum angegebenen Zeitpunkt (19:37 Uhr) zwar bereits die Dämmerung eingesetzt hat, sich die Beamten aber in unmittelbarer Nähe von Ihnen befunden haben und somit eine gute Sicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus gegeben ist.

 

Ergänzend wird angeführt, dass die von Ihnen beigebrachte Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien zwar die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachtes nach § 229 StGB belegt, auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren aber keinen Einfluss hat.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit den Taten verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohungen dienen und der Umstand, inwieweit die Taten sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen haben, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

 

Bei der Strafbemessung wurde gemäß Ihren Angaben davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und als Asylwerber kein Einkommen beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

2.       In der fristgerecht erhobenen und von einem Sprachhelfer verfassten Berufung bestreitet der Berufungswerber  die damalige Lenkereigenschaft. Der Vorhalt, wonach der Fahrzeugeigentümer (X) ihm und einen Herrn X  das Fahrzeug überlassen gehabt habe, wird mit dem Hinweis, auf dessen nicht von der Polizei unmittelbar erfolgten Vernehmung, als unrichtig hingestellt. Der Berufungswerber legt im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nochmals  handschriftliche und angeblich von X und X  verfasste Schreiben mit dem Inhalt vor, dass er das Fahrzeug zur fraglichen Zeit nicht gelenkt hätte.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG durchzuführen.

 

 

3.1. Der Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden nochmals die Meldungsleger, GrInsp. X und RevInspin. X zeugenschaftlich einvernommen.

Rücksprache wurde mit der Bezirksanwältin über den Gegenstand des wegen Verdacht nach § 229 StGB am 2.2.2009 eingestellten Verfahrens,  137 BAZ 148/09a – 1, gehalten (AS 60).

Der Berufungswerber  nahm in Begleitung eines Sprachhelfers (X) an der Berufungsverhandlung teil. Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihre Nichtteilnahme.

 

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Berufungswerber lenkte in Begleitung des X das im Spruch genannte KFZ. Um einer Polizeikontrolle zu entgehen, floh er und sein Beifahrer kurz nach der Anhaltung nächst der Daupinstraße 57, wobei das Fahrzeug auf der Straße zurückblieb.

Die Lenkereigenschaft stellte der Berufungswerber auch im Rahmen der Berufungsverhandlung mit Entschiedenheit in Abrede. Unbestritten bleibt vom Berufungswerber nur, nicht im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein. Die fehlende Zulassung des Mazda wird ebenfalls nicht bestritten.

Der Berufungswerber und dessen Begleiter X  wurde etwa eine knappe Stunde nach der Flucht zu Fuß in räumlicher Nähe zum Ort der versuchten Fahrzeugkontrolle aufgegriffen. Dort wurden sie von den einschreitenden Verkehrspolizisten (X u. X) eindeutig als die Insassen (Lenker und Beifahrer) jenes Fahrzeuges identifiziert von dem sie weggelaufen waren.

Sie wurden wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung  festgenommen.  

Wie bereits von der Behörde erster Instanz im umfangreich begründeten Straferkenntnis dargelegt, gab insbesondere  die einschreitenden Polizeibeamtin RevInspin. X abermals vor der Berufungsbehörde an, die beiden Fahrzeuginsassen schon im Zuge der Nachfahrt und insbesondere vor der Fahrzeuganhaltung, so sie neben bzw. leicht hinter diesem Fahrzeug verkehrsampelbedingt angehalten hatte, deutlich gesehen zu haben.  Die Zeugin verwies auch bei der Berufungsverhandlung  auf den neben seinem Sprachhelfer sitzenden Berufungswerber als den damaligen Lenker. Der Zeuge X wies bei der Berufungsverhandlung ungefragt darauf hin, dass eine der beiden im Verhandlungsraum anwesenden Personen damals nicht vor Ort gewesen wäre. Der Zeuge konnte zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, dass es sich bei der neben dem Beschuldigten sitzenden Person um den Sprachhelfer und nicht etwa um X  (den damaligen Beifahrer) handelte.

