Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240705/2/Wim/Pe/Bu

Linz, 20.11.2009

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Perg vom 1.10.2009, VetR96-17-6-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierseuchengesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1.10.2009, VetR96-17-6-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 89 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 und 8 Abs.1 der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung (BTB-V), BGBl. II Nr. 148/2008 idF BGBl. II Nr. 4/2009, verhängt, weil er am 30.3.2009 im landwirtschaftlichen Betrieb in X, und somit im Impfgebiet, 48 impfpflichtige Schafe mit einem Alter von über einem Monat sowie 16 impfpflichtige Ziegen mit einem Alter von über einem Monat nicht der amtlichen Schutzimpfung auf Bluetongue (Blauzungenkrankheit) gestellt habe, obwohl er dazu am 30.3.2009 vom beauftragten Tierarzt Mag. X aufgefordert worden sei und dazu bis zum 31.3.2009 verpflichtet gewesen wäre.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betrieb seit 1986 biologisch bewirtschaftet werde und kaum Medikamente eingesetzt werden müssten. Jede Impfung stelle einen massiven Eingriff in das natürliche Immunsystem dar und lasse sich diese Krankheit auch mit herkömmlichen Mitteln gut behandeln. Meldungen über Impfschäden, -fehler sowie Mängel beim Impfstoff würden bestätigen, dass er die richtige Entscheidung getroffen habe. Es würde nur mit einer Nadel geimpft werden und werde auch die Trächtigkeit von Tieren nicht beachtet. Weiters sei der verwendete Impfstoff nicht zugelassen, weshalb auch die Verordnung rechtswidrig sei. Die Blau­zungen­krankheit werde durch Insekten übertragen und sei somit eine Ansteckung von Tier zu Tier nicht möglich. Abschließend führte der Bw aus, dass die Impfpflicht gleichheitswidrig sei, da z.B. Halter von Zootieren von dieser ausgenommen seien.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.1 lit.d Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 36/2008, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 63 Abs.2 leg.cit. ist, wer die in Abs.1 angeführten Verwaltungs­übertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 148/2008 idF BGBl. II Nr. 4/2009, (kurz: BTB-V) werden die Gebiete gemäß Anhang C ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten sind zur Verhinderung der Verbreitung der Bluetongue im Inland jedenfalls alle Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über drei Monate alt sind, sowie alle Schafe und Ziegen, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, innerhalb dem im Anhang C genannten Zeitraum einer amtlichen Schutzimpfung gemäß § 25a Tierseuchengesetz gegen Bluetongue zu unterziehen.

 

In Anhang C Z1 werden als die Gebiete, in denen amtliche Schutzimpfungen gemäß § 7 durchgeführt werden, ab 15.12.2008 das gesamte Bundesgebiet erklärt. Als Impfzeitraum für die Durchführung der amtlichen Schutzimpfungen wird in Z2 der in Pkt.1 genannte Zeitpunkt bis 31.3.2009 genannt.

 

Gemäß § 8 Abs.1 BTB-V sind im Impfgebiet die Tierhalter verpflichtet, alle Rinder, Schafe und Ziegen gemäß § 7 Abs.1 der amtlichen Schutzimpfung zu stellen.

 

Gemäß § 9 Abs.2 BTB-V gelten für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die Vorschriften des VIII. Abschnittes des TSG, das sind die §§ 63ff TSG.

 

5.2. Im Grunde der Verpflichtung gemäß § 7 Abs.1 und § 8 Abs.1 BTB-V ist daher der Tierhalter im Impfgebiet, nämlich ab 15.12.2008 im gesamten Bundesgebiet, verpflichtet, alle im angegebenen Alter befindlichen Rinder, Schafe und Ziegen im Zeitraum von 15.12.2008 bis 31.3.2009 der amtlichen Schutzimpfung zu stellen. Dies bedeutet, dass das gesetzlich vorgesehene Verhalten bis 31.3.2009 gesetzt werden kann (muss). Erst mit Ablauf dieser Frist und bei Nichterfüllung der an den Tierhalter gerichteten Verpflichtung, setzt dieser ein strafbares Verhalten. Dies bedeutet, dass auch der Tatzeitpunkt erst nach Verstreichen der gesetzlich eingeräumten Frist zur Pflichterfüllung eintreten kann. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde eindeutig die Impfverweigerung am 30.3.2009 sanktioniert, welches noch in - wenn auch nur einen Tag vor Ablauf - der Erfüllungsfrist liegt. Weil das zur Last gelegte Verhalten zum Tatzeitpunkt noch nicht strafbar war, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstraf­verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

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