Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-200368/12/Fi/FS VwSen-200369/11/Fi/FS VwSen-200370/12/Fi/FS VwSen-200371/12/Fi/FS VwSen-200372/12/Fi/FS VwSen-200373/12/Fi/FS VwSen-200374/12/Fi/FS VwSen-200375/12/Fi/FS

Linz, 28.10.2009

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johannes Fischer über die Berufung des x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 23. Jänner 2009, Agrar96-1 bis 8-2008-Mc, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 23. Jänner 2009, Agrar96-1 bis 8-2008-Mc, wurde das Strafverfahren gegen x, eingestellt.

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass vom Beschuldigten ausreichend dargelegt worden sei, dass sich die beschlagnahmten Produkte nicht in seinem Besitz befunden hätten und es sich beim privaten Lagerraum keinesfalls um Verkaufsräumlichkeiten handle. Die gegenständlichen

Produkte hätten sich zum Tatzeitpunkt im Privathaus des Zeugen x.) befunden, welche dort gesammelt und zur Entsorgung bereitgestellt worden seien. Sie seien zudem getrennt von jenen zum Verkauf bestimmten Produkten gewesen. Nicht jedes Lagern eines Pflanzenschutzmittels ohne einen entsprechenden Hinweis auf einen anderen oder besonderen Verwendungszweck sei einem Inverkehrbringen gleichzusetzen. Ein Produkt könne auch aus anderen Gründen gelagert werden. Da dem Beschuldigten weiterhin nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass er die Pflanzenschutzmittel zum Verkauf angeboten habe, sei somit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG von der Einleitung bzw. Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Im Hinblick auf die Einstellung hätten auch die mit Bescheid vom 10. Jänner 2008, Agrar96-1 bis 8-2008-Mc, angeordneten Beschlagnahmen aufgehoben werden können.

1.2. Dieser Bescheid wurde dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (im Folgenden: das berufungswerbende Bundesamt) am 27. Jänner 2009 zugestellt. Daraufhin erhob das berufungswerbende Bundesamt mit E-Mail vom 9. Februar 2009 – und somit rechtzeitig – das Rechtsmittel der Berufung.

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer gemäß § 28 Pflanzenschutzmittelgesetz (PMG) von 4. bis 5. Dezember 2007 im Betrieb des Beschuldigten vorgenommenen Kontrolle durch ein Kontrollorgan des berufungswerbenden Bundesamtes der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 sowie gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 20, 21 PMG entstanden sei. Es seien im Pflanzenschutzmittel-Verkaufslager folgende Produkte lagernd vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt worden:

Geschäftszahlen

Pfl.Reg.Nr.

Handelsbezeichnung

Zulassungsende

Abverkaufsfrist

28.139/02/07 Agrar96-3-2008-Mc

2666

Subitol Trockenbeize

31.12.2001

31.12.2002

28.139/03/07 Agrar96-1-2008-Mc

1564

Parexan

21.10.1991

-

28.139/04/07 Agrar96-4-2008-Mc

1668

Saprol „neu"

31.12.2002

31.12.2003

28.139/05/07 Agrar96-5-2008-Mc

2422

Soft-Kill

07.04.1998

07.04.1999

28.139/06/07 Agrar96-2-2008-Mc

2429

Etisso Pflanzenschutz AF

 

 

28.139/07/07 Agrar96-6-2008-Mc

1356

4-Blatt-Spray

14.05.1992

 

28.139/08/07 Agrar96-7-2008-Mc

1737

Dicopur DP

25.07.2003

31.12.2003

28,139/09/07 Agrar96-8-2008-Mc

1886

Basagran DP

29.11.2002

29.11.2003

 

 

 

 

Beim Großteil dieser acht beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel seien die Zulassungen nicht nur ausgelaufen, sondern vor Jahren bzw. sogar vor Jahrzehnten aufgehoben worden. Die gegenständlichen Pflanzenschutzmittel seien daher nicht gemäß § 3 Abs. 1 PMG zur Inverkehrbringung im Inland zugelassen.

Ein Produkt (Etisso Pflanzenschutz AF) habe nicht den Bestimmungen des § 21 PMG entsprochen, bei einem weiteren Produkt (Soft-Kill) seien die zehn vorgefundenen Gebinde nicht entsprechend den Bestimmungen des § 20 PMG gekennzeichnet, eines davon sei zusätzlich entgegen den Bestimmungen des § 21 PMG nicht mehr original verschlossen gewesen.

