Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164542/2/Zo/Th

Linz, 09.11.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 18.10.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 07.07.2009, Zl. VerkR96-3635-2008, wegen 2 Übertretungen der StVO zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG und § 17 Abs. 3 Zustellgesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Berufungswerber im gegenständlichen Straferkenntnis 2 Übertretungen der StVO 1960 vorgeworfen und entsprechende Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen mit Schreiben vom 18.10.2009 eine Berufung eingebracht und in dieser vorgebracht, dass er den angeführten Bescheid nie erhalten habe. Dies deshalb, weil er seit 09.02.2009 in der Justizvollzugsanstalt Asten aufhältig sei und der Bescheid offenbar an die Adresse X, gesendet worden sei. Seine Berufung sei daher gerechtfertigt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Bereits aus diesem ergibt sich, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das Stadtpolizeikommando Linz hat gegen den Berufungswerber eine Anzeige wegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und Fahrerflucht am 25.08.2008 erstattet. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.11.2008 eingeleitet und der Berufungswerber nahm am 28.01.2009 per Telefax dazu Stellung. Im weiteren Verfahren wurde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vorerst an die Meldeadresse des Berufungswerbers in X gesendet, konnte dort aber nicht zugestellt werden. Die Zustellung erfolgte schließlich am 07.04.2009 in der Justizanstalt Linz, Außenstelle Asten. Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde wiederum an die Adresse in X gesendet und dort am 10.07.2009 hinterlegt. Es wurde nicht behoben und in weiterer Folge an die Bezirkshauptmannschaft Perg zurückgesendet.

 

Der Berufungswerber machte geltend, dass er das Straferkenntnis nie erhalten habe, weil er sich seit 09.02.2009 in der Justizvollzugsanstalt Asten befinde. Von der JVA Asten wurde telefonisch bestätigt, dass sich der Berufungswerber bis Ende Dezember 2009 dort in Strafhaft befindet.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Wie sich aus § 17 Abs.3 Zustellgesetz ergibt, gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist grundsätzlich als zugestellt. Diese Vermutung der Zustellung gilt jedoch dann nicht, wenn sich der Empfänger nicht an der Abgabestelle aufhält. Im konkreten Fall war der Empfänger zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht an der angegebenen Zustelladresse aufhältig und ist auch innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht an diese zurückgekehrt, weil er sich durchgehend in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Asten befunden hat. Anzumerken ist noch, dass dieser Umstand der Erstinstanz aktenkundig ohnedies bekannt sein musste. Das bedeutet im Ergebnis, dass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis noch gar nicht rechtswirksam zugestellt wurde, weshalb ein Rechtsmittel gegen dieses derzeit noch nicht möglich ist. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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