Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100354/13/Sch/Hm

Linz, 24.04.1992

VwSen - 100354/13/Sch/Hm Linz, am 24.April 1992 DVR.0690392 S F, St. U; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine II. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Kurt Wegschaider sowie durch den Beisitzer Dr. Alfred Grof als Stimmführer und den Berichter Dr. Gustav Schön über die Berufung des F S vom 27. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. Dezember 1991, VerkR-96/4858/1991, (Faktum 1.) zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 12.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wird diese jedoch abgewiesen und der Schuldspruch und der Kostenanspruch gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 des Straferkenntnisses bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 1.200 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG Zu II.: § 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 1991, VerkR-96/4858/1991, über Herrn F S, geb. 25. Oktober 1966, wohnhaft St. U, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 1.) eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil er am 25. Oktober 1991 gegen 15.40 Uhr das Motorfahrrad in St von der W.straße kommend über die Ennsleitenstiege in Richtung Eisenstraße gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 1.500 S und zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da hinsichtlich Faktum 1. eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, diesbezüglich durch eine Kammer zu entscheiden. Am 7. April 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß vom Berufungswerber die rechtzeitig ergangene Ladung zur oben angeführten Berufungsverhandlung nicht behoben wurde. Diese war in der Zeit vom 14. bis zum 29. Februar 1992 beim Postamt 4400 Steyr hinterlegt. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurde die Ladung anher retourniert.

Aufgrund der unten noch näher auszuführenden eindeutigen Ergebnisse des Beweisverfahrens ist dem Berufungswerber jedoch durch sein Nichterscheinen bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung kein Rechtsnachteil erwachsen.

Das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat zweifelsfrei ergeben, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. So liegen glaubwürdige und schlüssige Aussagen der Zeugen S P und Rev.Insp. F Sch vor. Aufgrund der Aussage des erstgenannten Zeugen steht fest, daß der Berufungswerber das Motorfahrrad keinesfalls, wie von ihm behauptet, über die Ennsleitenstiege geschoben hat. Vielmehr ist er mit dem Motorfahrrad hinuntergefahren. In der Folge kam er dort zu Sturz. Der Berufungswerber wurde, nachdem er den Unfallort verlassen hatte, von Beamten der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Steyr später ausgeforscht und zu einem Alkotest mittels Alkomaten aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber nach. Die Untersuchung der Atemluft erbrachte das im Akt aufliegende und unbestrittene Ergebnis. Vom Berufungswerber wurde in keinem Stadium des Verfahrens behauptet, daß er erst nach dem Lenken des Motorfahrrades Alkohol konsumiert habe, sodaß die Annahme der Erstbehörde, nämlich daß er sich bereits zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, gerechtfertigt war.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist bei der Strafbemessung insbesondere auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen. Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Dies hat der Gesetzgeber durch die Festlegung eines Strafrahmens von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht. Solche Übertretungen stellen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und sind daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden.

Die Erstbehörde hat dem Berufungswerber als erschwerend angerechnet, daß er bereits mehrmals einschlägig vorgemerkt sei. Bis auf eine Vormerkung sind die einschlägigen Verwaltungsstrafen jedoch zwischenzeitig (zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung) bereits getilgt, sodaß der Erschwerungsgrund in dieser Form nicht mehr vorliegt. Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe hatte daher aus diesem Grunde zu erfolgen. Milderungsgründe lagen keine vor.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich 9.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurde Bedacht genommen. Die Bezahlung der verhängten Geldstrafe muß dem Berufungswerber im Rahmen seiner persönlichen Verhältnisse, allenfalls im Ratenzahlungswege, zugemutet werden.

Die Vorschreibung der Kosten für das Mundstück des Alkomten ist im § 5 Abs.9 StVO 1960 begründet. Hinsichtlich Faktum 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung. zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider Dr. Grof Dr. Schön 6

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