Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420607/4/Gf/Mu

Linz, 19.10.2009

V E R F Ü G U N G

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des x wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehörd­licher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ des Polizeidirektors von Steyr am 21. August 2009 beschlossen:

Die Eingabe wird an die Staatsanwaltschaft Steyr weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1.2. In seiner am 14. September 2009 per e-mail eingebrachten und explizit auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er am 21. August 2009 durch die Androhung der Verhaftung und durch Drohung mit dem Widerruf der Bewährung für den Fall, dass er einen angemieteten PKW nicht bis zum 24. August 2009 nach Klagenfurt zurückstelle, in seinen verfassungs- und einfachgesetzlichen Rechten verletzt worden sei.

 

Begründend führt er dazu aus, dass er als Obmann seines Vereines bei einer Autovermietung ein KFZ angemietet habe. Hinsichtlich der Rückgabe dieses PKW  sei es jedoch zu Differenzen gekommen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Übergabe dieses Fahrzeuges entsprechend der im Mietvertrag vorgesehenen Rückabwicklung an seiner Wohnadresse – und nicht in Klagenfurt – vorzunehmen gewesen. Der Vermieter habe jedoch vereinbarungswidrig darauf bestanden, dass ihm das gegenständliche KFZ in Klagenfurt zurückgestellt werde. Dagegen habe er sich entsprechend widersetzt, weshalb er vom Vermieter wegen des Verdachtes der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 2 StGB angezeigt worden sei. Am 20. August 2009 sei er von einem Beamten der Polizeiinspektion Steyr per e-mail über die Anzeige informiert und gleichzeitig aufgefordert worden, sich bei ihm zu melden. In der Folge sei im Rahmen eines am 21. August 2009 geführten Telefonates durch diesen Beamten gegen ihn Druck ausgeübt worden, indem ihm zunächst befohlen worden sei, den angemieteten PKW bis zum 24. August 2009 nach Klagenfurt zurückzubringen, da ansonsten der Staatsanwalt eingeschaltet werde und es dann für ihn "mit der Bewährung zu Ende" sei.  Zusätzlich sei ihm auch eine Verhaftung angedroht worden, wenn er diesem Auftrag nicht nachkommen sollte. In der Folge sei die Strafanzeige jedoch mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Steyr vom 9. September 2009 gemäß § 190 Z. 2 StPO zurückgelegt worden.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme beantragt.

1.2. Die BPD Steyr hat als belangte Behörde mit Schriftsatz vom 29. September 2009 die Bezug habenden Akten vorgelegt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerde eine ausschließlich nach der Strafprozessordnung gesetzte Amtshandlung zu Grunde liege, weshalb die kostenpflichtige Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt werde.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Steyr zu GZ 15970/2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 2 Z. 3 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG haben die Unabhängigen Verwaltungssenate über Maßnahmenbeschwerden i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG i.V.m. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt  in ihren Rechten verletzt zu sein.

Nach der ständigen Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde jedoch als ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen, der stets erst dann zum Tragen kommt, wenn keine der sonst vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 25.4.1991, 91/06/0052).

3.2. Aus dem von der BPD Steyr vorgelegten Akt geht hervor, dass die Organe der belangten Behörde im gegenständlichen Fall gegen den Rechtsmittelwerber explizit und ausschließlich unter Heranziehung der Straf­prozessordnung, BGBl.Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 93/2007 (im Folgenden: StPO), nämlich wegen eines Verdachtes der Veruntreuung und des Betruges (§§ 133 Abs. 2 und 146 StGB), vorgegangen sind.

§ 106 Abs. 1 Z. 2 StPO in der seit dem 1. Jänner 2008 maßgeblichen Fassung der umfangreichen StPO-Novelle 2007 legt in diesem Zusammenhang nunmehr insbesondere fest, dass im Ermittlungsverfahren jeder Person, die behauptet, dadurch in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, dass eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme seitens der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde, die Möglichkeit eines Einspruches an das zuständige Gericht zusteht; ein derartiger Einspruch ist gemäß § 106 Abs. 3 StPO bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.

Daran vermag auch das von dem Rechtsmittelwerber erstattete Vorbringen, dass das gerichtlichen Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Steyr am 9. September 2009 eingestellt worden ist, nichts zu ändern: Denn im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist schon von vornherein auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der bekämpften Amtshandlung, also am 21. August 2009, vorlag.

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers – da er zu deren Behandlung im Hinblick auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und i.V.m. §§ 106 f. StPO funktionell nicht (d.h.: seit der StPO-Novelle 2007 nicht mehr) zuständig ist – ungeachtet eines allfälligen Fristversäumnisses an die Staatsanwaltschaft Steyr weiterzuleiten.

Dr.  G r o f

 

 

 

Rechtssatz:

VwSen-420607/4/Gf/Mu vom 19. Oktober 2009

wie VwSen-420575/13/Gf/Mu/Bu vom 17. Juli 2009

 

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