Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210533/21/Ste

Linz, 19.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirkes Perg vom 29. Jänner 2009, GZ BauR96-6-8-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz wird bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 380 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirkes Perg vom 29. Jänner 2009, GZ BauR96-6-8-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er als Bauherr auf seinem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x, 10 m westlich seines Gehöfts, am 10. September 2008 ein nach der Oö. Bauordnung anzeigepflichtiges Bauvorhaben, nämlich ein Windrad (in der Folge auch als Windkleinkraftanlage bezeichnet) mit einer Nabenhöhe von 12 m, einem Rotordurchmesser von 6 m und einer Normalleistung von 10 kWh, trotz rechtskräftiger Untersagung durch den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde x als Baubehörde zweiter Instanz, vom 28. März 2008, Zl. 131-2008-Ne, durch welchen der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Langenstein als Baubehörde erster Instanz vom 3. Dezember 2007, Zl. 131-2007-Ne, vollinhaltlich bestätigt wurde, ausgeführt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Z 3 iVm. § 25 Abs. 1 Z 7 der Oö. Bauordnung 1994 begangen.

Begründend führt die Behörde erster Instanz – nach detaillierter Schilderung des bis dahin durchgeführten Verfahrens und der gesetzlichen Grundlagen – im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt aufgrund des Bauaktes der Gemeinde x sowie den Angaben des Bw in der Vorstellung an die Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichts- bzw. Vorstellungsbehörde vom 7. April 2008 und der Rechtfertigung vom 28. November 2008 eindeutig erwiesen sei.

Die Begründung schließt mit Erwägungen zur Strafbemessung, wobei – mangels brauchbarer Angaben des Bw – von einer Einkommensschätzung (1.700 Euro monatliches Nettoeinkommen; keine Sorgepflichten) ausgegangen wurde.

 

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 3. Februar 2009 nachweislich zugestellt. Daraufhin erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung, die am 4. Februar 2009 – und somit rechtzeitig – bei der Behörde erster Instanz mündlich zu Protokoll gegeben wurde.

Dabei führte der Bw als Berufungsgründe die bereits in der Rechtfertigung vom 28. November 2008 angeführten Punkte an. Er sei davon ausgegangen, dass die Bescheide des Bürgermeisters und des Gemeinderats der Gemeinde x nicht rechtskräftig seien oder wären, da er die Möglichkeit einer Vorstellung an das Land Oberösterreich gehabt hätte.

Zu dem ihm am 10. September 2008 vom Bürgermeister und Vizebürgermeister der Gemeinde x persönlich überreichten Schreiben gebe er an, dass es für ihn daraus nicht ersichtlich gewesen sei, dass er das Windrad nicht errichten hätte dürfen.

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Perg hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2 dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Mit Schreiben vom 1. April 2009 erteilte der Unabhängige Verwaltungssenat dem nunmehrigen Vertreter des Bw im Hinblick auf zahlreiche, näher bezeichnete Unklarheiten in der Berufung einen Verbesserungsauftrag und lud den Bw im Rahmen des Parteiengehörs ein, zu einigen Punkten und vorläufigen Annahmen des Unabhängigen Verwaltungssenats Stellung zu nehmen. Das Schreiben enthielt auch eine Belehrung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Stellung eines Antrags auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

2.5. Mit Schreiben vom 14. April 2009 beantragte der Vertreter des Bw ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus führte er aus, dass aufgrund des Instanzenzuges im baubehördlichen Verfahren der Untersagungsbescheid lediglich in formeller Rechtskraft erwachsen sei. Da das außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, sei jedenfalls die materielle Rechtskraft des Untersagungsbescheids und die Vollstreckbarkeit des Untersagungsbescheids bis dato nicht eingetreten.

Abschließend wendet sich der Bw gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe und führt aus, dass die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde unrichtig seien.

2.6. Am 19. Mai 2009 wurde – entsprechend der Ankündigung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – die Gemeinde x aufgefordert, den Verwaltungsakt („Bauakt″) der Gemeinde zur Einsichtnahme zu übermitteln, der dem Bw im Detail bereits bekannt war.

2.7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Verwaltungsakt der Gemeinde x sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2009.

2.8. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

2.8.1. Der Bw hat am 28. August 2007 bei der Baubehörde erster Instanz eine unvollständige Bauanzeige erstattet. Dies wurde von der Baubehörde dem Bw am 19. September 2007 sowie dem Bruder des Bw am 12. Oktober 2007 mitgeteilt; gleichzeitig wurde jeweils die Behebung der Mängel aufgetragen. Die Bauanzeige wurde in der Folge am 16. November 2007 entsprechend ergänzt eingebracht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde x als Baubehörde erster Instanz vom 3. Dezember 2007, Zl. 131-2007-Ne, wurde die Errichtung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt. Dieser Bescheid wurde vom Gemeinderat der Gemeinde x als Baubehörde zweiter Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, am 28. März 2008, Zl. 131-2008-Ne, vollinhaltlich bestätigt.

Mit Schreiben vom 7. April 2008 erhob der Bw gegen diesen Bescheid Vorstellung an die Landesregierung.

2.8.2. Am 10. September 2008 hat der Bw eine Windkleinkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 12 m, einem Rotordurchmesser von 6 m und einer Normalleistung von 10 kWh auf seinem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x errichtet. Die maximale Leistung der Windkleinkraftanlage ist (in den Beilagen zur Bauanzeige) mit 12,5 kWh beschrieben; die Masthöhe ist dort mit 18 m festgelegt.

2.8.3. Dem Rechtsmittel der Vorstellung wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde vom 26. November 2008, GZ IKD(BauR)-020460/4-2008-Be/Wel, keine Folge gegeben.

2.8.4. Der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 23. Dezember 2008, B 2041/08, hinsichtlich des Antrags auf aufschiebende Wirkung, keine Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2009, B 2041/08, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2.9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2009, 2009/05/ 0062, wurde dort das Bescheidbeschwerdeverfahren eingestellt, weil dem in diesem Verfahren ergangenen Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2009 insofern nicht zur Gänze entsprochen worden war, als die Beschwerdeergänzung nur in zweifacher statt in dreifacher Ausfertigung vorgelegt wurde.

Dem gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2009, 2009/05/0225, nicht stattgegeben.

Dazu teilte der Bw mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 mit, dass eine Zurückziehung der Berufung auch nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht erfolgen wird, „da die Höhe der in erster Instanz verhängten Geldstrafe angesichts des Einkommens des Beschuldigten zu hoch“ sei.

2.10. Der Bw hat es als Bescheidadressat zu vertreten, dass der baupolizeilichen Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens, wie es sich aus dem rechtkräftigen Bescheid des Bürgermeisters, bestätigt durch den Berufungsbescheid des Gemeinderats vom 28. März 2008 ergibt, nicht Folge geleistet wurde. Er hat als Bauherr auf seinem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x, am 10. September 2008 ein Windrand (Windkleinkraftanlage) mit einer Nabenhöhe von 12 m, einem Rotordurchmesser von 6 m und einer Normalleistung 10 kWh errichtet.

2.11. Der festgestellte Sachverhalt, ergibt sich aufgrund der am 7. Mai 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den vorliegenden Verwaltungsakten.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 Oö. Bauordnung 1994 – Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der zum Tatzeitpunkt (10. September 2008) geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 36/2008, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua. als Bauherr eine bauliche Anlage, die gemäß § 25 anzeigepflichtig ist, entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde, ausführt; solche Verwaltungsübertretungen sind nach § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994 mit Geldstrafen bis zu 36.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 7 Oö. BauO 1994 ist der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung die Errichtung von gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Windrädern von mehr als zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefsten Befestigungspunkt, anzuzeigen (Bauanzeige).

Die Baubehörde hat gemäß § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z. 1 oder des § 35 Abs. 1 Z. 3 vorliegen oder

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z. 2 festgestellt werden oder

3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 - Oö. ElWOG 2006, LGBl. Nr. 1/2006, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 72/2008, bedürfen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung unter 30 kW keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.

 

Unter Engpassleistung ist gemäß § 2 Z. 15 Oö. ElWOG 2006 die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen, zu verstehen.

Das vom Bw errichtete Windrad (Windkleinkraftanlage) ist mit einer Normalleistung von 10 kWh und einer Maximalleistung von 12,5 kWh daher von der elektrizitätsrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommen. Aufgrund einer Nabenhöhe von 12 m (sowie einer Masthöhe von 18 m) kommt daher § 25 Abs. 1 Z 7 Oö. BauO 1994 zur Anwendung.

Dem Bw wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Dezember 2007, Zl. 131-2007-Ne die Errichtung einer Windkleinkraftanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x mit einer Nabenhöhe von 12 m und einem Rotordurchmesser von 6 m für den Eigenbedarf für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Grünland untersagt, da die Baubehörde gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 iVm. § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 den Baubewilligungsantrag ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen hat, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht.

