Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522421/13/Bi/Th

Linz, 20.11.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA Dr. X, vom 2. November 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 20. Oktober 2009, VerkR21-339-2009, wegen der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, aufgrund des Ergebnisse der am 16. November 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie weiterer Ermittlungen samt Parteien­gehör, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und die im zitierten Bescheid festgesetzte Entziehungsdauer bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7 Abs.1 und 3, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3, 29 Abs.4 und 32 Abs.1 FSG die von der BH Kirchdorf/Krems am 13. November 2007, Zl. X, für die Klassen B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab dem Datum der Abnahme des Führerscheins am
21. August 2009, dh bis ein­schließlich 21. Jänner 2010, entzogen, ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 31. August 2009, dh ab
2. September 2009 bis einschließlich 21. Jänner 2010, ausgesprochen und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. 

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 22. Oktober 2009.

 

2. Gegen die Entziehungsdauer von fünf Monaten wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 16. November 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Mag. X, der Vertreterin der Erstinstanz Frau X und der Zeugen X (K) und Meldungsleger RI X (Ml) durchgeführt. Weiters wurde vom erkennenden Mitglied die Unfallstelle besichtigt und die mit der Berufung vorgelegten Fotos dem kfztechnischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing X vorgelegt, der am 17. November 2009 gutachterterliche Fest­stellungen getroffen hat. Dazu wurde Parteiengehör gewahrt und vom Bw die Stellungnahme vom 18. November 2009 erstattet. Auf die mündliche Verkündung der Berufungs­entscheidung wurde von beiden Parteien verzichtet.

 

3. Der Bw macht unter Vorlage von Fotos beider unfallbeschädigter Fahrzeuge im Wesentlichen geltend, er habe den Unfall nicht verschuldet – das sei schon aus den Unfallfotos ersichtlich, sodass er die Beiziehung eines kfztechnischen SV sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantrage. Da ihn auch keine Teilschuld treffe, beantragt er die Herabsetzung auf die Mindestentziehungsdauer von drei Monaten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die oben genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen, vom erkennenden Mitglied ein Ortsaugenschein an der B138 durchgeführt und die gutachterliche Stellungnahme des AmtsSV eingeholt sowie Parteiengehör gewahrt und die Äußerung des Bw berücksichtigt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Nach den Aussagen des Bw und des Zeugen K fuhr am 21. August 2009 gegen 20.00 Uhr der Bw mit seinem Pkw, einem Mercedes 220 D mit 1400 kg Eigenge­wicht, auf der B138 von der Heiligenkreuzer Kreuzung in Micheldorf in Richtung Kirchdorf, wobei er eine geringe Geschwindigkeit einhielt – nach den Aussagen des Bw war er dort nach rechts in die B138 eingebogen und beschleunigte langsam auf ca 60 km/h. Dort besteht eine 70 km/h-Beschränkung, die am Ende der Sperrfläche nach dem Fahrbahnteiler endet. Die B138 ist gut ausgebaut und übersichtlich und weist in jede Richtung einen ca 4 m breiten Fahrstreifen auf. Beim Orts­augenschein war lediglich ein ausgebessertes Stück der Leitschiene etwa auf Höhe von km 35,3 im Verlauf einer Lärmschutzwand ersichtlich.

 

