Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300899/3/Fi/MZ

Linz, 02.11.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung der x gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 21. Juli 2009, GZ Pol96-576-2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 zu Recht erkannt:

I.                 Die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1 wird als unbegründet abgewiesen.

II.             Der Berufung wird hinsichtlich Spruchpunkt 2 statt gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt eingestellt.

III.         Die Berufungswerberin hat hinsichtlich Spruchpunkt 1 weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Zu II.: §§ 24, 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Zu III.: §§ 64 Abs 1 und 2, 66 Abs 1 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 21. Juli 2009, GZ Pol96-576-2007, wurden über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) Geld­strafen in der Höhe von 30 und von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden) verhängt.

Der Bwin wurde vorgeworfen, am 8. August 2007 gegen 20.00 Uhr in x in der Wiese im Bereich landwirtschaftlicher Verbindungsweg zwischen der x und der x, als Hundebesitzerin des Golden Retriever Rüden, Rufname "x", Hundemarken Nr. x gemeldet beim Stadtamt x, es unterlassen zu haben

1) das Tier an der Leine oder mit Maulkorb zu führen, obwohl Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen und

2) das Tier so zu verwahren, dass Menschen dadurch nicht gefährdet werden, indem ihr Hund Herrn x in die linke Handfläche biss, obwohl ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen ist, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden.

Sie habe dadurch § 6 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 Z 5 und § 3 Abs 2 Z 1 iVm § 15 Abs 1 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Bwin nach § 15 Abs 1 Z 5 Oö. Hundehaltegesetz 2002 eine Geldstrafe von 30 Euro, und nach § 15 Abs 1 Z 2 leg cit eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit jeweils 12 Stunden festgesetzt.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass die Tat aufgrund einer Strafanzeige der Polizeiinspektion x vom 26. August 2007 verfolgt werde, weil die Bwin als verantwortliche Hundebesitzerin und Hundeführerin ihres Hundes "x" (der Rasse Golden Retriever) verdächtigt werde, am 8. August 2007 gegen 20.00 Uhr in x, Herrn x fahrlässig verletzt zu haben, da ihr Hund Herrn x in die linke Handfläche gebissen habe. Am 24. August 2007 habe die Bwin bei der Polizeiinspektion x ua niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass sie zur vorgeworfenen Zeit mit ihrem Hund am vorgeworfenen Ort spazieren gegangen sei, wobei der Hund an der Leine geführt worden sei. Es hätten sich noch weitere Hunde vor Ort befunden, weswegen sie den Hund von der Leine genommen habe, da es sonst zu Schwierigkeiten zwischen den Hunden gekommen wäre. Der Hund der Bwin sei wegen eines anderen Hundes sehr aufgebracht gewesen. Herr x habe den Hund der Bwin offensichtlich berührt, wobei ihn dieser in die linke Hand gebissen habe. Herr x habe am 23. August 2007 niederschriftlich bei der Polizeiinspektion xx ua zu Protokoll gegeben, dass er zur angeführten Zeit am angeführten Ort spazieren gegangen sei. Der Hund der Bwin sei frei herum gelaufen, habe geknurrt bzw gebellt. Herr x habe sich zu ihm gedreht, habe aber einen gewissen Abstand gehalten. Plötzlich habe ihn der Hund der Bwin in die linke Handfläche gebissen; dieses Verhalten habe er vorher nicht einschätzen können. Der Hund sei bei der Attacke nicht an der Leine geführt worden. Die Strafanzeige sei einerseits an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur verwaltungsstrafrechtlichen Prüfung nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002, und andererseits wegen fahrlässiger Körperverletzung an das Bezirksgericht Traun ergangen, wobei die Bwin im Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen worden sei. Mit Schriftsatz vom 31. August 2008 sei gegen die Bwin eine Strafverfügung ergangen, gegen die sie binnen offener Frist Einspruch erhoben habe. Ihren Einspruch begründet sie damit, dass sie erstens ihren Hund sehr wohl angeleint gehabt hätte. Es hätten sich aber noch weitere Hunde vor Ort befunden, weswegen sie den Hund von der Leine genommen habe, da es sonst zu Schwierigkeiten zwischen den Hunden gekommen wäre. Zweitens müsse jeder Hundebesitzer wissen, dass man einem fremden Hund nicht mit der Hand in die Schnauze greifen dürfe; den darauf folgenden "Angstbiss" ihres Hundes habe sich Herr x selbst zuzuschreiben. Aufgrund seines unerwarteten und unvernünftigen Verhaltens habe sie gar keine Chance gehabt, einzugreifen und das Zuschnappen ihres Hundes zu verhindern. Drittens weist die Bwin darauf hin, dass in dieser Sache auch ein Gerichtsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung anhängig gewesen sei, in dem sie freigesprochen worden sei; es könne daher nicht sein, dass sie nunmehr wegen desselben Verhaltens behördlich bestraft werde.

Nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtslage führt die Behörde erster Instanz aus, dass es sich bei den im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretungen – bezugnehmend auf das bereits abgehandelte Gerichtsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung – um keine Doppelbestrafung handle, da einerseits die fahrlässige Körperverletzung, andererseits die Missachtung der Leinenpflicht bzw Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht im Sinne des Oö. Hundehaltegesetz 2002es nicht denselben Rechtsgutschutz beinhalten. Von weiteren Ermittlungen bzw etwaigen Zeugeneinvernahmen habe abgesehen werden können, da die Bwin selbst in ihren Aussagen bei der Polizeiinspektion x bzw in ihrem Einspruch die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen – indirekt – eingestanden habe. Einerseits habe die Bwin angegeben, dass sie ihren Hund von der Leine gelassen habe, andererseits sei auch der Biss ihres Hundes nicht in Abrede gestellt bzw bestätigt worden. Auch wenn andere Hunde ebenfalls frei herumgelaufen seien, liege eine objektive Rechtswidrigkeit vor. Entschuldbarer Notstand hätte nur dann vorgelegen, wenn die anderen Hundeführer trotz Aufforderung ihre Hunde nicht angeleint hätten und ein angeleinter Hund angegriffen worden wäre. Die Behörde ist aufgrund des Verhaltens der Bwin jedoch davon ausgegangen, dass sie die im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen jedenfalls zu verantworten habe.

Die Behörde erster Instanz schließt ihre Begründung mit Erwägungen zum Verschulden sowie zur Strafbemessung.

1.2. Gegen das Straferkenntnis, das am 27. Juli 2009 beim Postamt x hinterlegt wurde, erhob die Bwin das Rechtsmittel der Berufung, das am 3. August 2009 – und somit rechtzeitig – zur Post gegeben wurde, und am 4. August 2009 bei der Behörde erster Instanz einlangte.

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bwin in dieser Angelegenheit vom Bezirksgericht Traun wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden sei. Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses werde dieselbe Intention wie mit der Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung verfolgt, wie sich dies auch aus dem genannten Spruchpunkt ausdrücklich ergebe. Es sei offensichtlich, dass die ihr angelastete, dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 zuwider laufende Verwahrung, Führung und Haltung als "die allein entscheidende Ursache" für die Körperverletzung herangezogen werde. "Wäre sie wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, dann wäre die ordnungswidrige Verwahrung eine conditio sine qua non hiefür gewesen." Eine gesonderte Strafwürdigung oder Rechtsgutbeeinträchtigung sei also nicht erkennbar. Daraus ergebe sich insgesamt, dass der gesetzwidrigen Verwahrung, Führung und Haltung unter den konkret gegebenen Umständen kein eigenständiger Unwertgehalt zukomme, sodass die Verhängung einer entsprechenden Verwaltungsstrafe trotz gerichtlichen Freispruches einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung darstelle.