Da die Darstellung der Zeugin über die Beobachtung des Fahrzeuglenkers sehr glaubwürdig dargelegt wurden und nicht zuletzt die Wahrnehmung auf das bereits stehende Fahrzeug aus unmittelbarer Nähe gemacht worden ist, geht auch die Berufungsbehörde von der Richtigkeit der Identifizierung aus. Jedenfalls finden sich keine sachlichen Anhaltspunkte dafür was dieser, weniger als eine Stunde später, erfolgten Identifizierung hinderlich gewesen sein könnte.

Der nachhaltig bestreitenden Verantwortung des Berufungswerbers stehen demgegenüber mehrfache Widersprüche entgegen. Seine Darstellungen sind in ihrer Gesamtheit nicht logisch und widersprechen nicht nur den in der Anzeige dargelegten Angaben des Fahrzeugeigentümers sondern auch den anfänglichen Angaben seines Begleiters. Das diese mit den angeblich von den darin benannten Personen verfassten Schreiben der Beilagen 1 u. 2, ihre ursprüngliche Darstellung gegenüber Ermittlungsbeamten widerrufen haben sollten, überzeugt keineswegs.

Trotz mehrfachen Hinweises des Verhandlungsleiters, diese Personen als Zeugen stellig zu machen bzw. eine ladungsfähige Adresse bekannt zu geben, verweigerte der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung letztlich mit dem lapidaren Hinweis, dass er sich die Kosten für deren Anreise nicht leisten könne.

Ebenso steht der Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers insbesondere auch die Darstellung des Zeugen X entgegen, wonach der Berufungswerber damals behauptet hätte er wäre mit dem Zug nach Linz gekommen.  Letztlich sei er jedoch nicht in der Lage gewesen eine Fahrkarte von dieser angeblichen Fahrt nach Linz vorzuweisen. Wenn sich dieser Zeuge nach nunmehr über einem Jahr nicht mehr an die Kleidung der damaligen Fahrzeuginsassen zu erinnern vermochte, schmälert dies die Glaubwürdigkeit seiner damaligen „eindeutigen“ Identifizierung keineswegs.

Das auf Seite 60 indizierte gerichtliche Verfahren betraf gemäß der Rückfrage bei der zuständigen Bezirksanwältin in Wien letztlich ebenfalls eine Fahrt des Berufungswerbers im Raum Linz  und Haid, jedoch mit einem anderen Pkw (einen Lancer) aber mit dem ebenfalls auch hier verwendeten Kennzeichen.

Daraus ebenfalls die häufige Präsenz des Berufungswerbers im Raum Linz abzuleiten, wobei sich seine bestreitende Verantwortung auch vor diesem Hintergrund einmal mehr als völlig unglaubwürdig darstellt. Letztlich ist es aber die Identifizierung durch die zwecks Lenker- u. Fahrzeugkontrolle einschreitenden Beamten aus nächster Nähe und den nachfolgenden Aufgriff in diesem Nahbereich. Es wäre geradezu ein unwahrscheinlicher Zufall, wenn ein Fahrzeug eines Bekannten aus Wien rein zufällig in unmittelbarer Nähe des Berufungswerbers und seines Begleiters auftauchen sollte, obwohl sie mit diesem Fahrzeug angeblich nichts zu tun gehabt haben sollen. Gleichzeitig der Berufungswerber nicht glaubhaft machen konnte, wie er damals - außer mit dem besagten Fahrzeug - von Wien nach Linz gekommen sein soll. Das diese vorgeblich unbekannten Fahrzeuginsassen dann zufällig auch noch den Festgenommenen so ähnlich geschaut hätten, dass sie von den Polizeibeamten mit den vorherigen Insassen verwechselt worden wären, ist so gut wie unmöglich. Die Version des sprichwörtlich „großen Unbekannten“ ist dem Berufungswerber daher nicht abzunehmen. Nur er kommt daher als der damalige Lenker in Betracht. Das Fluchtmotiv wegen des entfremdeten Kennzeichens ist ebenfalls evident.