Aus Sicht des berufungswerbenden x liege ein Inverkehrbringen der gegenständlichen Pflanzenschutzmittel durch den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Fa. x, x, vor.

Der Begriff des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln sei in § 2 Abs. 10 PMG geregelt und als das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufes oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere – insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern definiert.

Da keiner der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs 2 PMG in den verfahrensgegenständlichen Fällen vorliege, gehe die Behörde erster Instanz unzutreffend davon aus, dass der Beschuldigte die Pflanzenschutzmittel nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit gelagert bzw. zum Verkauf angeboten habe.

Im gegenständlichen Fall liege somit der Tatbestand des Lagerns und Vorrätighaltens zum Zwecke des Verkaufes von Pflanzenschutzmitteln vor, welche nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bzw. der §§ 20 iVm 21 PMG entsprochen hätten.

Der Beschuldigte habe sich am 22. Jänner 2008 damit gerechtfertigt, dass sich die Pflanzenschutzmittel nicht in seinem Besitz befunden hätten, jedoch seien sie im Zuge einer gemäß § 28 PMG durchgeführten Kontrolle am Standort des kontrollierten Betriebes, Fa. x, vorgefunden worden. Die Ausführungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers des kontrollierten Betriebes und nunmehrigen Beschuldigten seien daher als eine Schutzbehauptung anzusehen.

Weiters behaupte der Beschuldigte, dass es sich beim Auffindungsort der Pflanzenschutzmittel um kein Verkaufslager, sondern um einen beheizten Lagerraum handle, in den die Pflanzenschutzmittel verbracht worden seien, weil ihre Zulassungen aufgehoben worden seien; sie würden daher nicht mehr verkauft, sondern bei Gelegenheit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend entsorgt werden. Abgesehen davon, dass nicht nachvollzogen werden könne, aus welchem Grund es für Pflanzenschutzmittel, welche der Entsorgung zugeführt werden sollten, wesentlich sei, dass diese in einem beheizten Raum gelagert werden, hätte ein ordentlicher Pflanzenschutzmittelhändler diese Pflanzenschutzmittel, deren Zulassungen bereits vor Jahren bzw. sogar vor Jahrzehnten aufgehoben worden seien, schon längst entsorgen lassen. Auch diese Behauptungen könnten daher als unerheblich angesehen werden.

Der Beschuldigte gebe weiters an, dass die gegenständlichen Pflanzenschutzmittel nicht für den Verkauf bestimmt gewesen seien, da sie separat gelagert worden seien. Diesbezüglich dürfe auf die Bescheinigungen gemäß § 29 Abs. 6 PMG verwiesen werden. In den jeweiligen Bescheinigungen VC00135 bis VC00142 sei angeführt, dass die gegenständlichen Pflanzenschutzmittel „im Verlaufe der Kennzeichnungskontrolle im PSM-Verkaufslager des kontrollierten Betriebes vorgefunden“ worden seien. Alle diese Bescheinigungen seien von Herrn x. unterzeichnet worden, der mit seiner Unterschrift sowohl die Richtigkeit des Inhaltes der Bescheinigung als auch den Umstand bestätigt habe, dass sich die gegenständlichen Pflanzenschutzmittel im „PSM-Verkaufslager“ befunden hätten. Weiters dürfe auf den Inspektionsbericht Nr. LC00907 vom 5. Dezember 2007 (Niederschrift gemäß § 28 PMG) hingewiesen werden. Aus dieser ebenfalls von Herrn x. unterzeichneten Niederschrift gehe eindeutig hervor, dass es sich bei dem Auffindungsort der Pflanzenschutzmittel um ein „PSM-Verkaufslager“ handle. In gegenständlichem Lagerraum seien nicht nur die Pflanzenschutzmittel gelagert worden. Gemeinsam mit diesen nicht verkehrsfähigen seien auch verkehrsfähige Pflanzenschutzmittel gelagert worden. Jene Pflanzenschutzmittel, deren Zulassungen zum Kontrollzeitpunkt noch aufrecht gewesen sei und die daher verkehrsfähig seien, seien dort eindeutig zum Verkauf vorrätig gehalten worden. Da sich die nicht verkehrsfähigen durch keinerlei Kennzeichnung von den verkehrsfähigen Produkten unterschieden hätten, sei es allein dadurch erwiesen, dass alle aufgefundenen Produkte zum Verkauf vorrätig gehalten worden seien. Die gemischte Lagerung von verkehrsfähigen mit nicht verkehrsfähigen Produkten gehe auch eindeutig aus dem Inspektionsbericht LC00905 vom 4. Dezember 2007 hervor: Wie diesem entnommen werden könne, seien die Kennzeichnungskontrolle in jenem „PSM-Lager“ an den darin befindlichen verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen Pflanzenschutzmitteln durchgeführt worden. Bei dem Lagerraum, in dem die verfahrensgegenständlichen Produkte aufgefunden worden seien, handle es sich daher um ein „PSM-Verkaufslager“ und es bestünde nach wie vor der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 sowie gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 20, 21 PMG.

