Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164106/7/Sch/Th

Linz, 17.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. März 2009, Zl. VerkR96-53989-2008-Ni/Pi, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
16. Oktober 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. März 2009, Zl. VerkR96-53898-2008-Ni/Pi, wurde über Frau X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil sie am 21. November 2008 um 13.35 Uhr in der Gemeinde Wilhering, auf der Verbindungsstraße B129 – Schulstraße – Zufahrt Eferdinger Straße 20, den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt und als Lenkerin nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass sie ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und welches kleiner als 150 cm war, befördert hat und dieses dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht des Kindes jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hat.

 

Überdies wurde der Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger, ein Polizeibeamter der Polizeiinspektion Wilhering, zeugenschaftlich einvernommen. Dieser hat folgendes angegeben:

 

"Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch in etwa erinnern. Ein Kollege und ich waren damals im Polizeifahrzeug von Schönering kommend in Richtung B129 unterwegs. Der Pkw der heutigen Berufungswerberin wurde von der B129 kommend einbiegend in die sogenannte Schulstraße, wo wir uns befanden, gelenkt. Wir passierten einander im Gegenverkehr. Ich konnte dabei im Gegenverkehr sehen, dass links im entgegen kommenden Fahrzeug hinten ein Kind befördert wurde, das ganz offenkundig nicht ordnungsgemäß gesichert war. Das Kind saß ziemlich weit unten im Fahrzeug, daher meine Annahme, dass keine ordnungsgemäße Sicherung vorhanden war. Ob das Kind angegurtet war oder nicht, kann ich heute nicht mehr sagen. Aufgrund dieser niedrigen Sitzposition vermutete ich, dass hier etwas nicht stimmen würde. Wir beschlossen, der Sache nachzugehen, deshalb wendeten wir unser Fahrzeug und fuhren hinter dem erwähnten Pkw nach. Auf dem Parkplatz vor dem Wilheringer Hotel kam es dann zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle. Ich sah, nachdem das Fahrzeug angehalten worden war, dass das Kind rechts hinten aus dem Fahrzeug ausstieg. Dabei nahm ich auch war, dass eine Sitzerhöhung im Fußraum lag. Ich weiß heute nicht mehr, ob der Sitz allenfalls beim Aussteigevorgang hinunter gefallen ist oder schon vorher dort lag. Das Kind sagte jedenfalls, dass es den Sitz weggegeben habe, da er ihm zu klein gewesen sei. Aufgrund er schon geschilderten Wahrnehmung im Hinblick auf die Sitzhöhe kann ich ausschließen, dass diese Sitzunterlage bei der Fahrt schon verwendet worden wäre. Diesfalls wäre das Kind ja in einer höheren Sitzposition von mir wahrgenommen worden. Der Sicherheitsgurt alleine hätte für dieses Kind nicht gereicht, dazu war es zu klein. Glaublich wurde bei der Amtshandlung ein Alter von sieben Jahren des Kindes ermittelt. Über Vorhalt meiner Wahrnehmungen gegenüber der Lenkerin gab diese an, sie wisse ohnehin, dass das Kind die Sitzunterlage wegnehme, der Bub folge nicht, sie wisse nicht, was sie dagegen tun könne. Bei der Amtshandlung kam kein Widerspruch seitens der Lenkerin, dass in diesem Fall das Kind aber die Unterlage sehr wohl verwendet hätte. Die Amtshandlung selbst lief relativ unspektakulär ab. Es wurden die notwendigen Daten für die Verfassung einer Anzeige erfasst (eine Organstrafverfügung ist nicht vorgesehen) und eben dann die Anzeige erstattet. Die Berufungswerberin hat bei der Amtshandlung gesagt, dass sie das Kind bei der Wegfahrt sehr wohl auf die Sitzunterlage gesetzt hätte, diese werde aber vom Kind entfernt, wogegen sie nichts machen könne. Die Fahrzeuginsassen waren damals beim Aussteigen, ich konnte also schon sehen, dass das Kind ausstieg und eben die Unterlage im Fußraum lag. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt noch keinesfalls versperrt."

 

