Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252156/36/Py/La

Linz, 22.10.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn Mag. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Februar 2009, GZ: SV96-72-2008, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am             2. Oktober 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

II.              Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 27 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Februar 2009, AZ: SV96-72-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw), wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 eine Geldstrafen in Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 84 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als seit 9.2.1982 selbständig vertretender handelsrechtlicher Geschäftsführer - somit als zur Vertretung nach außen berufenes und damit gemäß § 9/1 VStG verantwortliches Organ - der „X", X, mit Sitz in X, X, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft der Ausländer :

 

X, geb X; georg.StA,

Asylwerber; zuletzt, von 5.7.2007 bis 25.6.2008 wh. gewesen:

X, X (Unterkunftgeber: X)

 

seit einem ubk. Zeitpunkt im März 2008 bis 17.4.2008 bei Umbau- und Renovierungsarbeiten am im Eigentum der oa. Gesellschaft stehenden Gebäude (Doppelhaus) X, X, als Bauhilfskraft beschäftigt worden ist, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3/5) oder eine Arbeitserlaubnis (§14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" (§ 8/2/3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde und Sie bereits wegen einer gleichartigen Übertretung rk. bestraft worden sind (Magistrat der Stadt Wien, MBA 3, Straferkenntnis vom 8.2.2006, S/03/00857/04; rk. 17.3.2006)“.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass die angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht – auf Grund des schlüssig und nachvollziehbar geschilderten Sachverhaltens wie er in der Anzeige mitgeteilt und durch zeugenschaftliche Befragung des Herrn X bei der BH Gmunden zweifelsfrei bestätigt wurde, als erwiesen anzusehen ist. Von einem langjährig Gewerbetreibenden könne jedenfalls erwartet werden, dass er die für die Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitern geltenden Vorschriften kennt bzw. sich vor Aufnahme der Beschäftigung von Fremden über diese Vorschriften entsprechend erkundigt und diese auch einhält. Der Bw sei bereits rechtskräftig wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern bestraft worden und somit mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut.

 

Als erschwerend werde die nicht bloß kurze Zeit der unerlaubten Beschäftigung gewertet sowie der Versuch, den Zeugen zu einer Falschaussage zu bewegen. Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liege ebenso wie mildernde Umstände nicht vor, weshalb die verhängte Mindeststrafe unter Berücksichtigung der vom Bw geschilderten Einkommensverhältnisse, dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden angemessen erscheine.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom
2. März 2009, in der dieser neuerlich auf die eidesstattliche Erklärung des Herrn X hinweist. Mehrere Zeugen würden bestätigen können, dass X beabsichtigt habe, das Lokal zu mieten. Die gegenständlichen Umbauarbeiten seine daher nach dessen Vorstellungen und auf dessen Kosten durchgeführt worden. Bei der vor der Behörde getätigten Zeugenaussage des Herrn X handle es sich um den Versuch, persönliche Rache am Bw zu üben, weshalb die Behebung des gegenständlichen Straferkenntnisses beantragt werde.

 

3. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Oktober 2009. An dieser haben der Bw und ein Vertreter des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Parteien teilgenommen. Als Zeuge wurde Herr X einvernommen, die Zeugen X und X sind zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

 

Danach steht fest, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der „X“, X mit Sitz in X, X, ist. Das Unternehmen wird ausschließlich vom Büro am Unternehmenssitz in X aus geleitet. Der Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung von Liegenschaften, darunter auch das im Eigentum des Unternehmens stehende Objekt in X, X.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere dem Firmenbuchauszug sowie den Aussagen des Berufungswerbers in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2009.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begannen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen hat.

 

Gemäß § 28 VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervor gekommen ist, der nach § 27 Abs.1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.

 

Gemäß § 6 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens war zu nehmen.

 

5.2. Im Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147, stellte der Verwaltungsgerichthof fest, dass auch im Fall von Übertretungen gemäß § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort ist, denn dort wird in der Regel gegebenenfalls die nach dem AuslBG verpönte Beschäftigung eingegangen bzw. wären von dort aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen. Wird die tatsächliche Leitung eines Unternehmens jedoch an einem anderen Ort als dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt, so hat dies zur Folge, dass als Ort der Beschäftigung dieser tatsächliche Sitz der Unternehmensleitung und auch dieser Ort als jener Ort, von welchem aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung hätte beantragt werden müssen, anzunehmen ist.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der vorliegende Sachverhalt vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck beim Magistratischen Bezirksamt für den 3. Bezirk, Karl-Borromäus-Platz 3, 1030 Wien, zur Anzeige gebracht. Von diesem wurde die Anzeige auf Grund des Standorts der Gewerbeberechtigung an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck weitergeleitet.

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erstbehörde nicht verhalten von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob nicht etwa die tatsächliche Unternehmensleitung einer GmbH von einem anderen Ort aus erfolgt wäre. Ein Umstand, der gemäß § 27 Abs.1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann nämlich erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Kommt ein solcher Umstand nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses hervor, dann ist die nach § 28 VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig (vgl. VwGH vom 20.1.2002, Zl. 2000/09/0147).

 

Im gegenständlichen Verfahren hätte daher die Erstbehörde Ermittlungen dahingehend durchzuführen gehabt, ob die Unternehmensleitung der Firma X tatsächlich von einem anderen als dem im Firmenbuch angegebenen Firmensitz durchgeführt wurde. Im Rahmen des Berufungsverfahrens legte der Bw unwidersprochen und schlüssig dar, dass die Unternehmensleitung von dem in X ansässigen und im Firmenbuch eingetragenen Standort, an dem auch ein mit Personal ausgestattetes Büro eingerichtet ist, betrieben wird. Es ist daher davon auszugehen, dass als Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmensleitung in X in Frage kommt.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis ist somit nicht von der örtlich zuständigen Behörde gefällt worden und war daher zu beheben.

 

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine rein formelle Entscheidung handelt, die keine inhaltliche Aussage über den dem Bw zur Last gelegten Tatvorwurf trifft.

 

6. Da die Berufung Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen. Auf Grund der Aufhebung der verhängten Strafen entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Anlage: Akt

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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