Die Angaben von x. anlässlich seiner Vernehmung am 6. März 2008, wonach sich der Lagerraum im Privatbesitz befinde und ausschließlich der Lagerung und Aufbewahrung diverser Gegenstände (Farben), Gartengeräte usw. diene, dürften in begründete Zweifel gezogen werden. Wie bereits ausgeführt, seien in diesem Raum sehr wohl auch verkehrsfähige Produkte gelagert worden.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die vom Kontrollorgan des berufungswerbenden x im Zuge der vom 4. bis 5. Dezember 2007 vorgenommenen Kontrolle aufgefundenen und nicht den Bestimmungen der §§ 3, 20 bzw. 21 PMG entsprechenden Pflanzenschutzmittel vom Beschuldigten durch Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufes in Verkehr gebracht worden seien. Die Behörde erster Instanz wäre damit aufgrund des Vorliegens der angezeigten Tatbestandsvoraussetzungen verpflichtet gewesen, den Beschuldigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG sowie gemäß §§ 20, 21 iVm § 34 Abs. 1 Z 1 lit. c PMG der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig zu erkennen, zu bestrafen und diesem die vom berufungswerbenden x gemäß § 6 Abs. 6 GESG iVm § 32 PMG verzeichneten Gebühren vorzuschreiben.

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Braunau am Inn hat die Berufung samt dem von ihm geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2 dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt erster Instanz sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2009, bei welcher in Anwesenheit des Beschuldigten und des berufenden x zwei Zeugen einvernommen wurden.

2.5. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Es kann nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die hier gegenständlichen acht Pflanzenschutzmittel vom Beschuldigten gelagert bzw. in Verkehr gebracht wurden.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Beweisaufnahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2009. Im Rahmen dieser Verhandlung entstand aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie der vernommenen Zeugen ein derart hohes Maß an Zweifel an der Verwirklichung der ihm vorgeworfenen Tat(en), dass keinesfalls mit der für das Strafverfahren nötigen Sicherheit diesem die Verwirklichung des Tatbildes angelastet werden kann.

Abgesehen nämlich davon, ob es sich im gegenständlichen Fall überhaupt um ein "Inverkehrbringen" im Sinn der Legaldefinition des Pfanzenschutzmittelgesetzes 1997 in der hier anzuwendenden Fassung handelt, ist schon erheblich zweifelhaft, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt, der dieses "Inverkehrbringen durch Lagern" selbst oder durch eine ihm zurechenbare Person begangen hat. Von der berufenden x werden lediglich Indizien in dieser Frage aufgezeigt. Das als Zeuge befragte Kontrollorgan gab während der mündlichen Verhandlung an, sich auch gar nicht dahingehend erkundigt zu haben, mit welcher Intention bzw zu welchem Zweck sich die gegenständlichen Pflanzenschutzmittel im besagten Lagerraum befanden, da von diesem auch eine Lagerung für den Eigenbedarf oder für Dritte als tatbestandserfüllend angesehen wird. Angesichts dieser Einschätzung verwundert es nicht, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort auch die Frage der Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse – wie von der berufungswebenden x eingewendet – nicht erörtert wurde.