Hinsichtlich des unter Spruchpunkt 1 angelasteten Deliktes fehle es zunächst an einer nachvollziehbaren Feststellung darüber, ob es sich beim Vorfallsort nicht bloß um einen öffentlichen Ort, sondern auch um einen solchen "in einem Ortsgebiet" gehandelt habe (§ 6 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002) – das nicht identisch mit einem Ortsgebiet im Sinne der StVO sei – und, ob für diesen solcherart qualifizierten "öffentlichen Ort" nicht von vornherein eine "Ausnahmebewilligung" im Sinne des § 6 Abs 4 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 vorgelegen sei. Beide Aspekte bildeten essentielle Elemente des Spruches des Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z 1 VStG, sodass allein schon deren Fehlen zur Aufhebung des Strafbescheides und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen müsse. Die Bwin sei jedenfalls davon ausgegangen, dass an dem besagten Ort gar keine Leinen- bzw Maulkorbpflicht bestehe. Aber selbst wenn die Bwin insoweit – unverschuldeterweise – einem Irrtum unterlegen sein sollte, sei das Freilassen ihres Hundes jedenfalls durch Notstand gerechtfertigt gewesen, da es ansonsten zu einem Kampf zwischen den Hunden gekommen wäre. Wer in dieser Situation den Hund zuerst von der Leine gelassen habe, und "wer dann darauf bloß in der Weise 'reagiert' habe", sei von der Behörde gar nicht festgestellt worden. Nach Ansicht der Bwin sei es objektiv nicht nachvollziehbar, wie die Behörde daher zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Bwin ihren Hund zuerst von der Leine gelassen habe. Die Verletzung des Herrn x sei nur deshalb zustande gekommen, weil er unvorsichtig hantiert habe. Er habe sich den "Angstbiss" ihres Hundes selbst zuzuschreiben. Weiters sei die Bwin der Auffassung, dass zwischen den beiden Delikten des § 15 Abs 1 Z 5 und des § 15 Abs 1 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ein "Verhältnis der Spezialität" bestehe, sodass eine Bestrafung wegen des speziellen Deliktes nach § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 eine zusätzliche Bestrafung wegen § 6 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 von vornherein ausschließe. Wenn die Behörde ausführe, dass die lange Verfahrensdauer und ihre bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt worden seien, könne dies angesichts der bloß minimalen Reduzierung der Strafhöhe gegenüber der mittels Einspruch bekämpften Strafverfügung wohl nur als eine "Farce" angesehen werden. Diese "massiven Milderungsgründe", zu denen noch hinzukomme, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen würden, seien offensichtlich bloß pro forma in die Begründung aufgenommen worden. Hingegen sei vollkommen unberücksichtigt geblieben, dass dem Verstoß gegen den Leinenzwang – sofern am Ort des Vorfalles überhaupt ein solcher bestanden habe –, höchstens ein äußerst geringfügiges Verschulden zugrunde gelegen sei (wobei sie nochmals auf rechtfertigenden bzw entschuldigenden Notstand hinweise) und dessen Folgen unbedeutend gewesen seien, sodass die Bestimmung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe und bloße Ermahnung) hätte Anwendung finden müssen. Die Bwin weise auf den Umstand hin, dass sie für ihr minderjähriges Kind sorgepflichtig sei, was jedenfalls auch zu einer erheblichen Reduktion der Strafhöhe führen müsse.

Die Bwin stelle daher die Anträge,

a) der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; oder

b) von der Verhängung von Geldstrafen abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen; oder

c) die verhängte Geldstrafen jeweils mindestens um die Hälfte zu reduzieren.

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Linz-Land hat die Berufung samt dem von ihm geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2. dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt erster Instanz, in das angefochtene Straferkenntnis, in die Berufung sowie in den Strafakt und das Strafurteil des Bezirksgerichtes Traun vom 30. Juni 2008. Weiters wurde Einsicht in die Verordnung der Stadtgemeinde x vom 13. November 2006, GZ VerkR10-12-403-1995/2006, in der das Ortsgebiet von x durch die Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" nach den einschlägigen Bestimmungen der StVO festgesetzt wird, genommen.

2.5. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Die Bwin ging am 8. August 2007 gegen 20.00 Uhr in x im Bereich landwirtschaftlicher Verbindungsweg zwischen der x und der x, mit dem Golden Retriever Rüden, Rufname "x", Hundemarken Nr. x, gemeldet beim Stadtamt x, spazieren. Der Tatort befindet sich im Ortsgebiet im Sinne der StVO. Eine Verordnung des Gemeinderates von x mit welcher die Leinen- bzw Maulkorbpflicht am genannten Ort ausgesetzt wird, existiert nicht. Im Tatzeitpunkt wurde x weder an der Leine noch mit einem Maulkorb geführt.

