Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210541/2/Ste

Linz, 22.10.2009

 

 

 

B e s c h l u s s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der x GmbH, vertreten durch x, Rechtsanwalt in x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 21. August 2009, GZ BauR96-81-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Bautechnikgesetz beschlossen:

         Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 21. August 2009, GZ BauR96-81-2008, wurde über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der x GmbH (der Berufungswerberin [in der Folge kurz: Bwin] im vorliegenden Verfahren) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen vertretendes verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der genannten GmbH in einem genau umschriebenen Zeitraum bestimmte Fertigteile hergestellt hat, die ua. nicht mit dem ÜA-Kennzeichen versehen waren. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 2 der Oö. Bauordnung 1994 iVm. § 63 Abs. 2 sowie §§ 63 Abs. 1 Z 3 und 61 Abs. 1 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz begangen.

Diese Entscheidung wurde von der Behörde erster Instanz ausführlich begründet.

1.2. Gegen dieses dem handelsrechtlichen Geschäftsführer (zu Handen seines Rechtsvertreters) am 28. August 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. September 2009 – und somit rechtzeitig (vgl. § 33 Abs. 3 AVG) – der Post zur Beförderung übergebene Berufung.

Darin wird an mehreren Stellen die x GmbH (als Beschuldigte und als Adressatin des Bescheids erster Instanz) genannt und das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Am Ende des Schriftsatzes findet sich der Namenszug „xx“.

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Schärding hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2 dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – insbesondere auch im Hinblick auf § 51e Abs. 2 Z. 1 erster Halbsatz VStG unterbleiben.

3. Über die Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung zu. Partei ist zunächst jedenfalls der Beschuldigte, im vorliegenden Fall x als natürliche Person.

Wie unter 1.1 dargestellt, richtet sich das angefochtene Straferkenntnis – ohne dass dieses einen gesonderten Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG enthält – explizit nur gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH, die sich in der Berufung selbst als Beschuldigte bezeichnet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vorzitierten Bestimmung in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 21. November 2000, 99/09/0002 (verstärkter Senat), ausgesprochen, dass es in derartigen Fällen – um die gesetzmäßig zunächst nur abstrakt festgelegte parallele Haftung der juristischen Person im konkreten Einzelfall gleichsam zu „aktivieren“ – eines dementsprechenden (gesonderten) bescheidmäßigen Abspruchs im Straferkenntnis selbst bedarf. Wenn dieses einen derartigen Haftungsausspruch enthalten würde, so wäre die juristische Person allerdings zuvor als Partei – mit allen aus dieser Stellung resultierenden verfahrensmäßigen subjektiven Rechten – am Verwaltungsstrafverfahren zu beteiligen gewesen.

3.2. Im vorliegenden Fall erfolgte nun weder ein bescheidmäßiger Haftungsausspruch noch eine entsprechende Verfahrensbeteiligung der Rechtsmittelwerberin. Im bisherigen Verfahren wurde sowohl von Seiten der Behörde erster Instanz als auch von ihm selbst (seiner Rechtsvertretung; vgl. die Schriftsätze vom 4. März 2008, 18. und 25. Juli 2008) jeweils (ausschließlich) x als Beschuldigter bezeichnet. Die gesetzlich im § 9 Abs. 7 VStG abstrakt festgelegte „potenzielle“ Parteistellung der GmbH wurde demnach von der Behörde erster Instanz im vorliegenden Fall nicht aktiviert. Die GmbH selbst (die auch nicht als Adressatin im Straferkenntnis angesprochen wurde, oder ähnliches) ist daher durch den vorliegenden Bescheid rechtlich nicht tangiert.

In Ermangelung eines sohin schon von vornherein nicht zu Stande gekommenen Prozessrechtsverhältnisses war sie daher – mangels Parteistellung – auch nicht dazu legitimiert, ein Rechts­mittel gegen das genannte Straferkenntnis zu erheben.

Die Berufung der GmbH war daher als unzulässig zurückzuweisen.

4. Die vorliegende Berufung kann auch nicht dem im erstinstanzlichen Verfahren beschuldigten Geschäftsführer als solchen zurechnet werden. Wie schon dargelegt ist im Berufungsschriftsatz am Deckblatt als „Beschuldigter“ ausdrücklich und unmissverständlich die „x GmbH“ genannt. Auf diesem Deckblatt hat auch der Rechtsvertreter eigenhändig unterzeichnet; er hat damit im Zusammenhang mit den übrigen Teilen des Schriftsatzes eindeutig bekundet, für die „Berufungswerber[in] GmbH“ einschreiten zu wollen. So wird etwa im Einleitungssatz auf Seite 2 des Schriftsatzes und auch im Einleitungssatz zu den abschließenden Anträgen die Berufung ausdrücklich als solche des „Beschuldigten“ bezeichnet, der – wie gezeigt – auf dem Deckblatt mit „x GmbH“ bezeichnet ist.

Auch andere Teile des Schriftsatzes, in denen von einem Tatvorwurf an die GmbH die Rede ist, stützen die Annahme, dass sich die GmbH als solche beschwert erachtet und die Berufung tatsächlich (ausschließlich) der GmbH zuzurechnen ist.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass am Ende des Schriftsatzes der Vor- und Zuname des Geschäftsführers ohne weiteren Hinweis (etwa auf seine Geschäftsführereigenschaft) gesetzt wurde, weil es dieses Zusatzes nicht bedarf und er doch so auch „für die GmbH“ auftreten konnte.

Allfällige Unklarheiten gehen in diesem Fall zu Lasten der rechtsfreundlich vertretenen Beteiligten, bei denen nach dem Konzept der Verwaltungsverfahrensgesetze insbesondere bei der Beurteilung von Prozesshandlungen ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als bei Beteiligten, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind (vgl. etwa § 13a AVG sowie die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zitiert z.B. bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 44, 44 und 49 ff zu § 71 AVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 25.03.2010, Zl.: 2009/05/0333-5

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