Besonders im Hinblick darauf, dass sich die hier gegenständlichen Pflanzenschutzmittel in einem – abgegrenzten, zum Privathaus des Zeugen x. gehörenden - Raum befanden, der nicht in der Verfügungsgewalt des Beschuldigten stand, der darüber hinaus nicht nur für die "Lagerung" von (zu- bzw. nicht mehr zugelassenen) Pflanzenschutzmitteln sondern diverser Dinge diente, das Amtsorgan im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch erklärte, dass die neueren Pflanzenschutzmittel erkennbar anders ("ordentlicher") "gelagert" wurden und darüber hinaus der Zeuge x. glaubhaft darlegte, dass die Pflanzenschutzmittel in seinem Eigentum standen, von ihm dort abgelegt wurden und ein Verkauf dieser Mittel seinem Sohn (der im Übrigen den Betrieb erst 2005 – also zu einer Zeit, als die Zulassung der gegenständlichen Pflanzenschutzmittel bereits abgelaufen war – übernommen hat) rechtlich gar nicht gestattet gewesen wäre, war vom festgestellten Sachverhalt auszugehen.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Das berufungswerbende x wendet gegen den bekämpften Bescheid, mit dem das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt worden war, ein, dass nach wie vor der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 sowie gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 20, 21 Pflanzenschutzmittelgesetz bestehe.

 

3.2. Die vom berufungswerbenden x ins Treffen geführten Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes (im Folgenden: PMG), BGBl. I Nr. 60/1997 idF BGBl. I Nr. 55/2007, die im Tatzeitpunkt in Geltung standen – eine begünstigende Änderung der Rechtslage iSd § 1 Abs. 2 VStG ist nicht eingetreten –, lauten wie folgt:

Begriffsbestimmungen

 

         § 2. (1)

         ...

         (10) „Inverkehrbringen” ist das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

         ...

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

 

         § 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

         (2) Einer Zulassung bedürfen nicht

1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.

         (3) Ein neuer Wirkstoff, der zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Kommission und den Mitgliedstaaten Unterlagen, von denen anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG genügen, sowie zu mindestens einer Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG mit einer Erklärung übermittelt worden sind, daß der Wirkstoff zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist.

         (4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

 

 

Kennzeichnung

 

         § 20. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) folgende Angaben als Kennzeichnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache enthalten sind:

         1. die Bezeichnung „Pflanzenschutzmittel” und die Handelsbezeichnung,

         2. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und des für die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels Verantwortlichen mit festem Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer („Pfl.Reg. Nr. ...”) und gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8,

         3. Name und Anschrift des Herstellers des Pflanzenschutzmittels,

         4. jeden Wirkstoff mit dem für ihn in der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967, S. 1) angeführten Namen, sofern der Wirkstoff dort nicht angeführt ist, mit seinem ISO common name, liegt diese Bezeichnung ebenfalls nicht vor, mit seiner chemischen Bezeichnung gemäß den IUPAC-Regeln und den jeweiligen Gehalt jedes Wirkstoffs,

         5. die in der Fertigpackung enthaltene Nennfüllmenge des Pflanzenschutzmittels,

         6. die Chargen-Nummer oder eine sonstige Angabe, die eine Identitätsfeststellung ermöglicht,

         7. Angaben über die Erste-Hilfe-Maßnahmen,

         8. die Kennzeichnungsanforderungen nach der Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1),

         9. die Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel in den Anhängen IV und V der Richtlinie 91/414/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/82/EG vom 11. September 2003 (ABl. Nr. L 228 vom 12. September 2003, S. 11),

         ...

         12. Wirkungstyp des Pflanzenschutzmittels (zB Insektizid, Wachstumsregler, Herbizid usw.),

         13. die Art der Zubereitung (zB Spritzpulver, Emulsionskonzentrat usw.),

         14. die Indikationen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, sowie die besonderen Bedingungen in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, unter denen das Erzeugnis verwendet oder nicht verwendet werden darf,

         15. eine Gebrauchsanweisung und die Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Anwendung gemäß den Bedingungen und Auflagen für die Zulassung,

         16. gegebenenfalls die Sicherheitswartezeit für jede Indikation zwischen Anwendung und

- Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur,

- Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen,

- Zugang von Menschen oder Tieren,

- Ernte,

- Verbrauch oder Verwendung,

         17. Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität, Empfindlichkeit bestimmter Sorten und andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Fristen zwischen Anwendung und Ansaat oder Pflanzung

- der betreffenden Kultur oder

- nachfolgender Kulturen,

         18. falls ein Merkblatt gemäß Abs. 2 beigefügt ist, der Satz: „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen!”,

         19. Hinweise zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels und der Fertigpackung,

         20. das Verfallsdatum bei normaler Lagerung, wenn das gelagerte Pflanzenschutzmittel weniger als zwei Jahre haltbar ist,

         21. Anweisungen für die sachgerechte Lagerung und Handhabung,

          22. die auf Grund der giftrechtlichen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes zusätzlich erforderlichen Kennzeichnungen und

          23. sonstige in der Zulassung vorgeschriebene oder in einer Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegte Angaben.

