Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164531/2/Sch/Th

Linz, 19.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 15. Oktober 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. November 2009, Zl. VerkR96-7279-2007, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom
9. September 2009, Zl. VerkR96-7279-2007, über Herrn X, wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Geldstrafe von 210,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein dem Berufungswerber am 11. September 2009 durch persönliche Übernahme zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Sie endete sohin am 25. September 2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung im Telefax-Weg laut entsprechendem Datumsaufdruck erst am 15. Oktober 2009 eingebracht. Sie musste daher wegen Verspätung zurückgewiesen werden.

 

Zur Information für den Berufungswerber wird noch angemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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