Das objektive Tatbild der genannten Verwaltungsübertretung begeht eine Person, welche ein bauliche Anlage, die gemäß § 25 anzeigepflichtig ist, entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde, ausführt.

Der Bw hat – was auch von ihm selbst unbestritten blieb – trotz der baupolizeilichen Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens, wie es sich aus dem rechtkräftigen Bescheid des Bürgermeisters, bestätigt durch den Berufungsbescheid des Gemeinderats vom 28. März 2008 ergibt, dieses ausgeführt.

Soweit sich der Bw mit seinem Vorbringen gegen die Rechtsrichtigkeit des Unterlassungsbescheids wendet, ist ihm zu erwidern, dass selbst eine allfällige Rechtswidrigkeit der baupolizeilichen Untersagung durch dessen Rechtskraft nunmehr unangreifbar sind. Spätestens mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2009, 2009/05/0062, mit dem das Verfahren zur Überprüfung dieses Bescheids eingestellt wurde, wurde die bescheidmäßige Untersagung der Bausführung einer Windkleinkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 12 m und einem Rotordurchmesser von 6 m für den Eigenbedarf für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x endgültig unabänderbar und ist daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat bindend.

Würde sich der Unabhängige Verwaltungssenat über die rechtskräftige Entscheidung hinwegsetzen, würde er einen Bindungskonflikt erzeugen und damit eine Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung bewirken.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand verwirklichte.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Der Bw hat die Tat an sich im Ergebnis nicht geleugnet, verantwortet sich aber damit, dass er davon ausgegangen sei, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde x vom 3. Dezember 2007, Zl. 131-2007-Ne sowie der Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde x als Baubehörde zweiter Instanz, vom 28. März 2008, Zl. 131-2008-Ne, nicht rechtskräftig gewesen seien, da er noch die Möglichkeit einer Vorstellung an das Land Oberösterreich als Vorstellungsbehörde gehabt hätte. Darin kann allenfalls ein Rechtsirrtum erblickt werden.

Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter über eine Verbotsnorm: Er erkennt zwar den Sachverhalt, irrt aber über die rechtliche Seite der Tat und erkennt deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften, der der Täter zuwidergehandelt hat, den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Hat der Täter das Unrecht seiner Tat zwar nicht erkannt, ist ihm aber dieser Mangel vorwerfbar, so liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. ua. Verwaltungsgerichtshof VwSlg. 7.528 A/1969). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer anderen Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt damit keinen Schuldausschließungsgrund her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen. Dazu bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. In der Unterlassung von solche Erkundigungen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten (Verwaltungsgerichtshof vom 23. Dezember 1991, 88/17/0010).

Weil sich der Bw damit nicht hinreichend über die Folgen informierte, irrte er in einer seine Schuld nicht ausschließenden Weise, sodass dem Bw wenigstens Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Die Strafbarkeit des Bw ist damit gegeben.

3.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 1.900 Euro ist ohnehin im untersten Bereich angesiedelt (rund 5 % der vorgesehenen Höchststrafe) und bereits überaus milde bemessen, da nach § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994 Geldstrafen bis 36.000 Euro verhängt werden können. Gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit der Verhinderung sogenannter „Schwarzbauten“ und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ein besonders schwerwiegender Eingriff im rechtswirksam verordneten Grünland vorliegt, wäre wohl auch eine höhere Strafe vertretbar gewesen.

Im Übrigen hat der Bw auch keine besonderen Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen der Behörde erster Instanz zur Strafhöhe sprächen. Der allgemeine Antrag auf Herabsetzung der Strafhöhe unter Bezugnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenaufstellung wurde nicht weiter begründet. Wenn er im Schriftsatz vom 14. April „beantragt″, dass gegebenenfalls aufgetragen werden möge, weitere Unterlagen zur Beurteilung des „Einkommens″ zu übermitteln, ist ihm entgegen zu halten, dass es an ihm gelegen wäre, weitere Unterlagen als Beweismittel beizubringen oder solche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2009 vorzulegen.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche „drückende Notlage“ wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet und wäre bei der gegebenen Einkommenssituation und der konkreten (geringen) Strafhöhe auch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof vom 3. November 2005, 2005/15/0106, vom 15. April 2005, 2005/02/0086, und vom 20. September 2000, 2000/03/0074).

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.4. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das ange­fochtene Straferkenntnis zu bestätigen war (Spruchpunkt I).

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 380 Euro, vorzuschreiben (Spruchpunkt II).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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