Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100355/12/Sch/Ka

Linz, 26.06.1992

VwSen - 100355/12/Sch/Ka Linz, am 26.Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des F S vom 27. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. Dezember 1991, VerkR-96/4858/1991 (Faktum 2.), zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 1991, VerkR-96/4858/1991, über Herrn F S, geb. am 25. Oktober 1966, wohnhaft St. U, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 25. Oktober 1991 gegen 15.40 Uhr das Motorfahrrad in St von der W.straße kommend über die Ennsleitenstiege in Richtung Eisenstraße gelenkt und dabei den Gehweg der Ennsleitenstiege vorschriftswidrig benützt hat.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da hinsichtlich Faktum 2. keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 7. April 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 Z.11 StVO 1960 ist ein Gehweg ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg.

Die Kennzeichnung hat durch die Aufstellung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.b Z.17 StVO 1960 zu erfolgen. Laut Mitteilung der Bezirkhauptmannschaft Steyr-Land vom 15. Juni 1992, VerkR-96/4858/1991, ist die Ennsleitenstiege aber nicht durch ein solches Vorschriftszeichen, sondern durch eines gemäß § 52 lit.b Z.1 (richtig wohl: § 52 lit.a Z.1) StVO 1960 gekennzeichnet. Der von der Erstbehörde erhobene Tatvorwurf findet sohin im Hinblick auf die aufgestellten Vorschriftszeichen keine Deckung. Dazu kommt noch, daß keine entsprechende Verordnung gemäß § 43 StVO 1960 der zuständigen Behörde der Stadt Steyr für die konkrete Verkehrsbeschränkung vorliegt.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher in diesem Punkt aus den oben erläuterten formalen Gründen zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses erging zuständigkeitshalber eine gesonderte Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (VwSen-100354/13/Sch/Hm vom 24. April 1992).

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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