Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164479/2/Zo/Ps

Linz, 06.11.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vom 30. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 24. Juli 2009, Zl. 2-S-12.667/09/G, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 8 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 20. April 2009 um 20.39 Uhr das Kfz mit dem Kennzeichen X in Wels, Kaiser-Josef-Platz 30, mit vier Rädern auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benutzt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass es richtig sei, dass er mit seinem Fahrzeug mit vier Rädern auf dem Gehweg geparkt habe. Dort würden jedoch ständig Fahrzeuge in dieser Form stehen. Es würde dort weder ein Halte- noch ein Parkverbotszeichen stehen. Die Straße sei so schmal, dass ein Parken mit zwei Rädern auf der Fahrbahn nicht in Frage komme, andererseits sei der Gehweg so breit, dass zwischen seinem Fahrzeug und der Hauswand noch ein Abstand von ca. 1,7 m gewesen sei. Dies sei für Fußgänger, auch wenn sie einen Kinderwagen schieben, mehr als ausreichend.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht notwendig war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber hatte entsprechend seinen eigenen Angaben im Einspruch vom 20. Juli 2009 den im Spruch angeführten Pkw zur Vorfallszeit in Wels auf dem Kaiser-Josef-Platz vor dem Objekt Nr. 30 auf dem Gehsteig abgestellt. Diese Übertretung wurde auch von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wels wahrgenommen, weshalb eine bargeldlose Organstrafverfügung ausgestellt wurde.

Zur Örtlichkeit ist anzuführen, dass der Kaiser-Josef-Platz in diesem Bereich in Fahrtrichtung Westen vor dem Objekt Nr. 30 einen Fahrstreifen aufweist. Rechts von diesem befindet sich ein schätzungsweise etwa 3,5 bis 4 m breiter Gehsteig (entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers handelte es sich nicht um einen Gehweg), welcher von der Fahrbahn deutlich abgegrenzt ist. Richtig ist das Berufungsvorbringen insoweit, als an dieser Stelle häufig Fahrzeuge abgestellt sind.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten.

 

5.2. Der Berufungswerber hatte den angeführten Pkw mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig vor dem Objekt Kaiser-Josef-Platz 30 abgestellt. Dieser Gehsteig ist durch seine Abtrennung von der Fahrbahn deutlich als solcher erkennbar. Richtig ist, dass auch bei abgestellten Fahrzeugen die restliche Gehsteigbreite für Fußgänger grundsätzlich noch ausreichend ist, das ändert aber nichts daran, dass das Abstellen eines Kfz auf einem Gehsteig verboten ist. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervor gekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Insbesondere kann auch der Umstand, dass an dieser Stelle häufig Pkw abgestellt sind, den Berufungswerber nicht entschuldigen, weil er sich als ausgebildeter Kfz-Lenker selbst davon überzeugen muss, ob das Abstellen seines Fahrzeuges an dieser Stelle erlaubt ist oder nicht.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Straferschwerungs­gründe liegen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu 6 % ausschöpft, durchaus angemessen und ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerber, wobei die erstinstanzliche Einschätzung zugrunde gelegt wird (monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro bei keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und keinem Vermögen), weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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