Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310370/10/Kü/Ba

Linz, 06.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X, vom 22. Dezember 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Dezember 2008, UR96-57-2008, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. April 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 2.) ausgesprochene Geldstrafe ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Ansonsten wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der ersten Instanz reduziert sich damit auf 36 Euro. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe (Spruchpunkt 1.), das sind 72 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Dezember 2008, UR96-57-2008, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z 3 iVm § 15 Abs.3 Z 1 und 2 sowie § 79 Abs.1 Z 1 iVm § 15 Abs.3 Z 1 und 2 AWG 2002 Geldstrafen in Höhe von 360 Euro bzw. 730 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von 16 Stunden bzw. 7 Stunden, verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben zumindest am 18.09.2008 auf Grst.Nr. X. KG und Gemeinde X, (Wiese) neben dem dort befindlichen landwirtschaftlichen Anwesen im Standort X

 

1.) nicht gefährliche Abfälle und zwar einen LKW-Reifen (mit Sand und Kies befüllt) mit der Schlüsselnummer 5702 'Altreifen und Altreifenschnitzel', einen LKW-Wechselaufbau mit Planenverdeck der Marke Bernhard Krone GmbH Typ: WP7LF1, Fabrik Nr.: 170008, Leergewicht 2020 kg, Bj.: 1984 (stark angerostet, seitliche Bordwände abmontiert) mit der Schlüsselnummer 35204 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen, an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen', einen Elektrozug der Marke Ing. Stef. Sowitsch & Co, Wien, Fabriks Nr: 100488, (Gehäuse und Stahlseil stark angerostet, Elektrozug stark verschmutzt,) mit der Schlüsselnummer 35204 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen' sowie einen Kübel, gefüllt mit Verschnittblech und Dachrinnenhalterungen mit der Schlüsselnummer 35315 'NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen' und

 

2.) gefährlichen Abfall und zwar einen selbstfahrenden Motormäher (Balken­mäher, Farbe grün) mit Verbrennungsmotor (stark angerostet, zerlegt, mit fehlendem Mähbalken und fehlender Führungs- und Bedieneinheit, ungeschützte Lagerung) mit der Schlüsselnummer 35203 'Fahrzeuge, Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen ( z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit. Motoröl)'

 

jeweils entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.3 Z.1 und 2 AWG außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, welche über Aufforderung begründet wurde.

 

Ausgeführt wurde, dass die gelagerten Gegenstände und Materialien keine Abfälle darstellen würden. Die Gerätschaften seien einsatzbereit und nach Bedarf in Verwendung oder für Projekte vorgesehen. Hinsichtlich des LKW-Wechselaufbaus sei ersichtlich, dass dieser als Lagerstation für diverse Hölzer benutzt würde. Das Gerät würde jährlich auf Standsicherheit untersucht. Der Rost würde keine Umweltgefährdung darstellen. Im Übrigen könnten – falls erforderlich – die Standfüße ausgetauscht werden.

 

Die beiden Motormäher (Zweitakter) seien deshalb unter dem Wechselaufbau gelagert, damit sie nicht Schlagwetter ausgesetzt seien.

 

Zum LKW-Reifen sei festzuhalten, dass diese Vorrichtung eine Sandspielkiste für seine Kinder sei. Der Elektrozug sei zum Teil mit Flugrost belegt, sei aber unter Dach gebracht worden. Die Bauabfälle seien zum Alteisenhändler verbracht worden.

 

Allgemein würde den Anmaßungen des Sachverständigen im Gutachten widersprochen. Der Wechselaufbau würde zur Lagerung verwendet. Eine Bewegung sei jederzeit möglich. Zum Elektrozug sei auszuführen, dass es in der Verantwortung des Betreibers liege, wie und mit welchen Kontrollen er ein Gerät in Betrieb nehme. Sollte sich zeigen, dass der Flugrost ein sicherheitstechnisches Risiko sei, würde dieser Verschleißteil ausgetauscht, aber nicht die Maschine zur Verschrottung gegeben. Die Frage der Sanierung des Balkenmähers stelle sich nicht, da dieser einsatzbereit sei, selbst wenn sich der Gutachter aufgrund von Rostflecken eine Verschrottung vorstelle.

