Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522418/2/Kof/Ga

Linz, 05.11.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen
den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. September 2009, VerkR21-747-2009 und VerkR21-748-2009 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

     und

-         das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges

auf drei Monate – vom 22. Juli 2009 bis einschließlich 22. Oktober 2009 –  herab– bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 1 Z1, 25 Abs. 1 und 25 Abs. 3  iVm  §§ 7 Abs. 1 Z1, 7 Abs. 3 Z1 und
7 Abs. 4 FSG, BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

    (= FSG idF. vor der 12. FSG-Novelle BGBl. I Nr. 93/2009)

§ 30 Abs. 1 FSG

§ 32 Abs. 1 Zif. 1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber wegen mangelnder Verkehrzuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von sechs Monaten – vom 22.7.2009 bis einschließlich 22.01.2010 – entzogen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen  und

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten. 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2. Oktober 2009 erhoben und die Herabsetzung der Entziehungs-,
Aberkennungs- und Verbotsdauer auf drei Monate beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftseinteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs. 1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde wegen der Begehung eines  "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" (Alkoholisierungsgrad: 0,4 bis exkl. 0,6 mg/l) die Lenkberechtigung für die
Dauer von 1 Monat, vom 17.9.2005 bis 17.10.2005, entzogen.

 

Der Bw lenkte am 22.07.2009 um 00.07 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der A7 – Mühlkreisautobahn bei km 4,1 in Fahrtrichtung Süden, Gemeindegebiet Linz.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle auf dem Parkplatz Franzosenhausweg wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,54 mg/l ergeben hat.

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm
§ 99 Abs. 1b StVO begangen.

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw nicht bestritten (siehe Vorstellung vom 05.08.2009; Stellungnahme vom 18.09.2009; Berufung vom 02.10.2009).

 

Die 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009 ist am 01.09.2009 in Kraft getreten.

Gemäß § 5 ABGB – welcher auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist – wirken Gesetze nicht zurück.

Es sind daher nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen.  

VwGH vom 08.06.1994, 92/13/0155 mit Vorjudikatur.

Der gegenständliche Vorfall ereignete sich am 22. Juli 2009 –

die 12. FSG-Novelle ist somit nicht anzuwenden!

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1b StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

 

 

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer ist entscheidungswesentlich, dass

-         bei beiden Alkoholdelikten der Alkoholisierungsgrad "nur" zwischen
0,4 mg/l und weniger als 0,6 mg/l   und

-         der Zeitraum zwischen den beiden Alkoholdelikten ca. 4 Jahre

betragen hat.

 

Es ist daher – wie vom Bw beantragt – gerechtfertigt und vertretbar, die in
§ 25 Abs. 3 FSG festgesetzte Mindestentziehungsdauer von drei Monaten festzusetzen.

 

Im Übrigen ist der gegenständliche Fall – worauf der Bw in der Berufung zutreffend hinweist – in § 26 Abs. 2 FSG idF 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009 nicht geregelt.

 

Es wäre daher auch bei Anwendung der 12. FSG-Novelle die Entziehungsdauer nach § 25 Abs. 3 FSG mit drei Monaten festzusetzen!

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

Dem Bw war daher bis zum Ablauf der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehungsdauer das Recht abzuerkennen, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit. verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

Dem Bw war daher bis zum Ablauf der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehungsdauer das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

Beschlagwortung:

2 Alkoholdelikte nach § 99 Abs.1b StVO im Abstand von 4 Jahren; Mindest-Entziehungsdauer 3 Monate;

 

 

 

 

 

 

 

 

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