Das der Berufungswerber den Fahrzeugbesitzer auch tatsächlich kennt bestreitet nicht einmal er selbst. Wenn dieser letztlich laut Stellungnahme der Inspektorin X am 19.1.2009 gegenüber den ermittelnden Beamten angab das Fahrzeug ihm und seinem Beifahrer X  überlassen gehabt zu haben spricht auch dies eine deutliche Sprache und schließt dies jede andere Person als den Berufungswerber selbst, als Lenker den Denkgesetzen folgend klar aus.

Am 28.9.2009 erklärte selbst X  zum Diebstahl der besagten Kennzeichentafeln  niederschriftlich befragt „von einem Kollegen, der den Pkw gelenkt habe, welcher die Kennzeichentafeln nicht gestohlen hätte“. Die Diebe, so X  wenig hilfreich gegenüber der Polizei, müsse sich die Polizei schon selber suchen.

Da aber zu keinem Zeitpunkt eine andere Person als Lenker zur Debatte gestanden ist, konnte X  als den „Kollegen der das Fahrzeug lenkte“ nur den Berufungswerber meinen mit welchem er gemeinsam kurz nach der besagten Fahrt festgenommen worden war. Das er für seine leugnende Verantwortung offenbar wissentlich wahrheitswidrig zwei Polizeibeamten der Lüge und im Ergebnis mit dem Tatbestand eines Amtsmissbrauches zu belasten geneigt zu sein scheint, kann wohl nur auf eine geringe Wertverbundenheit des Berufungswerbers zurückzuführen sein.

Da letztlich der Berufungswerber nicht bereit war ladungsfähige Adressen jener Personen zu nennen die ihn im Ergebnis ursprünglich als jene Person benannten die über das Fahrzeug verfügen konnte, von denen er aber nunmehr eine gegensätzliche Erklärung vorzulegen vorgab (es ist überhaupt nicht überprüfbar wer diese Schreiben wirklich verfasst und unterzeichnet hat), macht  seine Darstellung als reine Schutzbehauptung letztlich noch augenscheinlicher (AS 37 u. AS 40).

So gelangt auch die Berufungsbehörde zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes als die Behörde erster Instanz, welche ebenfalls ein sehr umfangreiches Beweisverfahren führte.

 

 

5. Rechtlich kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Substumption im Sinne des § 36 lit.a KFG 1967 und § 1 Abs.3 FSG in Verbindung mit den jeweiligen Strafbestimmungen.

Die Tatumschreibung war im Sinne des § 44a Abs.1 VStG mit der Anführung des am Fahrzeug angebracht gewesenen Kennzeichens zu ergänzen.

 

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Behörde erster Instanz verhängte hier eine nur wenig über dem Mindeststrafsatz (Strafrahmen: 5.000 Euro nach dem KFG und 2.180 Euro nach dem FSG ) liegende Geldstrafe, sodass unter Hinweis auf das unter Hinweis auf den der Behörde überantworteten Ermessensrahmen weitere Ausführungen zur Strafzumessung unterbleiben können.

Bei der Beurteilung eines allfälligen "beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe" käme es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht und die Bedeutung im Zusammenhang mit dem Sachverhalt an (VwGH 27.2.1992, 92/01/0095). Von einem beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe kann vor dem Hintergrund der im Verhalten des Berufungswerbers zum Ausdruck gelangenden Wertehaltung nicht die Rede sein.

Auch der Status der Vermögenslosigkeit in Verbindung mit der sozialen Stellung des Berufungswerber als Asylwerber vermag ihn nicht von einer schuldangemessenen Bestrafung zu befreien.

Auf den Zweck der Ersatzfreiheitsstrafe ist abschließend hinzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 19. März 2010, Zl.: 2010/02/0045-3

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum