Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251922/8/Lg/Hu/Ba

Linz, 28.10.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) nach der am 3. Juni 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 21. August 2008, Zl. Ge-593/07, wegen einer Übertretung des Ausländer­beschäfti­gungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 1.250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 52 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 125 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x verwaltungs­strafrechtlich zu vertreten habe, dass am 14.4.2007 um ca. 10.20 Uhr (anlässlich einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Linz) auf der Baustelle der oa. Firma in x (auf welcher die Arbeitnehmer der oa. Firma x, x, x und x mit Maurertätigkeiten beschäftigt worden seien), von oa. Firma nicht dafür gesorgt worden sei, dass eine dort anwesende Person den Organen des Finanzamtes Linz anlässlich dieser Kontrolle die erforderlichen Auskünfte erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewähren konnte. Da die Arbeitgeber dafür zu sorgen hätten, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den überprüfenden Behörden und Rechtsträgern die erforderliche Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt wird, stelle der oa. Sachverhalt eine Übertretung der Bestimmungen des AuslBG (näherhin: § 26 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 2 lit.c leg.cit.) dar.

 

In der Begründung wird ausgeführt, die Übertretung sei aufgrund der Anzeige des Finanzamtes Linz als erwiesen anzusehen.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, sämtliche Befreiungsscheine lägen im Büro des Unternehmens des Berufungswerber auf. Darüber hinaus würden sämtliche Arbeitnehmer vom Berufungswerber angehalten, ihre Papiere (Befreiungsschein, Anmeldebestätigung, Ausweis) mit sich zu führen, um sich bei einer Kontrolle ausweisen zu können. Die Einhaltung der Anweisung sei in der Praxis sehr schwer regelmäßig zu überprüfen. Als leitendem Organ seiner Firma sei es dem Berufungswerber keinesfalls möglich, ganztätig auf den Baustellen anwesend zu sein, um vor Ort die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

In jedem Fall hätte der Berufungswerber die besagten Dokumente umgehend zur Baustelle gebracht, um den überprüfenden Behörden Einsicht zu gewähren, wenn er z.B. durch ein Telefonat informiert worden wäre. Vielmehr habe der Berufungswerber von der gegenständlichen Kontrolle erst durch den Magistrat Steyr auf schriftlichem Weg erfahren.

 

Da die Arbeiter des Berufungswerbers auf dieser Baustelle als Leihpersonal für die Firma x, eingesetzt gewesen seien, habe der Polier der Firma x, wie in dieser Branche üblich, das Personal des Berufungswerbers für diverse Arbeiten eingeteilt. Der Polier der Fa. x habe die Arbeitnehmer des Berufungswerbers an diesem Samstag, 14.4.2007, ohne dies mit dem Berufungswerber abzusprechen, gebeten zu arbeiten.

 

Davon, sowie dass der Polier an diesem Tage selbst nicht an der Baustelle anwesend war, sei der Berufungswerber  nicht informiert worden.

 

Dass die erkennende Behörde so hart urteile, obwohl das Personal des Berufungswerbers ordnungsgemäß angemeldet und bewilligt gewesen sei, sei für den Berufungswerber nicht nachvollziehbar, besonders unter dem Aspekt, dass er gerade erst einen drohenden Konkurs abwenden habe können und diese Strafe seine weitere Existenz erheblich gefährde.

 

Beigelegt ist ein Befreiungsschein für x.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt der Strafantrag des Finanzamtes Linz vom 24.4.2007 bei.

 

Dort wird angeführt, dass bei der Kontrolle am 14.4.2007 um ca. 10.20 Uhr die gegenständlichen vier Arbeitnehmer der Firma x bei Maurertätigkeiten angetroffen worden seien. Zur Identitätsfeststellung sei die PI Hörsching angefordert worden, da die beiden türkischen Staatsangehörigen x und x keine Ausweispapiere mit sich geführt hätten. Auf der Baustelle sei kein Baustellenverantwortlicher (Polier) anwesend gewesen und es hätten auch nicht die notwendigen Bauunterlagen vorgelegt werden, da sich diese, laut Auskunft der Arbeitnehmer der Firma x in einem versperrten Baucontainer befunden hätten.

 

§ 26 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z2 lit.c, d, e, f AuslBG normiere die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Dies sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht möglich gewesen.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Berufungswerber am 12.12.2007 wie folgt:

 

"Bei der Kontrolle war ich nicht anwesend. Ich habe erst ca. eine Woche später vom Polier erfahren, dass auf dieser Baustelle eine Kontrolle war.

Die erforderlichen Unterlagen hatte der Polier der Fa. x in Linz (den Namen weiß ich leider nicht). Leider waren die Unterlagen versperrt.

Ich hätte auch alle Unterlagen gehabt und wenn jemand angerufen hätte, wäre ich auf die Baustelle gefahren und hätte die Unterlagen vorgelegt. Leider hat mich niemand verständigt.

 

Ich ermahne meine Arbeiter immer wieder, die Unterlagen selbst dabei zu haben.

Ich habe heuer sicher sechs oder sieben Prüfungen durch das Finanzamt gehabt, bei denen alles in Ordnung war.

Ich ersuche eine allfällige Strafe gering zu halten."

