Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100359/5/Sch/Rd

Linz, 03.06.1992

VwSen - 100359/5/Sch/Rd Linz, am 3.Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die undatierte Berufung des J Z, eingelangt am 21. Jänner 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Jänner 1992, VerkR12594/1991-Gi (Faktum 1.), zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 9. Jänner 1992, VerkR-12594/1991-Gi, über Herrn J Z, P, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 15. September 1991 gegen 11.40 Uhr den PKW, in G auf der B135 aus Richtung Ga kommend gelenkt und bei der Kreuzung B135/B137 das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, zumal er ohne vor der dort angebrachten Haltelinien anzuhalten nach links in Richtung G abgebogen ist (Faktum 1.). Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 23. April 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung und am 8. Mai 1992 eine Zeugeneinvernahme im Beisein des Berufungswerbers durchgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wird von diesem mit der Behauptung bestritten, er sei noch bei grünblickendem Licht in die Kreuzung eingefahren. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden sowohl der Meldungsleger Rev.Insp. J H als auch Th Sch zeugenschaftlich einvernommen. Durch die Einvernahme des Meldungslegers stellte sich heraus, daß die Phasenschaltung der Verkehrslichtsignalanlage an der Kreuzung B135/B137 unmittelbar vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall keiner Überprüfung unterzogen worden ist. Der Zeuge gab an, es sei am Gendarmerieposten Grieskirchen "allgemein bekannt", daß an Sonntagen die Grünphasen auf der "P-Ausfahrt" und auf der B135 gleichgeschaltet seien. Eine derartige allgemein gehaltene Aussage vermag aber nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit darzutun, daß auch am Tattag tatsächlich die Ampelschaltung gleich war, sodaß der Meldungsleger von seinem Standort aus zuverlässig wahrnehmen konnte, daß der Berufungswerber im Gegenverkehr das gleiche Lichtzeichen hatte, wie es der Meldungsleger wahrnahm. Dazu kommt noch die Aussage des Zeugen Th Sch, der ebenfalls angab, der Berufungswerber sei bei grünblickendem Licht in die Kreuzung eingefahren. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang noch, daß dieser Zeuge von der Erstbehörde wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde dem Kreisgericht Ried/Innkreis angezeigt wurde, dieses jedoch einen Freispruch gefällt hat. Aufgrund der o.a. Beweislage bestehen sohin Zweifel daran, ob die Ampelschaltung der Kreuzung B135/B137 bei der "P-Ausfahrt" und von der B135 aus gesehen tatsächlich gleich war, sodaß das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen war.

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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