Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522411/2/Sch/Th

Linz, 09.11.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Oktober 2009, Zl. 344284-2009, wegen einer Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 02.10.2009,
Zl. 344284-2009, den Antrag des Herrn X (Berufungswerber), geb. am X, vom 18.09.2009 auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B abgewiesen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 64d Abs.2 ff AVG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. Oktober 1991, X, X, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt worden.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.09.1992, FE-2264/91, wurde dem Berufungswerber gemäß dem damals in Kraft gewesenen § 73 Abs.1 und Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 die Lenkberechtigung für die Gruppen (nunmehr Klassen) A und B entzogen und gleichzeitig ausgesprochen worden, dass ihm auf die Dauer von 60 Monaten ohne Einrechnung von Haftzeiten ab Zustellung des Bescheides keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach der Aktenlage ist der Berufungswerber am 10. Juli 2009 aus der Strafhaft entlassen worden.

 

Mit Antrag vom 17. September 2009 hat er bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B gestellt. Dieser wurde von der Behörde mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid abgewiesen, wobei begründend auf den eingangs erwähnten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz verwiesen wurde, wonach die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ohne Einrechnung von Haftzeiten festgesetzt worden sei. Die Erteilung einer Lenkberechtigung sei daher erst ab 11. Juli 2014 möglich.

 

Eine Verwaltungssache ist insoweit von der Rechtskraft eines Bescheides erfasst, als damit über die dadurch umschriebene Sache verbindlich abgesprochen und über die solchermaßen umschriebene und spruchgemäß festgelegte Angelegenheit ein weiterer Abspruch unzulässig ist (VwGH 9.11.2000, 99/16/0395). Die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Bescheides ist in einem Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 4.10.2000, 2000/11/0203).

Der zugrundeliegende Entziehungsbescheid ist somit aufgrund seiner Rechtskraft, auch im Hinblick auf den Auspruch der Nichteinrechnung von Haftzeiten, einer inhaltlichen Bewertung oder gar einer Abänderung durch die Berufungsbehörde nicht zugänglich. Der Berufung konnte daher aus diesen Erwägungen heraus kein Erfolg beschieden sein.

Unbeschadet dessen erzeugt dieser rechtskräftige Bescheid eine nicht zufriedenstellende Sachlage. Zum einen hat es damals die Behörde dem Gericht überlassen, wie lange die Entziehung der Lenkberechtigung tatsächlich andauern würde. Im für den Berufungswerber schlechtesten Fall wäre eine Entziehungsdauer von 25 Jahren herausgekommen, da er aber früher aus der Strafhaft entlassen wurde, beginnt die Dauer der Entziehung mit diesem, von der Führerscheinbehörde im übrigen völlig unbeeinflussbaren, Termin. Dazu kommt noch, dass sich in der Zwischenzeit die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anordnung der Nichteinrechnung von Haftzeiten wesentlich geändert hat. Dem Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde kommen aber keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu, am Entziehungsbescheid etwas zu ändern, insbesondere hat er keine Zuständigkeit – von eigenen Bescheiden abgesehen – nach § 68 AVG vorzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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