Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164177/6/Sch/Th

Linz, 17.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, vertreten durch Rechtsanwälte X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
21. April 2009, Zl. VerkR96-1-424-2008-Ga, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Oktober 2009  zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 232,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 21. April 2009, VerkR96-1-424-2008-Ga, über Frau X, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm. § 5 Abs.2 Z1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1162 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil sie am 12. Dezember 2008 zwischen 19.04 Uhr und 20.15 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigert habe, obwohl sie verdächtig war, vorher (um 18.40 Uhr/12. Dezember 2008) den PKW mit dem Kennzeichen X in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von Traunkirchen (Salzkammergut Straße B 145/Höhe Uferstraße Nr. 4) gelenkt zu haben (Alkoholisierungsmerkmale: schwankender Gang, lallende Aussprache). Es habe sich der Atemluftprobe zu unterziehen, wer zu dieser aufgefordert werde.

 

Die Berufungswerberin habe durch ihr Verhalten dagegen verstoßen, weil sie

a)       der Aufforderung, im Landeskrankenhaus Gmunden das Eintreffen der Straßenaufsichtsorgane zum Zwecke der Durchführung der Atemluftprobe abzuwarten, nicht Folge geleistet habe,

b)       sowohl der um 20.04 Uhr als auch der um 20.15 Uhr telefonisch ergangenen Aufforderung, zum Zwecke der Durchführung der Atemluftprobe zur Dienststelle der Polizeiinspektion Altmünster zu kommen, keine Folge geleistet habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe 116,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Einvernommen wurden der Meldungsleger, ein von der Berufungswerberin zur Verhandlung mitgebrachter Zeuge sowie die Rechtsmittelwerberin selbst. Demnach ist von folgendem Geschehnisablauf auszugehen:

 

Der Meldungsleger und ein weiterer Polizeibeamter wurden zu einem gemeldeten Verkehrsunfall beordert. Einzige Unfallbeteiligte war die Berufungswerberin, die aus nach ihren Angaben nicht ganz erklärlichen Gründen mit ihrem PKW einen Verkehrsunfall verursacht hatte, bei dem dieser schwer beschädigt wurde. Der Meldungsleger sprach mit der offenkundig auf den ersten Blick nicht verletzten Berufungswerberin. Laut seinen Angaben nahm er Alkoholgeruch der Atemluft wahr, weshalb ein Alkovortest erfolgte, der aber kein Ergebnis erbrachte. Laut Angaben des Meldungslegers sei die Berufungswerberin dann von Rettungsleuten ins Krankenhaus Gmunden verbracht worden, um allfällige doch mögliche Verletzungen feststellen zu können. Die Beamten hätten vor dem Abtransport der Berufungswerberin noch erklärt, dass, nach dem ja schon ein Vortest gemacht worden sei, sie dann mit dem "großen Alkomaten" ins Krankenhaus Gmunden kommen würden. Nachdem die Berufungswerberin eingeliefert war, erschienen über Anweisung des Meldungslegers auch zwei seiner Kollegen mit dem Alkomaten im Krankenhaus, die Berufungswerberin hatte sich aber schon von dort entfernt gehabt. Nach Aussage des Meldungslegers habe sie die Aufforderung, dass noch eine Alkomatuntersuchung durchgeführt werden würde, verstanden. Sie habe dies zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Nachdem die erwähnten Kollegen des Meldungslegers die Berufungswerberin im Krankenhaus nicht mehr antrafen, versuchten sie und auch der Meldungsleger selbst, telefonisch mit ihr in Kontakt zu treten. Zwei dieser Telefonate hat der Meldungsleger geführt und bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung auch geschildert. Demnach habe er ihr am Telefon erklärt, dass noch ein Alkotest durchzuführen wäre und eine allfällige Verweigerung im Raum stünde. Beim ersten Telefonat habe die Berufungswerberin gesagt, dass sie schon auf dem Weg zur Polizeiinspektion Altmünster, wo die Untersuchung hätte stattfinden sollen, sei. Dort sei sie aber nicht erschienen, deshalb erfolgte noch ein zweiter Anruf seitens des Meldungslegers. Bei diesem Telefonat habe die Berufungswerberin gesagt, dass sie soeben von ihrem Lebensgefährten vom Krankenhaus abgeholt worden sei. Sie würde nicht kommen, ihr Freund hätte ihr dazu geraten. Der Meldungsleger habe ihr dabei noch einmal erklärt, dass, wenn sie nicht käme, dies einer Verweigerung gleichkäme und sie mit einer entsprechenden Anzeige zu rechnen hätte. Erschienen ist die Berufungswerberin aber auch nach dem zweiten Anruf nicht. Genaugenommen wurde die Berufungswerberin von Polizeibeamten dreimal in dieser Richtung kontaktiert, der erste Anruf war aber nicht vom Meldungsleger geführt worden, sodass darauf hier auch nicht weiter eingegangen werden soll. Lebensnah kann aber angenommen werden, dass auch hier das Verlassen des Krankenhauses seitens der Berufungswerberin ohne Durchführung einer Alkomatuntersuchung thematisiert worden sein dürfte.

 

In der Folge ist die Berufungswerberin allerdings doch auf der Polizeiinspektion Altmünster erschienen, allerdings erst am nächsten Tag nach dem Vorfall. Sie wollte ihre im Fahrzeug verbliebenen und von der Polizei sichergestellten Gegenstände abholen, dazu ist es aber letztlich auch nicht gekommen, weil der mitgekommene Freund bei der diesbezüglich auch vorgesehen gewesenen Befragung der Berufungswerberin über den Unfall und ihr weiteres Verhalten dabei sein wollte. Aufgrund der schon erwähnten vorangegangenen Telefonate war bei den Polizeibeamten aber der Eindruck entstanden, dass dieser Freund in die Verweigerung der Alkomatuntersuchung involviert war, weshalb er bei der Befragung nicht dabei sein sollte. Deshalb verließen die beiden letztlich wieder die Polizeidienststelle, ohne dass es zu einer Befragung kam.

 

Beweiswürdigend ist vorerst zu bemerken, dass der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger in der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und von ihm schlüssige Angaben gemacht wurden. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin mehrmals zur Durchführung einer Alkomatuntersuchung aufgefordert wurde, nämlich vor dem Wegbringen von der Unfallstelle und zumindest in zwei Telefonaten, sie aber dieser Aufforderung nicht nachkam.

 

Wenn die Berufungswerberin dagegen einwendet, im Hinblick auf eine Aufforderung zur Alkomatuntersuchung vor dem Wegbringen durch die Rettung nichts in Erinnerung zu haben bzw. eine solche gar nicht erfolgt sei, so ist ihr hingegen zu halten, dass hier der Meldungsleger eine eindeutige gegenteilige Aussage getätigt hat. Mit der Berufungswerberin war ein geordnetes Gespräch möglich, sodass nicht schlüssig nachvollzogen werden kann, weshalb sie gerade diesen Teil des Gesprächs, dass nämlich noch eine Alkomatuntersuchung im Krankenhaus durchgeführt werden würde, nicht verstanden haben sollte. Nachdem den amtshandelnden Beamten bekannt wurde, dass die Berufungswerberin nicht mehr im Krankenhaus war, wurde versucht, auf andere Weise die Entsprechung der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung durchzusetzen. Dieses Bestreben erklärt die erwähnten Telefonate, wo es unzweideutig darum ging. Da die Beamten mit der Berufungswerberin über deren Handy Kontakt aufnahmen, wussten sie nicht, wo sie sich gerade befand, deshalb ist es auch naheliegend, dass sie sie aufforderten, zur zuständigen Polizeidienststelle zu kommen. Hier hat die Berufungswerberin unbestrittenerweise ihre Zustimmung erklärt, tatsächlich hat sie den Aufforderungen aber nicht entsprochen.

 

Was die Glaubwürdigkeit der Berufungswerberin an sich betrifft, sind gewisse Zweifel berechtigt. Laut Unfall-Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses Gmunden vom 22. Dezember 2008 habe sie über den Unfallhergang angegeben, von einem Auto von hinten angefahren worden zu sein. Nach der Aktenlage kann ein solcher Vorgang aber ausgeschlossen werden, die Unfallursache dürfte allein in einem Fahrmanöver der Berufungswerberin selbst gelegen sein, auch hat sich das Fahrzeug offenkundig überschlagen.