Der Bw schilderte in der Verhandlung den Vorfall so, dass er im Zuge des Beschleunigens auf seiner Fahrlinie äußerst rechts am Fahrbahnrand den von hinten aufschließenden Pkw des Zeugen K wahrnahm und darin drei junge Männer beobachtete, nämlich den Lenker, einen Beifahrer vorne und einen hinten, die sich nach seinem Eindruck über ihn lustig machten. Außerdem nahm der Bw mehrmals hinter sich Zeichen mit der Lichthupe wahr. Er bestätigte in der Ver­handlung, der Zeuge K habe einen viel zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten, worauf er ihn durch leichtes Antippen der Bremse und dadurch kurzes Aufleuchten der Bremslichter aufmerksam gemacht habe. Der Zeuge K habe am Ende der 70 km/h-Beschränkung abrupt nach links ausge­schert, um ihn zu überholen, wobei er auch einen zu geringen Seiten­abstand eingehalten habe. Außerdem habe er bei der Beobachtung der Insassen fest­gestellt, dass die drei jungen Männer ihm verschiedene Zeichen gegeben hätten; der Lenker habe auf seine Stirn getippt, einer habe ihm die Faust und der dritte den Mittelfinger gezeigt. Er habe dann festgestellt, dass der Zeuge K, als er sich etwa in gleicher Höhe mit seinem Mercedes befunden habe, "zugemacht habe", dh er sei mit der rechten vorderen Stoßstangenecke auf die linke vordere Stoßstangenecke des Mercedes gefahren und habe versucht, den Mercedes von der Straße zu drängen, was er aber zu verhindern gewusst habe, indem er sich mit beiden Händen und durchgestreckten Armen auf dem Lenkrad abgestützt habe. Er habe sich nicht abdrängen lassen und der Zeuge K habe ihn nach rechts in Richtung Leitschiene geschoben, an der er schließlich hängengeblieben sei; sein Fahrzeug habe rechts vorne einen Achsbruch gehabt, er habe nicht mehr weiterfahren können. Er habe aber sofort wahrgenommen, dass der Zeuge K in Richtung Kirchdorf weiter­gefahren sei – was  er zunächst als Fahrerflucht aufge­fasst habe – dann aber im Rückwärtsgang zurückgekommen sei und hinter dem Mercedes "eingeparkt" habe. Die drei jungen Männer seien herausgesprungen und hätten Beleidigungen und Schimpf­wörter in seine Richtung geschrien. Niemand habe ihn gefragt, ob er sich vielleicht verletzt habe. Er sei wegen des Verhaltens der drei vorsichtshalber im Fahrzeug geblieben und habe die Polizei angerufen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er kurz zuvor Alkohol getrunken hatte. Er habe sich erst, als er das Blaulicht gesehen habe, aus dem Fahrzeug gewagt. Einer der jungen Männer sei zurückgelaufen; er sei davon ausgegangen, dass dieser die Unfall­stelle abgesichert habe, darum habe er sich nicht gekümmert. Er wisse nicht, ob dieser junge Mann überhaupt zurück­gekommen sei und weil die drei so schnell ausgestiegen seien, könne er auch nicht sagen, wer überhaupt der Lenker des Mazda gewesen sei. Der beim Bw nach positivem Alkoholvortest durch­geführte Alkotest ergab um 20.55 Uhr – unbestritten – einen günstigsten Atemalkoholwert von 0,67 mg/l.

 

Der Zeuge K war nach eigenen Angaben allein im Fahrzeug, einem blauen Mazda 323 mit einem roten Kotflügel vorne. Er war bereits ab der Michelparkkreuzung  auf der B138, verringerte im Bereich der Heiligenkreuzer Kreuzung seine Geschwindigkeit und schloss auf den Pkw des Bw auf. Am Ende der 70 km/h-Beschränkung beschloss er, den langsam fahrenden Mercedes zu überholen, wechselte dazu zur Gänze auf den linken Fahrstreifen und beschleunigte etwa auf 80 km/h. Nach seiner Schilderung befand er sich mit dem rechten Seitenfenster etwa auf Höhe der Motorhaube des Mercedes, als er bemerkte, dass der Bw nach links herüberkam. Er erschrak und leitete nach eigenen Angaben eine Voll­bremsung ein, bei der der Mazda ins Schlingern kam und ein Anstoß an den Mercedes erfolgte, der dann nach rechts in die Leitschiene abkam und dort hängenblieb. Der Zeuge K gab an, sein Fahrzeug sei hinter dem Mercedes zum Stehen gekommen, er habe die Warnblinkanlage eingeschaltet, sei ausgestiegen und habe den Bw gefragt, ob er verletzt sei. Dieser habe ihm aber keine Antwort gegeben sondern zu telefonieren begonnen, worauf er ihn fragte, ob er die Polizei anrufe, und der Bw habe genickt. Er selbst habe seinen Freund angerufen, den er eigentlich abholen wollte, und habe ihm gesagt, dass er nicht komme. Der Freund sei dann noch vor dem Eintreffen der Polizei von dessen Mutter an die Unfallstelle gebracht worden, sei dort aber nur kurz vom Pkw ausgestiegen; seine Mutter sei sofort weiter­gefahren. Er habe dann sein Pannendreieck herausgeholt und die Unfall­stelle nach hinten für den aus Richtung Micheldorf ankommenden Verkehr abgesichert. Er habe auch den Bw, der aus dem Pkw ausgestiegen sei, mehrmals darauf aufmerksam gemacht, er solle sein Pannendreieck in die andere Richtung aufstellen, aber der Bw habe immer in Richtung Micheldorf gehen wollen und offenbar sein Ansinnen nicht begriffen. Später sei die Polizei gekommen und habe mit beiden einen Alkoholvortest gemacht, der bei ihm negativ (0,0 mg/l AAG) ausgefallen sei.