In der Folge wurde Herr x vom Hund der Bwin in die linke Handfläche gebissen, wobei die Dauer der Gesundheitsschädigung 18 Tage und die Dauer der Berufsunfähigkeit 14 Tage betrug.

Wegen dieses Hundebisses erging eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung an das Bezirksgericht Traun, wobei die Bwin vom Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig mit Urteil vom 30. Juni 2008, 3 U 39/08p freigesprochen wurde.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt erster Instanz, insbesondere aus dem angefochtenen Straferkenntnis, der Berufung, dem Strafakt sowie dem freisprechenden Strafurteil des Bezirksgerichtes Traun vom 30. Juni 2008, der Verordnung der Stadtgemeinde x vom 13. November 2006, GZ VerkR10-12-403-1995/2006.

Es wird von der Bwin als Hundehalterin und Hundebesitzerin auch nicht bestritten, dass der Hund zum Tatzeitpunkt am Tatort weder an der Leine noch mit Maulkorb geführt wurde. Ebenso sind der Biss des Hundes der Bwin in die Hand des Herrn x und dessen Verletzungen unstrittig.

2.7. Von der Durchführung einer – von keiner Partei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 € übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (§ 51e Abs. 3 Z 3 VStG).

In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl 147, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl 2006/124, lauten wie folgt:

„Allgemeine Anforderungen

§ 1. ...

(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

3. öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;

4. Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" gemäß § 53 Z. 17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern;

...

§ 3. ...

(2) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden,

...

Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten

§ 6. (1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

...

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer ...

2. einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält,

...

5. gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 verstößt,

...

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen."

 

3.2. Mit ihrem Vorbringen zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 trotz des Freispruchs vom Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung durch das Bezirksgericht Traun verletzte das in Art 4 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge: ZPEMRK) normierte Doppelbestrafungsverbot, ist die Bwin im Recht:

Nach der genannten Bestimmung darf niemand "wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden."

Im gegenständlichen Fall wesentlich ist, dass das Doppelbestrafungsverbot auch im Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafrecht sowie innerhalb des Verwaltungsstrafrechts gilt (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht8 [2009] Rz 977). Voraussetzung für die Sperrwirkung des Art 4 7. ZPMRK ist somit ein durch rechtskräftiges Urteil endgültig abgeschlossenes (verwaltungs)strafrechtliches Verfahren.

Die Bwin wurde vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen. Art 4 7. ZPMRK schließt nun eine Bestrafung nicht aus, wenn dieselbe Handlung mehrere Delikte verwirklicht (siehe etwa VfSlg 15.824/2000). Die Bestimmung verbietet aber eine neuerliche Bestrafung, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt einer Handlung durch einen Deliktstypus bereits in seinen wesentlichen Aspekten erfasst ist bzw einen wesentlichen Aspekt einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet (siehe EGMR, Fischer, ÖJZ 2001, 657). Zu klären gilt daher, ob § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 und § 88 Abs 1 StGB dasselbe strafrechtliche Unrecht abdecken. Es kommt dabei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur darauf an, ob die Straftatbestände in ihren "wesentlichen Elementen" identisch sind (vgl VfGH 2.7.2009, B559/08; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 381).

Dies trifft im gegenständlichen Fall zu: § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 normiert eine Verhaltenspflicht, an welcher sich Hundebesitzer und Hundebesitzerinnen zu orientieren haben. Genau die Erfüllung respektive Verletzung dieser Pflicht gilt es auch bei der von den Gerichten vorzunehmenden Beurteilung, ob der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht wurde, zu prüfen.

Da das Bezirksgericht Traun den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und damit zwangsläufig auch die Tatbestandserfüllung des § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 geprüft hat und das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, tritt die Sperrwirkung des Art 4 7. ZPMRK ein. Dies ist unabhängig vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens der Fall, da Art 4 7. ZPMRK nicht bloß ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot enthält. Mit anderen Worten: Ist ein Verfahren rechtskräftig mit einer Verurteilung oder einem Freispruch abgeschlossen, hat der Staat sein Anklagerecht verbraucht. Eine weitere Verfolgung der Tat durch Verwaltungsbehörden und/oder Gerichte ist daher unzulässig, weshalb der von der Bwin bekämpfte Bescheid in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