 

Aus diesen Gründen würde daher die Rücknahme des Bescheides, da keine Übertretung vorliege, beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 12. Jänner 2009 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher der Bw persönlich teilgenommen hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw betreibt am Standort X, eine Landwirtschaft. Im Jahr 2008 hatte der Bw eine Meinungsverschiedenheit mit einem Nachbarn bezüglich der Verbrennung von biogenen Materialien im Freien. Aufgrund dieses Umstandes vermutet der Bw, dass er wegen der Lagerung diverser Gegenstände auf seinem Grundstück angezeigt wurde.

Kurze Zeit später ist ein Gendarmeriebeamter zu seinem Anwesen gekommen und hat die gelagerten Gegenstände in Augenschein genommen. Am 18. Sep­tem­ber 2008 wurde beim Anwesen des Bws von einem Sachverständigen ein Lokalaugenschein vorgenommen. Der Sachverständige hielt seine Beobach­tungen wie folgt fest:

 

"Befund

Das ggst. Grundstück befindet sich ca. 130 m westlich der X Hauptstraße. Der Lokalaugenschein erfolgte im südlichen Grundstücksbereich (die genaue Lage der Gegenstände wurde im Orthofoto rot eingezeichnet). Dieser Bereich war unbefestigt (Wiese), von der Gemeindestraße aus gut einsehbar und nicht umzäunt.

 

Folgende Gegenstände und Teile wurden im südlichen Bereich des Grst. Nr. X vorgefunden (siehe Foto 1):

 

1. ...

2. Lkw-Reifen: Wulst (feste Verbindung zwischen Reifen und Felge) wurde weg geschnitten, Reifen mit Sand und Kies befüllt.

 

3. Lkw-Wechselaufbau mit Planenverdeck: Typenschild: Fahrzeugwerke Maschinenfabrik Bernard KRONE GmbH. Typ: WP7LF1 Fabrik Nr.: 170008 Leergewicht: 2020 kg Bj.: 1984

Name des Eigentümers bzw. Halters: X/Austria

 

Feststellungen: Der Rahmen sowie die Stützen des Lkw-Wechselaufbaus waren stark angerostet bzw. hatten starke Rostschäden; die seitlich angebrachten Bordwände waren abmontiert; auf der Ladefläche wurde Holz gelagert; unterhalb des Wechselaufbaus wurden verschiedenste Gegenstände wie z.B. Drahtzäune und Bordwände gelagert.

 

4. Motormäher (Balkenmäher): Selbstfahrender Balkenmäher mit Verbrennungsmotor; Mäher war teilzerlegt -Mähbalken und Führungs- bzw. Bedieneinheit fehlten; Mäher war großteils stark verwittert und angerostet; die Lagerung erfolgte ohne Schutz vor Witterungseinflüssen; wurde augenscheinlich schon seit längerer Zeit nicht mehr verwendet.

 

5. Elektrozug: Hersteller: Ing. Stef. Sowitsch & Co Wien FabriksNr.: 100488

 

Feststellungen: Elektrozug war mit Bauvlies und Holzpalette notdürftig überdeckt; Gehäuse und Stahlseil waren stark angerostet; die Lagerung erfolgte am Boden, Pflanzen und Gräser wucherten rund um den Seilzug; Elektrozug war verschmutzt.

6. ...

7. ...

8. Kübel gefüllt mit Dachrinnenhalterungen und Verschnittblech. Die Dachrinnenhalterungen waren großteils verbogen. Die Materialien dürften im Zuge einer Bautätigkeit angefallen sein.

 

Gutachten

 

Nachfolgend wird zu den im Befund beschriebenen Gegenständen fachlich Stellung genommen und auf die Fragen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingegangen:

Zu 1.: ...

Zu 2.:

Der Lkw-Reifen kann aufgrund der Beschädigungen und der unsachgemäßen Lagerung keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden. Der Reifen ist daher fachgerecht und ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

Der Lkw-Reifen ist der Schlüsselnummer 57502 'Altreifen und Altreifenschnitzel', gemäß ÖNORM S 2100, Abfallverzeichnis, zuzuordnen.