 

Der Ml bestätigte in der Verhandlung, dass sich an der Unfallstelle außer den beiden Lenkern ein junger Mann befand, der aber sagte, er sei erst nach dem Unfall hingekommen. Der Pkw des Zeugen X sei hinter dem Mercedes etwa in der Fahrbahnmitte gestanden.

Nach übereinstimmenden Aussagen waren im Unfallbereich keinerlei Reifen­abrieb­spuren zu sehen und, da niemand verletzt war, erfolgte auch keine Unfall­aufnahme. Der Ml bestätigte, dass sein Kollege Fotos gemacht habe; über Nachfrage stellte sich aber heraus, dass die Fotos inzwischen gelöscht wurden.

Der Ml gab an, dass an der Unfallstelle nur Splitter und Fahrzeugteile herum­gelegen seien, die dann weggeräumt wurden, und auch, dass der Bw an der Unfallstelle gemeint habe, der Zeuge X sei am Unfall schuld. Dieser habe auch von drei Pkw-Insassen gesprochen, nicht aber davon, dass der Lenker weiter­gefahren, dann aber zurückgekommen sei und hinter ihm eingeparkt habe. Der Zeuge X habe zu ihm gesagt, er sei beim Unfall allein gewesen, habe auf einmal die Motorhaube des Mercedes gesehen und dann habe es schon gekracht; laut Ml habe er auch davon gesprochen, dass er ins Schleudern gekommen sei.

 

Nach Einsichtnahme in die mit der Berufung vorgelegten, allerdings nicht in Unfallsendlage, sondern an anderen Standorten gemachten Fotos der beiden Fahr­zeuge, aus denen die jeweiligen Unfallschäden ersichtlich sind, führte der AmtsSV aus, dass der Mazda vorne eine rote Stoßstange hat und beim Mercedes an der linken vorderen Radabdeckung rote  Abriebspuren erkennbar sind. Wenn der rote Lackabrieb dem Mazda zuzuordnen ist, ergibt sich eine Anstoßposition in der Art, dass bei der Berührung die Vorderachsen beider Fahrzeuge praktisch auf gleicher Höhe waren. Allerdings kann die Querbewegung, die dann letztlich zur Kollision geführt hat, keinem Fahrzeug sicher zugeordnet werden, dh es kann allein aus den vorliegenden Fotos nicht näher spezifiziert werden, ob der Stoß dadurch erfolgte, dass der Mazda nach rechts oder der Mercedes nach links fuhr. Möglicherweise lässt sich das Herausreißen der Stoßstange am Mercedes dadurch erklären, dass der Mercedes etwas langsamer gefahren ist und der Mazda mit dem Mercedes kollidierte und dann infolge einer etwas höheren Geschwindigkeit bei der vorderen Stoßstange des Mercedes eingehakt und die Stoßstange aus der Verankerung gerissen hat. Aber auch daraus kann nicht abgeleitet werden, welches Fahrzeug die Querbewegung, die zum Verhaken geführt hat, eingeleitet hat.

Der SV konnte allerdings die vom Bw in der Verhandlung geschilderte Version vom Zustande­kommen des Unfalls dadurch, dass der Mazda  nach rechts gelenkt und versucht wurde, den Mercedes nach rechts abzudrängen, technisch insofern nicht nachvollziehen, als die im Zuge einer Streifkollision ausgetauschten Quer­kräfte so gering sind, sodass ein Wegdrücken des Fahrzeuges über zB einen halben Meter nicht plausibel ist. Außerdem hätten dann auf der trockenen Fahrbahn charakteristische Reifenabriebspuren vorhanden sein müssen von dem Reifen, der in Querrichtung verschoben wird – das wäre der rechte Vorderreifen des Mercedes gewesen. Auf der Grundlage von Unfallversuchen könne aber nachvollzogen werden, dass es im Zuge der Streifkollision zu Ausweich- bzw  Auslenkmanövern kommt, die zu einem entsprechenden Seitenversatz des angestoßenen Fahrzeuges führen. Es ist aber unplausibel, dass der Kraftstoß­austausch so groß ist, dass im Zuge der Streifkollision ein Fahrzeug zB nach rechts in die Leitschiene geschleudert wird, und dieser Schleudervorgang ausschließlich auf einen Streifstoß zurückzuführen wäre.

