Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164446/3/Fra/Ka

Linz, 12.11.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.7.2009, VerkR96-49569—2008/Bru/Pos, betreffend Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 40 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festgesetzt.       

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (4 Euro)

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er das Fahrzeug, Kz.: x, PKW, am 12.8.2008 um 13.08 Uhr in der Gemeinde Sierning auf der B 140, Strkm.3.000,  gekennzeichnete Doppelkurve, in einem unübersichtlichen Waldstück, nicht so weit rechts gelenkt hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da die Fahrbahnmitte erheblich überfahren wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach der durch seine Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, war seitens des Oö. Verwaltungssenates zu überprüfen, ob entsprechend den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Geldstrafe vertretbar ist. Eine Herabsetzung konnte aus folgenden Gründen vorgenommen werden:

 

Nach den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG ist die Strafe unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten tat- und schuldangemessen festzusetzen. Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von folgender Schätzung ausgegangen: (monatliches Einkommen ca. 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Der Bw hat diesen Annahmen nicht widersprochen, weshalb sie auch der Oö. Verwaltungssenat seiner Entscheidung zugrunde legt. Laut Aktenlage weist der Bw lediglich eine Vormerkung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 auf. Da diese Übertretung mit nur 29 Euro Geldstrafe geahndet wurde, muss es hier um eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung handeln. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm daher nicht zuerkannt werden. Erschwerende Umstände wurden im Verfahren jedoch nicht bekannt. Insbesondere sind auch keine nachteiligen Folgen durch die Übertretung evident.

 

Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu  5,51 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung verbietet sich aus präventiven Gründen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.  Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

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