          (2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15, 16 (ausgenommen die Aufwandmenge) und 17 sind der Fertigpackung in Form eines Merkblatts beizugeben, wenn ihre Anbringung auf der Fertigpackung nicht möglich ist. Das Merkblatt gilt als Bestandteil der Kennzeichnung.

         (3) Auf Überverpackungen ist zusätzlich die Anzahl der enthaltenen Fertigpackungen anzugeben.

         (4) Auf der Verpackung dürfen keine Angaben wie „ungiftig” oder „nicht gesundheitsschädlich” oder ähnliche Angaben aufscheinen. Es darf jedoch angegeben werden, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, wenn Bienen oder andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten aktiv sind oder wenn Kulturen oder Unkräuter blühen. Es dürfen darauf ähnliche Angaben zum Schutz von Bienen oder anderen nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten gemacht werden, wenn sich die Zulassung ausdrücklich auf eine Anwendung in Zeiträumen erstreckt, in denen Bienen oder andere angegebene Organismen anzutreffen sind und diese nur geringfügig gefährdet werden.

         (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit dies nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Wirtschaftskreise oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung, insbesondere deren Ausführung, und weitere Kennzeichnungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festzusetzen.

 

 

 

Fertigpackungen

        

§ 21. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in unbeschädigten und sicheren Fertigpackungen in Verkehr gebracht werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß die in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel bei sachgerechter Lagerung und Handhabung bis zu ihrem Verbrauch keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt herbeiführen können. Die Fertigpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:

         1. sie müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann,

         2. die Werkstoffe der Fertigpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können; erforderlichenfalls sind die Fertigpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen zu versehen,

         3. die Fertigpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten und

         4. die Behältnisse mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Fertigpackung mehrfach so verschlossen werden kann, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.

         (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Vorschriften über die Fertigpackungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt erforderlich ist.

 

Strafbestimmungen

 

         § 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

         1. mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis 29 070 €, wer

         a) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt,

         ...

         c) Pflanzenschutzmittel im Inland entgegen § 20 oder § 21 in Verkehr bringt,

         ...

         (2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

         (3) Der Versuch ist strafbar.

         (4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.“.

 

3.3. Selbst wenn die vorgeworfene Handlung als Inverkehrbringen im Sinn des Pflanzenschutzmittelgesetzes interpretierbar sein sollte, sind im Rahmen des Beweisverfahrens erhebliche Zweifel dahingehend entstanden, dass der Beschuldigte überhaupt Täter ist bzw. die Tat diesem im Rahmen des § 9 VStG zuzurechnen ist. Insbesondere stützt neben der Zeugenaussage die räumliche Lage des "Tatorts" – dieser befindet sich im vom Geschäftsgebäude klar abgegrenzten Privathaus des Zeugen x - sowie dessen Ausgestaltung die im Verfahren eingenommene Verteidigungslinie des Beschuldigten, die hier gegenständlichen Pflanzenschutzmittel stehen nicht in seinem Eigentum und wurden von ihm bzw. im Rahmen seines Unternehmens auch nicht gelagert. Wenn das berufungswerbende x darauf hinweist, dass vom Beschuldigten keine Beweise für diese Angaben vorgelegt wurden, übersieht es, dass die Verwirklichung des Tatbildes von der Behörde nachgewiesen werden muss. Nach § 25 Abs. 2 VStG sind dabei die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Da nach der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Offizialmaxime der Beschuldigte nur bestraft werden darf, wenn ihm die Übertretung zweifelsfrei nachgewiesen wurde, gilt der Grundsatz: "in dubio pro reo" (vgl VwGH 15.5.1990, 89/02/0177-0180; 8.9.1995, 95/02/0263, 0264).

3.4. Die Behörde erster Instanz verfügte daher zu Recht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.

3.5. Bei diesem Ergebnis waren auch die beantragten Gebühren nach § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 25/2007, nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

VwSen-200368/12/Fi/FS, VwSen-200369/11/Fi/FS, VwSen-200370/12/Fi/FS, VwSen-200371/12/Fi/FS, VwSen-200372/12/Fi/FS, VwSen-200373/12/Fi/FS, VwSen-200374/12/Fi/FS, VwSen-200375/12/Fi/FS  vom 28. Oktober 2009

 

(VStG § 25 Abs 2)

 

Im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz: "in dubio pro reo".

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum