Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252027/35/Py/Hu VwSen-252028/31/Py/Hu

Linz, 11.11.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 1. Dezember 2008, SV96-22-2008 und SV96-23-2008, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. November 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen      auf je 1.750 Euro (insgesamt somit 10.500 Euro), die        Ersatzfreiheitsstrafen auf je 29 Stunden, herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der        Erstbehörde verringert sich somit insgesamt auf 1.050 Euro. Für         das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 1. Dezember 2008, SV96-22-2008 und SV96-23-2008, wurden über den Berufungswerber  (im Folgenden: Bw) wegen Übertretungen des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975 idgF in sechs Fällen Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 33 Stunden verhängt.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 1.200 Euro und Dolmetschgebühren von insgesamt 189,40 Euro vorgeschrieben.

 

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass entgegen der Ansicht des Bw aufgrund der festgestellten und näher ausgeführten Betriebsabläufe keine selbständige Tätigkeit der Ausländerinnen als Prostituierte sondern jeweils ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis vorliege.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass besondere Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht vorliegen und somit mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Berufung vom 23. Dezember 2008, die anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung unter Hinweis auf das Bemühen des Bw, eine rechtmäßige Tätigkeit der Damen in seinem Betrieb zu erwirken, auf die verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde. Der Bw habe Interesse daran, seine Etablissements unter Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen zu betreiben, jedoch sei ihm keine Möglichkeit bekannt, wie dies abgewickelt werden könne.

 

3. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2009 legt die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. März 2009. An dieser Verhandlung haben der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes Braunau Ried Schärding und ein Vertreter der belangten Behörde als Parteien teilgenommen. Von der Einvernahme der als Zeuginnen geladenen ausländischen Staatsangehörigen konnte aufgrund des Schuldeingeständnisses des Bw Abstand genommen werden. Der Vertreter der Organpartei stimmte aufgrund der besonderen Tatumstände in der mündlichen Berufungsverhandlung einer Anwendung des § 20 VStG zu. Ebenso wurde vom Vertreter der belangten Behörde aufgrund der im vorliegenden Fall vorliegenden Tatumstände und der Mitwirkung des Bw an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes einer geringfügigen Herabsetzung der verhängten Strafen zugestimmt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstbehörde wurden hinsichtlich der Strafbemessung weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände angeführt.

 

Aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen und von allen Verfahrensparteien zugestandenen besonderen Tatumstände scheint jedoch anlässlich der Berufung eine geringfügige Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Mindeststrafe gerechtfertigt.

 

Dem Bw ist neben seiner Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes auch grundsätzlich zugute zu halten, dass er – seinen glaubwürdigen Angaben zufolge – keine Rechtsvorschriften übertreten wollte. Im Hinblick auf die von den Verfahrensparteien in der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebenen Parteienerklärungen erscheint daher eine geringfügige Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen gerechtfertigt. Eine weitere Herabsetzung war jedoch schon im Hinblick auf die dem Bw zur Last gelegten Tatzeiträume nicht möglich. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gem. § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gem. § 65 VStG nicht zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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