3.3.1. Nicht gefolgt werden kann der Bwin hingegen, wenn sie die Ansicht vertritt, dass auch eine Bestrafung gemäß § 6 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 zu Unrecht erfolgt sei (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides). Dieser Bestimmung zufolge müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Die Bwin rügt mangelnde Feststellungen der Erstbehörde darüber, ob es sich beim Vorfallsort nicht bloß um einen öffentlichen Ort, sondern auch um einen solchen "in einem Ortsgebiet" gehandelt habe – dieses sei nicht identisch mit einem Ortsgebiet im Sinne der StVO –, und ob für diesen solcherart qualifizierten "öffentlichen Ort" nicht von vornherein eine "Ausnahmebewilligung" im Sinne des § 6 Abs 4 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 vorgelegen sei.

Beim Ortsbereich x, in der Wiese im Bereich landwirtschaftlicher Verbindungsweg zwischen der x und der x, handelt es sich – was von der Bwin auch nicht weiter bestritten wird – zweifelsfrei um einen öffentlichen Ort, da dieser im Sinne des § 1 Abs 2 Z 3 Oö. Hundehaltegesetz 2002 für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist.

Entgegen der anderslautenden Ansicht der Bwin handelt es sich bei dem besagten Ort zudem um ein Ortsgebiet im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 Oö. Hundehaltegesetz 2002. Demnach sind "Ortsgebiet" im Sinne des Oö. Hundehaltegesetz 2002 jene Straßenzüge, die sich innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" gemäß § 53 Z. 17a und 17b StVO befinden und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern. Wenn auch das Wort "und" vielfach ein Indiz für kumulative Tatbestandselemente darstellen mag, ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei von einer alternativen Verknüpfung auszugehen. Jedenfalls sind daher im Sinne der StVO 1960 als Ortsgebiet anzusehende Bereiche auch als Ortsgebiet im Sinne des Oö. Hundehaltegesetz 2002 zu qualifizieren (vgl auch § 2 Abs 1 Z 15 StVO 1960). Wie aus der Verordnung der Stadtgemeinde x vom 13. November 2006, GZ VerkR10-12-403-1995/2006, hervorgeht, befindet sich – was von der Bwin auch nicht weiter bestritten wird – der Tatort in einem Ortsgebiet im Sinne der StVO 1960, und ist damit den Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 zu unterstellen. Eine Verordnung im Sinne des § 6 Abs 4 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 existiert nicht.

§ 6 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist somit am verfahrensgegenständlichen Tatort anzuwenden. Dass die Bwin ihren Hund zur Tatzeit nicht angeleint gehabt hat, und das Tier auch keinen Maulkorb trug, steht unstrittig fest. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Hinsichtlich einer – von der Bwin auch nicht geltend gemachten – Doppelbestrafung bestehen in diesem Zusammenhang keine Bedenken, da sich die Tatbestände des § 6 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 und des § 88 Abs 1 StGB von ihrer Intention her deutlich unterscheiden.

3.3.2. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Bwin initiativ alles darzu­legen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

Wenn sich die Bwin damit verantwortet, davon ausgegangen zu sein, dass an dem besagten Ort keine Leinen- und Maulkorbpflicht bestehe, macht sie damit im Ergebnis einen Rechtsirrtum geltend.

Nach § 5 Abs 2 VStG schließt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwider gehandelt hat, sein Verschulden an der Tat unter zwei Voraussetzungen aus, nämlich wenn sie erstens erwiesenermaßen unverschuldet ist und zweitens der Täter ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Ein solcher unverschuldeter Verbotsirrtum liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 24.4.2006, 2005/09/0021). Trifft ihn auch nur ein geringes Verschulden (Fahrlässigkeit) an einem Rechtsirrtum, scheidet dieser als Schuldausschließungsgrund aus, unabhängig davon, ob die Verwaltungsübertretung selbst vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (VwGH 28.5.2008, 2007/21/0021). Nach der umfangreichen und restriktiven Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehen für einzelne Personen besondere Informationspflichten (vgl VwSlg 8305 A/1972; VwGH 13.11.1997, 97/07/0062 uvm).

 

Zweifellos trifft insbesondere auch Hundebesitzer die Verpflichtung, sich entsprechend darüber zu informieren, in welchen örtlichen Bereichen welche Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 konkret zur Anwendung gelangen. Die bloße Behauptung der Bwin, sie sei davon ausgegangen, dass am Tatort keine § 6 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 entsprechende Verpflichtung gegolten habe, reicht somit keinesfalls aus, um einen Rechtsirrtum zu begründen. Mit anderen Worten: Dadurch dass sich die Bwin nicht hinreichend über allfällige Folgen ihres Verhaltens informierte, irrte sie in einer ihre Schuld nicht ausschließenden Weise, sodass ihr wenigstens Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.

Ebenso geht die weitere Verantwortung der Bwin ins Leere: Welcher der Beteiligten seinen Hund zuerst von der Leine gelassen hat, ist in diesem Fall nicht relevant. Die Bwin hat ihren Hund – der auch keinen Maulkorb trug – von der Leine genommen und somit objektiv gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht im Sinne des § 6 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 verstoßen. Dass es allenfalls zum Kampf zwischen den Hunden gekommen wäre, hätte die Bwin ihren Hund nicht von der Leine gelassen, vermag bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, als es der Bwin frei gestanden wäre, anstelle der Leine bzw zusätzlich zu dieser einen Maulkorb zu verwenden. Darüber hinaus hätten alle Beteiligten zumindest den Versuch unternehmen müssen, den Rechtsvorschriften genüge zu tun, und ihre Hunde anzuleinen.

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz. Die Strafbarkeit der Bwin ist daher gegeben.

3.3.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 30 Euro ist, da nach § 15 Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 Geldstrafen bis 7.000 Euro verhängt werden können, ohnehin im absolut untersten Bereich angesiedelt (ca 0,4 % des vorgesehenen Strafrahmens) und – bereits unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer – überaus milde bemessen. Eine noch geringere Bestrafung würde insbesondere aus spezialpräventiver Sicht wohl ihren Zweck klar verfehlen. Unter dieser Prämisse kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie im ordentlichen Verfahren (nur) einer Strafreduktion in der Höhe von 25 % vorgenommen hat.

Daran vermag auch die von der Bwin geltend gemachte Sorgepflicht für ihr minderjähriges Kind nichts zu ändern. Dass die Bwin durch die verhängte Bestrafung in Gefahr liefe, ihre Sorgeverpflichtung nicht erfüllen zu können, wurde nicht vorgebracht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.3.4. Aufgrund der demnach jedenfalls berechtigten Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht der erkennenden Behörde das tatbildmäßige Verhalten der Bwin gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Nach der Bestimmung des § 21 VStG kann von einer Bestrafung nur dann abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Übertretung nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Angesichts der Verletzung des Herrn x der durch den Hundebiss eine Gesundheitsschädigung in der Dauer von 18 Tagen davontrug, kann von unbedeutenden Folgen zweifelsfrei nicht gesprochen werden. Ein Absehen von der Bestrafung und eine bloße Ermahnung kommt daher nicht in Betracht.

3.4. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bwin hinsichtlich Spruchpunkt 1 nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung insoweit als unbegründet abzuweisen und das ange­fochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2 war der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis zu beheben.

4. Bei diesem Ergebnis war der Bwin gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Verfahren wegen Spruchpunkt 1 zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, vorzuschreiben (Spruchpunkt III). Der Umstand, dass in einem Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet nämlich nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fällen führen muss, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (VwGH 14.7.2006, 2005/05/0175 mwN).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

Rechtssatz:

§ 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 normiert eine Verhaltenspflicht, an welcher sich Hundebesitzer und Hundebesitzerinnen zu orientieren haben. Genau die Erfüllung respektive Verletzung dieser Pflicht gilt es auch bei der von den Gerichten vorzunehmenden Beurteilung, ob der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht wurde, zu prüfen.

Da das Bezirksgericht den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und damit zwangsläufig auch die Tatbestandserfüllung des § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 geprüft hat und das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, tritt die Sperrwirkung des Art 4 7. ZPMRK ein. Dies ist unabhängig vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens der Fall, da Art 4 7. ZPMRK nicht bloß ein Doppelbestrafungsverbot, sondern auch ein Doppelverfolgungsverbot enthält.

 

 

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