 

Weiters wurde von der Berufungswerberin am 14. Dezember 2008 aufgrund offenkundiger Schmerzen dann doch von ihr aus ein Krankenhaus, nämlich das Allgemeine Krankenhaus Linz, aufgesucht. Dort hat sie ihren festgestellten Rippenbruch so erklärt, dass sie beim Spazierengehen ausgerutscht sei und sich verletzt habe.

 

Wenngleich im gegenständlichen Verfahren naturgemäß es nicht das zentrale Thema ist, wie sich der Unfall im Detail abgespielt hat und was die Berufungswerberin in dem einen und in dem anderen Krankenhaus hierüber angegeben hat, sind solche unzutreffenden Schilderungen naturgemäß ihrer Glaubwürdigkeit an sich nicht zuträglich. Die Berufungsbehörde geht aufgrund der aufgenommenen Beweise davon aus, dass die Berufungswerberin bei allen entsprechenden einschlägigen Aufforderungen, nämlich vor Ort und bei den Telefonaten – bei letzteren wird von ihr auch gar nicht bestritten – wusste, dass noch eine Alkomatuntersuchung ausständig war. Dieser hat sie sich durch ihr faktisches Verhalten entzogen, welche Tatsache einer Verweigerung gleichkommt.

 

Der schon oben erwähnte Freund der Berufungswerberin wurde bei der Verhandlung ebenfalls zeugenschaftlich einvernommen. Er bestätigte, dass er sie vom Krankenhaus Gmunden abgeholt habe und auf der Fahrt nach Steinhaus bei Wels, dem Wohnort des Zeugen, die Anrufe auf dem Handy der Berufungswerberin mitbekommen habe. Er habe sich dagegen ausgesprochen, dass sie diesen Aufforderungen, auf den Polizeiposten zu kommen, entspricht. Er hätte die Berufungswerberin nicht dorthin gebracht. Eines der Telefonate hat er sogar durch Unterbrechen des Gespräches selbst beendet.

 

Die Berufungswerberin habe nach eigenen Angaben gegen dieses Verhalten ihres Freundes im Auto zwar protestiert, letztlich aber dann keine Anstalten gemacht, weiter zu insistieren, dass sie der Aufforderung nachkommen könne. Es kann dahingestellt bleiben, wie intensiv der Zeuge auf die Berufungswerberin eingewirkt hat, keine Alkomatuntersuchung durchführen zu lassen, aus der Zusammenschau der Ereignisse kann nämlich ohnedies der Schluss gezogen werden, dass die Berufungswerberin einer solchen Untersuchung aus dem Weg gehen wollte.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt liegt also hinreichend klar vor, sodass weitere Beweisaufnahmen entbehrlich waren. Insbesondere konnte die zeugenschaftliche Einvernahme jener beiden Rettungssanitäter unterbleiben, die den Abtransport der Berufungswerberin vom Unfallort bewerkstelligen. Für den Ausgang des Berufungsverfahrens ist es nämlich nicht wesentlich, ob diese von einer Aufforderung zur Alkomatuntersuchung, die im Krankenhaus stattgefunden hätte sollen, etwas mitbekommen haben oder nicht. Selbst wenn sie davon nichts gehört haben sollten, ist damit nicht widerlegt, dass der Meldungsleger, wie er bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich glaubwürdig angegeben hat, eben eine solche Aufforderung in einer von der Berufungswerberin verstandenen Form ausgesprochen hatte.

 

Der Berufung konnte damit dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein. Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung haftet dem angefochtenen Straferkenntnis keinerlei Rechtswidrigkeit an. Die Erstbehörde hat die für die Verweigerung der Alkomatuntersuchung in § 99 Abs.1 StVO 1960 vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von 1.162 Euro verhängt. Eine Unterschreitung dieser Grenze wäre nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VStG, also der außerordentlichen Strafmilderung, möglich. Zu dem hier relevanten allfälligen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen ist zu bemerken, dass der Berufungswerberin keine Milderungsgründe zugute kommen, auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Damit war die Berufung auch in der Straffrage abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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