Grundsätzlich kann von einem Organ der Straßenaufsicht erwartet werden, dass es in der Lage ist, zuverlässig Wahrnehmungen zu machen und hierüber zu berichten. Der Meldungsleger hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, auch sind seine Angaben schlüssig. Es kann durchaus im Begegnungsverkehr wahrgenommen werden, ob ein Kind offenkundig im Fahrzeug eine Sitzposition eingenommen hat, die auf eine ordnungsgemäße Beförderung mittels Rückhalteeinrichtung hindeutet oder eben nicht. Im gegenständlichen Fall war die Position des Kindes der Berufungswerberin für den Zeugen derartig niedrig, dass er vermutete, hier würde keine Sitzunterlage in Verwendung sein. Dies allein könnte noch nicht als hinreichender Beweis gelten, dass auch tatsächlich eine vorschriftwidrige Beförderung vorlag. Auch ohne sich abzugurten kann bekanntlich ein Sicherheitsgurt gelockert werden und dadurch in eine niedrigere Sitzposition "gerutscht" werden. Im vorliegenden Fall hat sich der Verdacht des Meldungslegers allerdings bestätigt. So sah dieser das Kind beim Aussteigen und nahm wahr, dass in diesem Zeitpunkt eine Sitzunterlage im Fußraum lag. Die Berufungswerberin hat über Vorhalt der vorschriftwidrigen Beförderung angegeben, sie wisse ohnehin, dass das Kind die Sitzunterlage wegnehme, der Bub folge eben nicht. Bei der Amtshandlung kam laut Meldungsleger kein Widerspruch seitens der Lenkerin in die Richtung, dass in diesem Fall das Kind aber die Unterlage sehr wohl verwendet hätte. Auch wenn die Angaben eines 7-jährigen Kindes hier keinesfalls überbewertet werden sollen, decken sie sich mit dem Vorbringen der Berufungswerberin, hat doch das Kind nämlich bei der Amtshandlung zu verstehen gegeben, dass es den Sitz weggegeben habe, da er ihm zu klein gewesen sei.

 

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommt Angaben, die bei der ersten sich bietenden Gelegenheit im Hinblick auf einen Tatvorwurf gemacht werden, ein größeres Gewicht zu als solchen, die später in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren dann als Verantwortung gewählt werden. Nach der Beweislage hat die Berufungswerberin den Vorwurf, ein Kind nicht vorschriftsmäßig befördert zu haben, bei der Amtshandlung nicht nur unbestritten belassen, sondern auch versucht, eine Erklärung hierfür zu liefern.

 

Zur Aussage des bei der Berufungsverhandlung gleichfalls zeugenschaftlich einvernommenen Ehegatten der Berufungswerberin, wonach das Kind während der gesamten Fahrt ordnungsgemäß auf der Sitzunterlage angegurtet befördert worden sei, ist zu bemerken:

 

Es wird davon ausgegangen, dass der Zeuge keine bewusst unrichtigen Angaben gemacht hat, wenn er behauptete, das Kind sei während der gesamten Fahrt ordnungsgemäß auf der Sitzunterlage und angegurtet befördert worden. Allerdings ist es auch nicht lebensfremd, dass er seine Gattin nicht unbedingt belasten wollte. Geht man also davon aus, dass seine Aussage diesbezüglich im Sinne seiner Wahrnehmungen richtig war, ist diese dennoch zu relativieren, da er bei der Berufungsverhandlung angegeben hat, während der Fahrt nicht nach hinten geblickt zu haben, um sicher zu gehen, dass das Kind noch immer, so wie unmittelbar nach dem vorangegangen Einsteigen in das Fahrzeug, ordnungsgemäß Gurt und Unterlage verwendete.

 

Damit war den Schilderungen des Meldungslegers vom Vorfall der Vorzug zu geben gegenüber jenen dieses Zeugen, aber auch jenen der Berufungswerberin selbst, wobei sie durchaus glaubwürdig wirkte, bemüht zu sein, die entsprechenden Vorschriften einzuhalten. Sie ist, was auch aktenkundig ist, relativ kurze Zeit vor dem hier gegenständlichen Vorfall wegen einer einschlägigen Übertretung beanstandet worden. Der Berufungswerberin dürfte es wohl nicht gelungen sein, ihren guten Vorsatz einzuhalten und sich bei ihrem Kind durchzusetzen. Das ändert aber nichts daran, dass sie als Lenkerin naturgemäß verantwortlich bleibt für die Vorschriftsmäßigkeit der Beförderung von Kindern in ihrem Fahrzeug.

 

Zur Strafbemessung:

 

Wie schon oben erwähnt, liegt eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung vor, konkret wurde über die Berufungswerberin im April 2008 eine Verwaltungsstrafe von 50 Euro verhängt. Angesichts dessen erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von 100 Euro nicht überhöht.

 

Der Schutzzweck aller Vorschriften im Zusammenhang mit der Sicherung von Personen, die in einem Fahrzeug befördert werden, liegt auf der Hand und braucht daher nicht weiter erläutert zu werden. Bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr trifft die Sicherungspflicht den Lenker und hat er daher für entsprechende Übertretungen einzustehen.

 

Milderungsgründe konnten der Berufungswerberin keine zu Gute gehalten werden.

 

Die Erstbehörde ist von einem – auch im Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen – monatlichen Nettoeinkommen der Berufungswerberin von 1.300 Euro ausgegangen. Es kann daher erwartet werden, dass sie in zumutbarer Weise in der Lage ist, die gegenständliche Verwaltungsstrafe zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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