Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522409/2/Zo/Th

Linz, 03.11.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 15.10.2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14.10.2009, Zl. VerkR22-889-2009, wegen Anordnung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 4 Abs.3 und Abs.6 Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschrieben, sich innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Technologie und Innovation ermächtigten Stelle zu unterziehen. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert, seinen Führerschein zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit binnen 2 Wochen ab Erhalt des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorzulegen.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 26.08.2009 um 14.03 Uhr in Pramet, auf der L 1070 bei km 5,240 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten habe.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass dieses Fahrzeug nur auf ihn zugelassen , jedoch zum Vorfallszeitpunkt nicht von ihm gelenkt worden sei. Damals habe seine Mutter das Fahrzeug gelenkt und diese habe die Geldstrafe auch bereits bezahlt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, welche am 13.03.2009 erteilt wurde. Er wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24.09.2009, Zahl VerkR96-6736-2009, rechtskräftig bestraft, weil er am 26.08.2009 um 14.03 Uhr in Pramet auf der L 1070 bei km 5,240 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X die im Ortgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten hatte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radargerät der Marke MUVR 6 FM 500 von einem Beamten der Landesverkehrsabteilung festgestellt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 4 Abs.3 FSG lautet: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7 so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 unter anderem mit technischen Hilfsmittel festgestellte Überschreitungen, einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a)    mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b)    mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

5.2. Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung noch Besitzer eines Probeführerscheines. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wurde innerhalb eines Ortsgebietes um mehr als 20 km/h überschritten und die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Der Berufungswerber wurde wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig bestraft. Wenn er sich nunmehr darauf beruft, dass diese Übertretung nicht er, sondern seine Mutter begangen habe, ist er auf die Rechtskraft des Strafbescheides hinzuweisen. Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung steht für die Führerscheinbehörde nach der ständigen Rechtssprechung bindend fest, dass der Berufungswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst begangen hat (siehe zB. VwGH v. 11.07.2000, Zl. 2000/11/0126). Eine neuerliche Prüfung der Frage, wer damals das Fahrzeug gelenkt hat, ist deshalb nicht mehr möglich. Das Vorbringen des Berufungswerbers kann daher zu keiner anderen Entscheidung führen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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