Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164461/2/Zo/Ps

Linz, 06.11.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 22. September 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 3. September 2009, Zl. VerkR96-1652-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von 220 Euro auf 110 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 11 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 20 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 15. Juni 2009 um 04.55 Uhr in Walding auf der B127 bei Strkm. 13,200 den Lkw mit dem Kennzeichen X (höchstzulässiges Gesamtgewicht 16.000 kg), mit welchem der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen X gezogen wurde, gelenkt habe, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wurde, der Berufungswerber habe jedoch keine solche Bestätigung mitgeführt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.6 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er den Vorfall nicht bestreite. Allerdings habe er bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung dargestellt, warum ihn an diesem Vorfall kein Verschulden treffe. Die in der Polizeianzeige angeführte Äußerung, dass er nicht gewusst habe, dass er um diese Zeit mit dem Lkw-Zug nicht fahren dürfe, sei nicht richtig. Er habe zwar sinngemäß eingeräumt, dass ihm die Übertretung nicht bewusst gewesen sei, damit aber nur zum Ausdruck bringen wollen, dass er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Lkw nicht daran gedacht habe, eine Übertretung zu begehen. Das zeitlich bestehende Lkw-Fahrverbot für nicht lärmarme Lkw sei ihm selbstverständlich bekannt, er habe nur aufgrund der besonderen Umstände damals nicht daran gedacht.

 

Bereits im Einspruch hatte der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass er mit seinem Arbeitskollegen vereinbart hatte, am Montag in der Früh direkt von seinem Wohnort zur Baustelle nach Gutau zu fahren. Sein Arbeitskollege hätte vom Firmensitz aus gemeinsam mit einem weiteren Arbeiter mit einem Klein-Lkw die benötigten Materialien und Kleinwerkzeuge mitbringen sollen. Am Sonntag Abend habe ihm sein Arbeitskollege, Herr X, mitgeteilt, dass er wegen gesundheitlicher Probleme am Montag Früh nicht zur Baustelle kommen könne. Sein Arbeitgeber sei wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht erreichbar gewesen und deshalb habe er sich bereit erklärt, nicht – wie ursprünglich vereinbart – direkt zur Baustelle, sondern zuerst noch zur Firma nach X zu fahren, um von dort gemeinsam mit einem weiteren Arbeiter die notwendigen Materialien zur Baustelle bringen zu können. Damit sie – wie geplant – um 07.00 Uhr auf der Baustelle in Gutau eintreffen konnten, musste er deshalb bereits kurz nach 04.00 Uhr von Zuhause wegfahren. Zu diesem Zeitpunkt hatte er nicht daran gedacht, dass er dadurch eine Verwaltungsübertretung begehen würde.

 

Schließlich verwies der Berufungswerber auch noch darauf, dass die Verkehrskontrolle nur 5 min vor dem Ende des gegenständlichen Fahrverbotes durchgeführt wurde, weshalb auch aus diesem Grund keine Strafbedürfnis bestehe.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am Montag, den 15. Juni 2009 um 04.55 Uhr den im Spruch angeführten Lkw-Zug auf der B127. Bei einer Verkehrskontrolle bei Strkm. 13,200 wurde festgestellt, dass er keine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitführte. Er hatte diese Fahrt kurz nach 04.00 Uhr in Julbach begonnen.

 

Das Berufungsvorbringen, wonach ursprünglich eine spätere Abfahrtszeit vereinbart gewesen sei und er nur deshalb früher wegfahren musste, weil sein Arbeitskollege krank geworden ist, ist durchaus glaubwürdig und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Auch die sonstigen Umstände, nämlich dass er seinen Arbeitgeber nicht erreichen konnte und sich zur Einhaltung des vereinbarten Termins auf der Baustelle bereit erklärt hatte, früher wegzufahren, und noch zum Firmensitz zu fahren, ist glaubwürdig. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass ihm das gegenständliche Lkw-Fahrverbot in den Nachtstunden bekannt ist und er lediglich am Montag um 04.00 Uhr Früh (bzw. auch am Sonntag Abend, als er sich zu dieser Fahrt bereit erklärt hatte) nicht an dieses Fahrverbot gedacht hatte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 42 Abs.6 StVO 1960 ist ab 1. Jänner 1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind unter anderem Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wird.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen. Sein Vorbringen, wonach er zum Zeitpunkt der Fahrt nicht an dieses Nachtfahrverbot gedacht habe, schließt sein Verschulden nicht aus, sondern begründet Fahrlässigkeit. Dem Berufungswerber wird keineswegs ein bewusstes Missachten des Nachfahrverbotes vorgeworfen. Der Umstand, dass er dieses bei Fahrtantritt trotz seiner grundsätzlichen Kenntnis nicht bedacht hat, bedeutet letztlich (nur), dass er zu diesem Zeitpunkt die von einem Lkw-Fahrer zu verlangende Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

 

Die besonderen Umstände, welche ihn zu der gegenständlichen Fahrt bewogen haben, begründen keinen Notstand oder einen sonstigen Rechtfertigungsgrund. Es ist zwar verständlich, dass der Berufungswerber in dieser Situation nicht an das Lkw-Fahrverbot gedacht hat, andererseits waren diese Umstände aber auch nicht so außergewöhnlich, dass sie einen Verstoß gegen das Lkw-Fahrverbot rechtfertigen würden. Sie sind jedoch im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die konkreten Umstände der damaligen Situation stellen jedenfalls einen Strafmilderungsgrund dar. Der Berufungswerber hat sich lediglich aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses und wegen der fehlenden Rücksprache­möglichkeit mit seinem Arbeitgeber dazu entschlossen, die Fahrt mit dem Lkw früher als geplant anzutreten. Dass er dabei nicht an das Lkw-Fahrverbot gedacht hat, begründet ein bloß geringes Verschulden des Berufungswerbers. Dieses ist bei der Strafbemessung ausdrücklich als strafmildernd zu berücksichtigen. Weiters kommt dem Berufungswerber seine bisherige Unbescholtenheit als wesentlicher Strafmilderungsgrund zugute.

 

Der Umstand, dass die Verkehrskontrolle erst um 04.55 Uhr, also 5 min vor Ablauf des Fahrverbotes, durchgeführt wurde, bildet im konkreten Fall aber keinen Strafmilderungsgrund, weil der Berufungswerber bereits kurz nach 04.00 Uhr weggefahren ist und dabei eine relativ lange Fahrstrecke befahren hat. Diese relativ lange Fahrstrecke ist auch der Grund, weshalb nicht mehr von bloß unbedeutenden Folgen im Sinne des § 21 VStG ausgegangen werden kann.

 

Andererseits bestehen keine Straferschwerungsgründe, weshalb unter Anwendung des § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe nur 109 Euro beträgt. Unter Berücksichtigung dieses Strafrahmens erscheint die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ausreichend und angemessen, um den Berufungswerber in Zukunft zur noch genaueren Einhaltung der einschlägigen verkehrsrechtlichen Bestimmungen anzuhalten. Sie entspricht auch seinen persönlichen Verhältnissen, wobei entsprechend  seinen Angaben davon ausgegangen wird, dass dieser über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro bei Sorgepflichten für zwei Kindern verfügt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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