 

Zu 3.: Aus fachlicher Sicht ist festzustellen, dass der Lkw-Wechselaufbau augenscheinlich für keine bestimmungsgemäße Verwendung mehr bereitgehalten wird. Das Zufahren eines Lkws zum Aufladen wäre zurzeit nicht möglich, da verschiedenste Gegenstände und Teile unterhalb des Wechselaufbaus gelagert werden. Weiters erscheint eine bestimmungsgemäße Verwendung aufgrund der schweren Rostschäden am Aufbau nicht mehr möglich. Eine Reparatur bzw. Instandsetzung des Lkw-Aufbaus ist aus fachlicher Sicht ebenfalls nicht mehr möglich, da eine Reparatur in einer Fachwerkstätte den derzeitigen Wert bei weitem übersteigen würde. Der Lkw-Aufbau ist daher als Abfall einzustufen und einer fachgerechten und nachweislichen Entsorgung zuzuführen.

Der Lkw-Wechselaufbau ist der Schlüsselnummer 35204 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen', gemäß ÖNORM S 2100, Abfallverzeichnis, zuzuordnen.

 

Zu 4.: Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass wichtige Elemente des Balkenmähers wie z.B. der Mähbalken und die Führungs- bzw. Bedieneinheit fehlten und daher eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht möglich ist. Weiters ist ein Werterhalt des Mähers seitens des Besitzes nicht abzuleiten, da die Lagerung ohne Schutz vor Witterungseinflüssen erfolgte. Des Weiteren ist anzuführen, dass Betriebsmittel, welche vermutlich noch im Motor des Mähers enthalten sind, bei einem Gebrechen des Motorgehäuses in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser gelangen können.

Aufgrund der vorgefundenen Ist-Situation ist eine Reparatur bzw. Instandsetzung des Balkenmähers aus fachlicher Sicht nicht möglich, da eine Reparatur bzw. Instandsetzung in einer Fachwerkstätte den derzeitigen Wert bei weitem übersteigen würde.

Der Balkenmäher ist daher aus fachlicher Sicht als Abfall einzustufen und einer fachgerechten und nachweislichen Entsorgung zuzuführen.

 

Der Balkenmäher ist der Schlüsselnummer 35203 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)', gemäß ÖNORM S 2100, Abfallverzeichnis, zuzuordnen.

 

Zu 5.: Der Seilzug wurde unter einem Bauvlies und einer darauf liegenden Holzpalette gelagert, was keinen effektiven Schutz vor Witterungseinflüssen darstellt. Weiters erfolgte die Lagerung unsachgemäß am Boden, Pflanzen und Gräser wucherten rund um den Seilzug. Eine Bereithaltung für eine weitere bestimmungsgemäße Verwendung seitens des Besitzers kann aufgrund der vorgefundenen Situation nicht abgeleitet werden. Weiters erscheint aus fachlicher Sicht eine bestimmungsgemäße Verwendung des Elektrozugs aufgrund sicherheitstechnischer Aspekte (z.B. stark angerostetes Stahlseil) nicht möglich.

Der Elektrozug ist daher als Abfall einzustufen und einer fachgerechten und nachweislichen Entsorgung zuzuführen.

 

Der Elektrozug ist der Schlüsselnummer 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne, umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen', gemäß ÖNORM S 2100, Abfallverzeichnis, zuzuordnen.

 

Zu 6.: ...

Zu 7.: ...

Zu 8.: Das Verschnittblech, welches von sich aus Abfall darstellt, ist aus dem Kübel gefüllt mit Dachrinnenhalterungen auszusortieren und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die Dachrinnenhalterungen können aus fachlicher Sicht mit geringem Aufwand noch einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden. Diese sind jedoch entsprechend umzulagern (z.B. in eine Garage).

 

Das Verschnittblech ist der Schlüsselnummer 35315 'NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen', gemäß ÖNORM S 2100, Abfallverzeichnis, zuzuordnen.

 

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der oben angeführten Gegenstände als Abfall ist erforderlich, da die Abfälle außerhalb von dafür geeigneten und genehmigten Behandlungsanlagen gelagert werden und dadurch

-         die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird und

-         die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigen werden kann."

 

Der Bw gibt an, dass der LKW-Reifen oben ausgeschnitten war und mit Sand befüllt war. Der Reifen ist deshalb an dieser Stelle situiert, damit nicht jeder über seinen Grund fährt. Außerdem wird der Reifen von seinen Kindern, die 8 und 11 Jahre alt sind, zum Spielen verwendet.

