Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231002/23/Ste/MZ

Linz, 03.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Steyr vom 6. März 2008, GZ: x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Waffengesetz – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs 1 Z 3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 65 und 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Steyr vom 6. März 2008, GZ:x, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geld­strafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) verhängt, weil er – wie am 10.12.2006 um 00.30 Uhr in x, x bei der Bushaltestelle auf Höhe der Kreuzung mit der x-gasse anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen x, dessen Zulassungsbesitzer der Bw ist, festgestellt worden sei – meldepflichtige Schusswaffen samt Munition anderen Menschen überlassen haben soll. Dadurch habe er eine Übertretung des § 51 Abs 1 Z 4 und Z 5 WaffG begangen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der Bw unbestritten, sowohl seinen eigenen Angaben als auch denen des Zeugen x zufolge, sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, wobei er die darin befindlichen Schusswaffen samt Munition im PKW beließ, sodass bereits aufgrund dessen der Tatbestand des § 51 Abs 1 Z 4 und Z 5 WaffG erfüllt sei. Die Behörde schließt ihre Begründung mit Erwägungen zur Strafbemessung.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die mit 25. März 2008 datierte Berufung des Bw.

Darin wird der Bescheid zur Gänze angefochten. Begründend wird dazu insbesondere ausgeführt, dass die Ausführungen der belangten Behörde sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht unrichtig seien. In tatsächlicher Hinsicht, da es sich um nur eine meldepflichtige Schusswaffe (Kategorie C) und nicht um meldpflichtige Schusswaffen (Mehrzahl) gehandelt habe, in rechtlicher Hinsicht, da es alles andere als „unbestritten“ sei, dass der Tatbestand des § 51 Abs 1 Z 4 und Z 5 WaffG dadurch erfüllt sei, dass die Waffen der Kategorie C und D samt Munition in einem Fahrzeug belassen wurden, da diese Verwaltungsvorschriften ausschließlich das unbefugte Überlassen von Waffen und Munition an andere Menschen pönalisierten. Das bloße Belassen von Waffen in einem Fahrzeug hingegen sei einem Überlassen von Waffen nicht gleichzuhalten.

Weiters wird bestritten, dass sich die Mangelhaftigkeit einer sicheren Verwahrung in einem Kfz aus einer reichhaltigen Rechtsprechung des VwGH ergibt. Vielmehr sei das Verwahren von Waffen der Kategorie C und D in Kraftfahrzeugen gemäß einem Erlass des BMI nur unter bestimmten Umständen unzulässig.

Auch wird eingewendet, dass wenn tatsächlich ein Überlassen von meldepflichtigen Schusswaffen samt Munition erfolgt sei, dies nicht gesetz- oder verordnungswidrig, war, da für den Besitz und für das Überlassen von „meldepflichtigen Schusswaffen samt Munition“ keine gesonderte Bewilligung erforderlich sei. Überdies wäre ein allfälliges Überlassen wenn überhaupt nur an x erfolgt.

Der Bw beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine niedrigere Geldstrafe auszusprechen.

1.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gelangte nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in seinem über die Berufung absprechenden Erkenntnis vom 2. Juli 2008 zu der Auffassung, dass die Berufung hinsichtlich der Schuld als unbegründet abzuweisen, jedoch der Tatvorwurf zu korrigieren sei.

Der Berufung wurde allerdings hinsichtlich der Strafe insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 240 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde erster Instanz auf 24 Euro herabgesetzt wurde.

1.4. Gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich erhob der Bw mit Schriftsatz vom 20. August 2008 Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2009, Zl. 2008/03/0127, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 23. Oktober 2009, wurde das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

2.1. Nach Aufhebung des Bescheids des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 2. Juli 2008 durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Berufungsverfahren wieder unerledigt und es ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine neuerliche Entscheidung zu treffen. Dieser ist bei der Erlassung des Ersatzbescheids an die im Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2008/03/0127, geäußerte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.

2.2 Die den Unabhängigen Verwaltungssenaten durch § 51 Abs 7 VStG zugestandene Entscheidungsfrist von 15 Monaten seit dem Einlangen der Berufung beginnt mit der Zustellung eines aufhebenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses an die belangte Behörde – hier also mit 23. Oktober 2009 – neu zu laufen. Die vorliegende Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ergeht daher rechtzeitig.

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2008.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt sowie zusammengefasst aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Dem Bw wurde von der Behörde erster Instanz mit dem hier angefochtenen Straferkenntnis vom 6. März 2008 zur Last gelegt, er habe (als unmittelbarer Täter) zu einer näher konkretisierten Zeit an einem näher konkretisierten Ort meldepflichtige Schusswaffen samt Munition anderen Menschen überlassen, und damit den § 51 Abs 1 Z 1 und 5 des WaffG verletzt.

3.  In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 51 Abs 1 Z 4 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr 12/1997, in der zum Tatzeitpunkt (6. März 2008) anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu betrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) anderen Menschen überlässt.

Gemäß § 51 Abs 1 Z 5 WaffG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Munition anderen Menschen überlässt.

3.2.  Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bw das Überlassen von Waffen und Munition entgegen dem WaffG als unmittelbarer Täter angelastet.

3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof festhält, wäre dem Bw im vorliegenden Fall jedoch allenfalls die Beihilfe zum unbefugten Führen von Schusswaffen nach § 51 Abs 1 Z 1 WaffG iVm. § 7 VStG anzulasten gewesen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Begründung auf die allen Parteien zur Verfügung stehende Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen.

3.4. Da dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine der verwaltungsgerichtlichen Rechtsauffassung entsprechende Korrektur des Tatvorwurfes nicht gestattet ist, war der Berufung Folge zu geben. Im Hinblick auf die in § 31 Abs 2 VStG normierte Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten war das Verwaltungsstrafverfahren darüber hinaus einzustellen.

4. Bei diesem Ergebnis waren dem Bw gemäß § 65 VStG keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz haben gemäß § 66 VStG zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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