 

Mit Schreiben vom 14.1.2008 nahm das Finanzamt Linz wie folgt Stellung:

 

"Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte nicht in die erforderlichen Unterlagen Einsicht genommen werden, da diese versperrt waren, dies wird von Herrn x in seiner Stellungnahme auch bestätigt.

Entgegen der Behauptung des Herrn x wurde zumindest ein Firmenverantwortlicher bzw. eine Person, die lt. Auskunft eines dort kontrollierten Arbeiters, Zugang zu Firmenunterlagen haben soll, kontaktiert (vgl. beigelegtes Personenblatt mit Vermerk der Telefonnummer) und von der Kontrolle informiert.

 

Beilegt ist das Personenblatt von x. Dort findet sich im Feld "amtliche Vermerke" die Angabe der Telefonnummer "x".

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung trug der Berufungswerber vor, die im Akt aufscheinende Telefonnummer sei diejenige seines Bruders, der damals beim Berufungswerber angestellt gewesen sei. Die Vertreterin des Finanzamtes legte dar, dass der über diese Telefonnummer erreichte Bruder des Berufungs­werbers keine (relevanten) Auskünfte erteilen habe können. Der Berufungs­werber habe sich laut telefonischer Auskunft in einem WIFI-Kurs befunden und habe daher nicht zur Baustelle kommen können. Die Identitätsfeststellung der betreffenden Personen sei erst über Polizeiassistenz möglich geworden, da zwei der kontrollierten Personen keine Ausweise bei sich gehabt hätten. x und x seien österreichische Staatsbürger gewesen. Eine Auskunftserteilung durch die Vertreterin des Finanzamtes nach der Berufungsverhandlung ergab die Arbeitsberechtigung von x (Befreiungsschein) und x (Mitteilung des Magistrates Linz: "Niederlassungsnachweis – werden keine zusätzlichen Arbeitsmarktpapiere benötigt").

 

Der Berufungswerber legte dar, er habe sämtliche "Dokumente" der Firma x übermittelt. Daher müsste der Polier der Firma x auf der betreffenden Baustelle über diese Dokumente verfügt haben. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies darauf, dass dieser Polier – offenbar weil Samstag war – nicht auf der Baustelle anwesend gewesen sei. Der Berufungswerber trug vor, er weise das von ihm überlassene Personal stets an, "die Papiere" bei der Arbeit mitzuführen. Er habe dies mitunter durch Mahnung bekräftigt. Er sehe sich außerstande, tägliche Kontrollen beim gesamten Leasingpersonal vorzunehmen. Es müsse genügen, dass er telefonisch erreichbar sei. Gegenständlich sei er nur deshalb nicht telefonisch erreichbar gewesen, weil er, da Samstag gewesen sei, nicht mit dem Arbeitseinsatz seines Personals gerechnet habe.

 

Im Übrigen könne der Berufungswerber die Strafe nicht bezahlen, da sein Unternehmen sich in Konkurs befinde und er selbst auf dem Weg in den Privatkonkurs sei. Überdies sei dies in seiner langjährigen Berufspraxis der erste Fall, in dem es zu einer Beanstandung gekommen sei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gegenständlich steht außer Streit, dass der Berufungswerber nicht dafür gesorgt hat, dass bei seiner Abwesenheit von der Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt und die Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt (§ 26 Abs.1 AuslBG). Darüber hinaus ist der Berufungswerber (als Überlasser) als Arbeitgeber (§ 2 Abs.2 lit.e, § 2 Abs.3 lit.c AuslBG) im Sinne des § 26 Abs.1 AuslBG anzusprechen. Er ist daher seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs.1 AuslBG nicht nachgekommen (§ 28 Abs.1 Z 2 lit.c AuslBG).

 

Dem Berufungswerber ist die Tat daher in objektiver Hinsicht zuzurechen. Die Argumente des Berufungswerbers zielen auf mangelndes Verschulden. Das Verschulden (Fahrlässigkeit) des Berufungswerbers ist darin zu erblicken, dass er es versäumt hat, auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass einer seiner Arbeiter zur Auskunftserteilung in der Lage war. Dafür stellt die Übergabe von Unterlagen an den Beschäftiger bzw. die (ohnehin gescheiterte) persönliche telefonische Erreichbarkeit des Berufungswerbers keinen adäquaten Ersatz dar. Die Weisung an die Arbeiter, "die Papiere" stets mitzuführen, reicht nicht aus, wenn nicht zusätzlich ein Kontrollsystem dargetan wird, was gegenständlich nicht geschehen ist. Daher ist dem Berufungswerber die Tat auch in subjektiver Hinsicht zuzu­rechnen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, vom gesetzlichen Strafrahmen (2.500 bis 8.000 Euro) und den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers auszugehen. In Anbetracht der – wenn auch untauglichen – Versuche des Berufungswerbers, sich rechtskonform zu verhalten, in Verbindung mit der Problematik, dass es für einen Überlasser weniger leicht möglich ist, als für einen Beschäftiger, den geschilderten Pflichten nachzukommen, sowie im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers und seine schlechte finanzielle Situation erscheint die – von der Vertreterin des Finanzamtes angeregte – Anwendung und volle Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) angebracht und ist die Geldstrafe demnach auf 1.250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 52 Stunden herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden des Berufungswerbers (Fahrlässigkeit – siehe oben) nicht als entsprechend geringfügig einzustufen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum