Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164536/2/Kof/Jo

Linz, 17.11.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.10.2009, VerkR96-30824-2008, wegen Übertretung des  134 Abs.1 KFG  iVm  Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchpunkt
"Es fehlten die Schaublätter vom 19.11.2008, 22:15 Uhr bis 21.11.2008, 03:00 Uhr" entfällt.  Die Geldstrafe wird auf 450 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 126 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.    Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4  AVG  iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Die Punkte 2) bis 5) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (450 + 40 + 40 + 40 + 40 =) .......................... 610 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 61 Euro

                                                                                                    671 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(126 + 36 + 36 + 36 + 36 =) .............................................. 270 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis – Punkt 1) wurde dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) angelastet, er habe als Lenker des angeführten KFZ – Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: X, Sattelanhänger, Kennzeichen: X – welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

Am 27.11.2008 wurde festgestellt, dass er die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt hat, da folgende Schaublätter fehlten:

• vom 19.11.2008, 22:15 Uhr bis 21.11.2008, 03:00 Uhr

• vom 21.11.2008, 17:05 Uhr bis 23.11.2008, 11:25 Uhr

• vom 24.11.2008, 21:55 Uhr bis 25.11.2008, 18:50 Uhr

• vom 27.11.2008, 09:05 Uhr bis 27.11.2008, 18:35 Uhr

 

Tatort: Gemeinde Straß im Attergau, A 1 bei km 243.600, Fahrtrichtung Wien

Tatzeit: 27.11.2008, 19:20 Uhr

Dadurch sind die Rechtsvorschriften § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit. a Abschnitt i EG-VO 3821/85 verletzt worden.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 600 Euro – falls diese  uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden – verhängt.

 

Weiters wurden über den Bw mit Punkte 2) bis 5) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen näher bezeichneter Übertretungen nach § 134 KFG iVm der EG-VOen 3821/85 und 561/2006 Geldstrafen von jeweils 40 Stunden – Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 36 Stunden – verhängt.

 

Betreffend Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bringt der Bw in der Berufung vor, dass er am 20.11.2008 sich in ärztlicher Behandlung befunden habe, dadurch keine Fahrtätigkeit durchgeführt habe und deshalb keine Schaublätter vorweisen konnte.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Da die Spruch-Punkte 2) bis 5) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom Bw in der Berufung nicht bekämpft wurden, sind diese in Rechtskraft erwachsen.

 

Das Fehlen des Schaublatt/der Schaublätter

-         vom 21.11.2008, 17.05 Uhr bis 23.11.2008, 11.25 Uhr

-         vom 24.11.2008, 21.55 Uhr bis 25.11.2008, 18.50 Uhr und

-         vom 27.11.2008, 09.05 Uhr bis 27.11.2008, 18.35 Uhr

wurde vom Bw in der Berufung ebenfalls nicht bekämpft.  –  Auch diesbezüglich ist das erstinstanzliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw hat eine – im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene – Bestätigung dafür vorgelegt, dass er sich am 20.11.2008 in ärztlicher Behandlung befunden hat.

 

Es ist daher absolut glaubwürdig, dass der Bw an diesem Tag keine "Fahrtätigkeit" durchgeführt hat.

 

Der Lenker ist nicht verpflichtet, Schaublätter für einen Tag vorzulegen,
an welchem er gar nicht gefahren ist;

VwGH vom 15.04.2005, 2005/02/0015; vom 30.01.2004, 2003/02/0269.

 

Der Berufung war somit im beantragten Umfang stattzugeben und in Spruch-Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Wendung: "es fehlten die Schaublätter vom 19.11.2008, 22.15 Uhr bis 21.11.2008, 03.00 Uhr" aufzuheben.

 

Dementsprechend war die Geldstrafe auf 450 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 126 Euro herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG hat der Bw zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

  

 

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