 

Den LKW-Wechselaufbau verwendet der Bw als Holzlager. Auf dem Anhänger werden alte Paletten gelagert. Außerdem werden unter dem Wechselaufbau alte Maschinen gelagert. Der Aufbau mit Plane dient hauptsächlich dazu, das Holz vor Witterungseinflüssen zu schützen und vor einer Verbrennung zu trocknen. Das Holz wird erst kurz vor der weiteren Verwendung geschnitten.

 

Der LKW-Anhängeraufbau ist nicht zum Verkehr zugelassen. Er hat kein Fahrwerk sondern steht nur auf vier angerosteten Füßen.

 

Der Elektrozug ist unter dem LKW-Aufbau vor Niederschlägen geschützt gelagert. Die Seilwinde ist nach Darstellung des Bw betriebsbereit. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen hat der Bw die Seilwinde vom Lagerort weggegeben und in der Garage gelagert. Bei einer Wiederverwendung ist es nach Aussagen des Bw erforderlich, die Seilwinde einer sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen und das Seil auszutauschen.

Nach Angaben des Bw wurden der Kübel gefüllt mit Schnittblech und Dachrinnenhalterungen unter dem LKW-Anhängeraufbau deshalb gelagert, weil er zuvor Umbauarbeiten am Haus durchgeführt hat und die Reste dieser Materialien in den Kübel gegeben hat. Zwischenzeitig sind diese Materialien entsorgt worden.

 

Beim Motormäher der Farbe grün handelt es sich um ein Fragment. Der Bw hat bei seinen eigenen Untersuchungen festgestellt, dass dieser Mäher kein Öl verliert. Möglich ist, dass dieser noch Getriebeöl beinhaltet, wobei im Höchstausmaß 1 l Getriebeöl beinhaltet sein kann. Das Fragment des Motormähers war unter dem LKW-Aufhänger vor Niederschlägen geschützt auf unbefestigter Fläche gelagert. Mittlerweile hat der Bw das Motormäherfragment entfernt und in der Garage gelagert. Nach Angaben des Bw kann dieses Gerät keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden und wird von ihm entsorgt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem im Akt der Erstinstanz einliegenden Sachverständigengutachten sowie den persönlichen Ausführungen des Bw in der mündlichen Verhandlung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

 festzulegen.

 

Gemäß § 1 Abs.1  Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 498/2008, umfasst das Abfallverzeichnis die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen.

 

Nach § 4 Abs.1 Abfallverzeichnisverordnung gelten als gefährliche Abfälle jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, listet unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) “ auf, welche mit  „g“ gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 lautet: Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Eine bewegliche Sache ist dann als Abfall anzusehen, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs.1 AWG 2002 als erfüllt zu werten ist.

 

Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn eine Person in Entledigungsabsicht die Gewahrsame an der beweglichen Sache und somit die tatsächliche Sachherrschaft aufgibt, wobei der Besitzer für sich beschließt, die Sache wegzuwerfen.

 

Eine Sache ist im objektiven Sinne Abfall, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall erforderlich ist, um das öffentliche Interesse nicht zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache im objektiven Sinn dem Abfallregime zu unterstellen ist, ist zu klären, ob eine Sache eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzkriterien des Abfallrechtes herbeiführen kann.

 

Der Bw verantwortet sich im Wesentlichen damit, dass die im Straferkenntnis genannten Gegenstände bis auf den mit Verschnittblech und Dachrinnenhalterungen befüllten Kübel für ihn keine Abfälle darstellen, da diese einerseits als Lager verwendet werden, andererseits nach entsprechender Revision einsatzbereit wären.

 

Verschnittblech und Dachrinnenhalterungen sind im Zuge von Umbaumaß­nahmen angefallen und vom Bw unter dem Lkw-Aufbau zwischengelagert worden und sodann einer Entsorgung zugeführt worden. Dies verdeutlicht, dass hinsichtlich dieser Materialien Entledigungsabsicht bestanden hat und daher der subjektive Abfallbegriff als erfüllt zu werten ist.

 

Zum Motormäher gibt der Bw an, dass es sich hier nur mehr um ein Fragment gehandelt hat, der auch nach Ansicht des Bw keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden kann. Insofern gesteht der Bw diesbezüglich auch zu, dass dieser Motormäher einer Entsorgung zuzuführen ist, weshalb auch hier von der Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes auszugehen ist. Den Verfahrensergebnissen zufolge steht allerdings nicht mit der für ein Verwaltungstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, dass es sich bei diesem Motormäher um gefährlichen Abfall handelt. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2008 aus, dass vermutlich noch Betriebsmittel im Motor des Mähers enthalten sind, eine konkrete Feststellung dazu konnte er im Zuge des Lokalaugenscheins nicht treffen, weshalb die von ihm vorgenommene Zuordnung zur Abfallschlüsselnummer nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Auch der Bw gibt im Zuge der mündlichen Verhandlung an, dass es möglich sei, dass diese Maschine noch Getriebeöl beinhaltet und wenn dies der Fall wäre, höchstens ein Liter Getriebeöl beinhaltet ist. Dieses Ermittlungsergebnis zeigt, dass jedenfalls kein stichhaltiger Beweis dafür vorliegt, dass dieser Motormäher noch Betriebsmittel beinhaltet, wenn überhaupt auch in umweltrelevanten Mengen. Es kann daher aufgrund der Sachlage nicht zwingend die Feststellung getroffen werden, ob das Motormäherfragment gefährlichen Abfall darstellt oder nicht, sodass im Zweifel zugunsten des Bw davon auszugehen ist, dass dieser Motormäher nicht gefährlichen Abfall im Sinne des Gesetzes darstellt. In diesem Sinne war daher der Strafausspruch in Punkt 2. des Straferkenntnisses zu beheben und der Berufung diesbezüglich Folge zu geben.

 

Zu den im Straferkenntnis im Punkt 1. genannten Gegenständen, und zwar dem Lkw-Reifen, dem Lkw-Wechselaufbau sowie dem Elektrozug ist von einer Entledigungsabsicht des Bw nicht auszugehen, da dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung konkrete Verwendungsmöglichkeiten für diese Gegenstände benannt hat.

 

Der Sachverständige für Abfalltechnik hat am 2. Oktober 2008 diese Gegenstände beim Lokalaugenschein besichtigt und in seinem Gutachten eine detaillierte Beschreibung des Zustandes vorgenommen. Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Schluss, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der drei genannten Gegenstände als Abfall erforderlich ist, da die Abfälle außerhalb von dafür geeigneten und genehmigten Behandlungsanlagen gelagert werden und dadurch die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird und die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann. Festzuhalten ist, dass vom Sachverständigen im Zuge des Lokalaugenscheins Fotos angefertigt wurden, die dokumentieren, dass der beschriebene Zustand der Gegenstände den Tatsachen entspricht und der vorgefundene Zustand der Gegenstände bestimmungsgemäße Verwendungen nicht zulässt.

 

Zum Lkw-Reifen ist festzuhalten, dass der Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass dieser mittlerweile entleert ist und zum Abtransport bereit steht und daher vom Bw eine Entsorgung und somit Entledigung vorgenommen wird.

 

Insgesamt ist der Bw mit seinem Vorbringen und den Feststellungen des Sachverständigen, wonach mit den besagten Lagerungen die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird, nicht entgegengetreten, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Art und Weise der vorgefundenen Lagerungen den Interessen des § 1 Abs.3 AWG 2002 zuwider läuft, weshalb der Lkw-Reifen, der Lkw-Wechselaufbau und der Elektrozug als Abfälle im objektiven Sinn zu werten sind.

 

Wie bereits vom Sachverständigen festgehalten, wurden die Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage und darüber hinaus auf unbefestigter Fläche, welche jedenfalls keinen geeigneten Ort für die Lagerung dieser Abfälle darstellt, vorgefunden. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zum Schluss, dass der Bw den Vorgaben des § 15 Abs.3 AWG 2002 zuwider gehandelt hat, weshalb ihm die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht. Der Bw hat die Lagerung der Gegenstände auf seinem Grundstück nicht bestritten und im Verfahren nur seinen Rechtsstandpunkt dargelegt, keineswegs aber Argumente vorgebracht, die seiner subjektiven Entlastung dienlich wären. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Bw daher nicht gelungen, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Da im gegenständlichen Fall hinsichtlich der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bereits von der Erstinstanz die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründete Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung iSd § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die Geldstrafe zu Spruchpunkt 2.) behoben wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gem. § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Weil die Berufung ansonsten keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gem. § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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