Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-610149/4/Ste

Linz, 15.10.2009

 

 

 

B e s c h l u s s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über das als Beschwerde bezeichnete Anbringen des x, vom 3. September 2009 betreffend Unterbringung, beschlossen:

         Das Anbringen wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm. Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c AVG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Der Einschreiter erhob mit Schreiben vom 3. September 2009 „Beschwerde“ gegen die Unterbringung in die Psychiatrie Wels am 29. Juli 2009, Aufnahmezahl: x. Er sei an diesem Tag wegen (aus seiner Sicht nicht vorhandener) Suizidgefahr gegen seinen Willen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in besagte Anstalt eingeliefert, und dort für einen gewissen Zeitraum gegen seinen Willen festgehalten worden.

1.2. Da aus der Eingabe nicht klar hervorging, wogegen sich die Beschwerde im Einzelnen richtet und welche behaupteten Rechtsverletzungen vom Unabhängigen Verwaltungssenat behandelt werden sollen, erging mit Schreiben vom 10. September 2009 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. In diesem wurde der Einschreiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Bereich des Unterbringungsgesetzes (in Folge: UbG) nur bei der Unterbringung vorausgegangenen sicherheitsbehördlichen Maßnahmen gegeben sei. Darüber hinaus wurde der Einschreiter aufgefordert die im § 67c Abs. 2 AVG (der ihm in Kopie übermittelt wurde) genannten notwendigen Angaben nachzuholen und sein Anbringen entsprechend zu konkretisieren; ausdrücklich wurde er auch über die Folgen (mögliche Zurückweisung) belehrt.

1.3. Mit Schreiben vom 22. September 2009 teilte der Einschreiter lediglich mit, dass die laut § 10 Abs. 1 UbG geforderte unverzügliche Untersuchung nicht erfolgt und er weiters nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 leg. cit. über die Gründe der Unterbringung unterrichtet worden sei.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nachfruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Im Verbesserungsauftrag wurde der Einschreiter detailliert angeleitet. Mit seiner „Verbesserung“ wiederholte er jedoch lediglich allgemeine Behauptungen zu seiner Anhaltung, die jedenfalls nicht als hinreichende Angaben iSd. § 67c AVG angesehen werden können. Selbst bei Anlegen eines sehr rechtsschutzfreundlichen Minimalmaßstabs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Einschreiter im Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten ist, können die Angaben nicht als hinreichende Grundlage für eine Maßnahmenbeschwerde angesehen werden.

2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 UbG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt zu bringen oder einen solchen beizuziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Person gemäß Abs. 2 leg. cit. auch ohne ärztliche Untersuchung in eine Anstalt verbracht werden.

§ 10 UbG normiert weiters, dass Personen, die in eine Anstalt gebracht werden, unverzüglich vom Abteilungsleiter und einem weiteren Facharzt zu untersuchen sind. Der Abteilungsleiter hat ferner den aufgenommenen Kranken ehestens über die Gründe der Unterbringung zu unterrichten.

Schließlich normiert § 17 UbG, dass, wenn eine Person ohne Verlangen in eine Anstalt aufgenommen wird, der Abteilungsleiter unverzüglich das Gericht (gemäß § 12 UbG das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Anstalt liegt) zu verständigen hat. Dieses hat im Sinne der §§ 18ff UbG über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden.

Der Einschreiter macht mit Schreiben vom 22. September 2009 eine Verletzung in seinen durch § 10 Abs 1 und 3 UbG gewährleisteten subjektiven Rechten geltend. Auch der verfahrenseinleitende Antrag lässt eine andere Deutung nicht zu. Er verkennt damit – trotz des ausdrücklichen Hinweises im Verbesserungsauftrag – die im UbG geteilten behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeiten: Eine Prüfungsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate hinsichtlich verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist ausschließlich im Anwendungsbereich des § 9 UbG vorgesehen. Somit wäre der Unabhängige Verwaltungssenat von Oberösterreich nur berechtigt, über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung und die Verbringung in die Anstalt durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entscheiden. Ein derartiges Vorbringen wird vom Einschreiter jedoch nicht erstattet.

Ab dem Zeitpunkt des Eintreffens einer unterzubringenden Person in einer entsprechenden Anstalt obliegt die Legalitätskontrolle hingegen den Gerichten (vgl VwSlg 16.688/2005; VwGH 27. September 2007, 2004/11/0152). Eine inhaltliche Entscheidung iSd. Einschreiters im Anwendungsbereich des § 10 UbG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat würde somit bedeuten, eine Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen, die diesem vom Materiengesetzgeber nicht eingeräumt wurde, und den Einschreiter in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen.

 

2.3. Das Anbringen war daher zurückzuweisen.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG haben Behörden, wenn bei ihnen Anbringen, für deren Erledigung sie nicht zuständig sind, einlangen, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Wegen unterschiedlicher prozessualer Vorschriften im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren scheint es im vorliegenden Fall zweckmäßig, das Anbringen nicht an die zuständige Stelle weiterzuleiten, sondern den Einschreiter hiermit an diese zu verweisen. Die im vorliegenden Fall zuständige Stelle ist gemäß den §§ 12 iVm. 17ff UbG das Bezirksgericht Wels.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 


Rechtssatz:

 

Beschluss; VwSen-610149/4/Ste vom 15. Oktober 2009

 

Eine Prüfungsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate ist ausschließlich im Anwendungsbereich des § 9 UbG vorgesehen. Somit wäre der Unabhängige Verwaltungssenat von Oberösterreich nur berechtigt, über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung und die Verbringung in die Anstalt durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entscheiden. Ab dem Zeitpunkt des Eintreffens einer unterzubringenden Person in einer entsprechenden Anstalt obliegt die Legalitätskontrolle hingegen den Gerichten (vgl VwSlg 16.688/2005; VwGH 27. September 2007, 2004/11/0152). Eine inhaltliche Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat würde somit bedeuten, eine Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen, die diesem vom Materiengesetzgeber nicht eingeräumt wurde, und den Einschreiter in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum