Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252259/37/Py/Hu

Linz, 01.12.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom            29. September 2009, GZ: SV96-131-2007, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. November 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung zu Faktum 1) bis 15), Faktum 17) und 18) wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 1.500 Euro (insgesamt somit 25.500 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 25 Stunden, herabgesetzt werden. Der vollen Berufung zu Faktum 16) wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Faktums behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.     Zu Faktum 16) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde hinsichtlich der übrigen Fakten wird auf 2.550 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen, herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20 (zu Faktum 1-15, 17 und 18), 45 Abs.1 Z1 (zu Faktum 16) sowie 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom                  29. September 2009, SV96-131-2007, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Übertretungen nach § 9 VStG iVm § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idgF 18 Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 72 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 3.600 Euro vorgeschrieben.

 

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass aufgrund des Arbeitsablaufes im Unternehmen keine selbstständige Tätigkeit der Ausländerinnen sondern jeweils ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis vorliege.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände gewertet wurden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 14. Oktober 2009, die im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Faktum 1) bis 15), 17) und 18) auf die von der Erstbehörde verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

 3. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser durch sein  nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. November 2009. An dieser Verhandlung haben der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes Linz als Parteien teilgenommen. Von der Einvernahme der zur Verhandlung geladenen Zeugen und Zeuginnen konnte aufgrund des Schuldeingeständnisses des Bw bzw. der Außerstreitstellung des Umstandes, dass ein Tätigwerden der bulgarischen Staatsangehörigen x am Tattag im vom Bw vertretenen Unternehmen nicht als erwiesen anzusehen ist, abgesehen werden. Der Vertreter der Organpartei stimmte aufgrund der besonderen Tatumstände in der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich der übrigen Fakten einer Anwendung des § 20 VStG ausdrücklich zu.

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwurfes trat in der Berufungsverhandlung hervor, dass eine Beschäftigung der bulgarischen Staatsangehörigen x am 28. August 2007 im Nachtclub des vom Bw vertretenen Unternehmens aus den im Akt einliegenden und bei der Kontrolle erhobenen Unterlagen nicht hervorgeht, weshalb das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich dieses Tatvorwurfes zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

5.2. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Von der Erstbehörde wurden hinsichtlich der Strafbemessung weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände angeführt.

 

Aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen und von den Verfahrensparteien zugestandenen besonderen Tatumstände erscheint jedoch anlässlich der Berufung eine geringfügige Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Mindeststrafe gerechtfertigt. Dem Bw ist neben seiner Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes auch grundsätzlich zugute zu halten, dass er – seinen glaubwürdigen Angaben zufolge – keine Rechtsvorschriften übertreten wollte und daher von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist. Zudem wurde dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis nur ein kurzer Tatzeitraum vorgeworfen. Im Hinblick auf die von den Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebenen Parteienerklärungen erscheint daher eine geringfügige Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen gerechtfertigt und ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates mit der nunmehr verhängten Strafhöhe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafen neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten. Hinsichtlich des Faktums 16) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny