Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164473/2/Fra/Ka

Linz, 19.11.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.8.2009, VekR96-34574-2009-Spi,  betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.         

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 19.5.2009, VerkR96-34574-2009, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 2.7.2009 durch Hinterlegung beim Postamt x zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde per E-Mail am 3.8.2009 eingebracht. Die Einspruchsfrist ist am 16.7.2009 abgelaufen.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, muss die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung befinden.

 

Die verspätete Einbringung des Einspruches wird seitens der Bw nicht bestritten. Ein Zustellmangel wird nicht behauptet. Die Bw bringt in ihrem Rechtsmittel vor, dass sie innerhalb der Einspruchsfrist versucht habe, den Sachbearbeiter des gegenständlichen Verfahrens Herrn x zu erreichen. Zwei Mal hätte sie Herrn x nicht erreicht und danach sei er auf Urlaub gewesen. Ihr sei die Fristzeit nicht klar gewesen, sonst hätte sie wahrscheinlich ein E-Mail trotz der Abwesenheit des Sachbearbeiters gesendet. Sie habe zuerst persönlich mit dem Sachbearbeiter sprechen wollen. Sie ersuche daher um Berücksichtigung des ersten Telefonates bei den weiteren Entscheidungen. Dieses Vorbringen der Bw, welches durchaus glaubhaft ist, ist im gegenständlichen Zusammenhang aus rechtlichen Gründen irrelevant, weil Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein der Umstand der Versäumung der Rechtsmittelfrist ist. Die Verschuldensfrage an einer Verspätung ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht zu prüfen. Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (vgl. VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113). Die belangte Behörde hatte daher zu Recht, weil ihr diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt ist, den Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Da sohin dieser Bescheid rechtmäßig erlassen wurde, war die Berufung abzuweisen. Durch die Rechtskraft der beeinspruchten Strafverfügung war es sowohl der belangten Behörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Tatvorwurf einer meritorischen Prüfung zu unterziehen. Ein allfälliger Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wäre bei der belangten Behörde zu stellen.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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