 

Zur Stellungnahme des Bw ist zu bemerken, dass beim Mercedes auf den Unfall­fotos rechts vorne der vom Bw bestätigte Achsbruch zu sehen ist, der rechte Kotflügel in diesem Bereich fehlt und weiters ist auf der rechten Fahrzeugseite über die vordere und teilweise auch noch hintere Tür eine massive doppelte Streifspur, die unzweifelhaft der mit zwei Höckern versehenen Leit­schiene zuzuordnen ist, zu sehen. Dass dass sich der Mercedes zum Zeitpunkt des Anstoßes an die Leitschiene im Stillstand befunden hätte, ist nicht plausibel. Daher war schon aufgrund der Geschwindigkeit des Mercedes davon auszugehen, dass er eine kurze Strecke an der Leitschiene streifte, bevor sich das rechte Vorderrad an einer Verankerung der Leitschiene im Boden verhakte. Ein solches Verhaken setzt voraus, dass das Vorderrad im Sinne einer Auslenkbewegung entsprechend weit nach rechts eingeschlagen ist. Aussagen zur Fahrlinie beider Fahrzeuge sind mangels örtlicher Zuordenbarkeit bei der Berührung der Fahrzeuge nicht möglich.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind auf dieser Grundlage anhand der Schadensfotos nur die Anstoßstellen an den beiden Fahrzeugen technisch nachvollziehbar, nicht aber das Zustandekommen des Anstoßes. Dieses kann letztlich nur anhand der Aussagen der beiden Unfall­beteiligten im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden.

Dass der Bw zumindest vor Einleitung des Überholmanövers eine unauffällige Fahrlinie einhielt, wurde vom Zeugen X bestätigt. Auffällig ist aber, dass die Aussagen des Bw erheblich von denen des Zeugen X abweichen im Hinblick auf das Randgeschehen, nämlich dass sich drei Personen im Mazda befunden hätten, die nicht nur beleidigende Handzeichen in Richtung Bw gegeben sondern nach dem Unfall diesen auch verbal mit primitiven Schimpfausdrücken bedacht hätten.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat sind diese Schilderungen des Bw in keiner Weise nachvollziehbar. Der Zeuge X hat in der Berufungsverhandlung einen tadellosen persönlichen Eindruck hinterlassen und glaubwürdig dargelegt, dass der einzige junge Mann, der sich laut Ml außer ihm noch an der Unfallstelle befunden hat, sein später dazugekommener Freund war; das wurde aber laut Ml bereits an der Unfallstelle geklärt. Dass laut Bw ein junger Mann nach dem Unfall davongegangen und vermutlich nicht mehr zurückgekommen sei, hat sich in der Verhandlung dahingehend aufgeklärt, dass der Bw selbst die Unfallstelle mittels Pannendreieck abgesichert hat, beim Eintreffen der Polizei aber anwesend war. Die weiteren zwei jungen Männer im Fahrzeug des Zeugen X und das vom Bw geschilderte Verhalten aller Insassen, von dem auch an der Unfallstelle selbst wie auch vom angeblichen Wegfahren und Rückwärts­einparken des Zeugen X nach dem Unfall offenbar nicht die Rede war, dürften wohl der Fantasie des Bw entsprungen sein.

 

Auffällig ist auch, dass der Bw nach eigener Schilderung sowohl die angeblichen Personen im Mazda als auch ihr Verhalten trotz des Umstandes, dass er sein Fahrzeug so knapp an der Leitschiene entlang lenkte, genauestens beobachtete, nämlich zunächst im Rückspiegel und dann beim Überholt­werden - er konnte in der Verhandlung sogar angeben, welche (nicht vorhandene) Person angeblich welches Handzeichen gegeben habe. Nachvoll­ziehbar ist, dass der Mercedes einige Zeit zum Beschleunigen brauchte, wobei der Bw auch peinlichst auf einen seiner Ansicht nach zu geringen Nach­fahrabstand und den ebenfalls als zu gering erkannten Seitenabstand des Mazda achtete und sich zum Antippen seines Bremspedales entschloss, um den Zeugen X durch das Auf­leuchten-Lassen der Bremslichter auf vermeintliche Fehler hinzuweisen; in der Verhandlung kritisierte der Bw sogar eine vermeintliche aus Alter und Beruf des Zeugen X resultierende fehlende Fahrerfahrung im Gegensatz zu ihm, einem Fernfahrer in Pension.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist sachlich betrachtet nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Bw den ihm zum Vorfallszeitpunkt nicht nur gänzlich unbekannten sondern erwiesenermaßen auch vollkommen nüchternen Zeugen X derart schlecht zu machen versucht, allerdings hat der Bw durch seine Schilderung vom Zustande­kommen der Kollision der beiden Fahrzeuge durch "Zumachen" am Ende des Überhol­manövers und den – von ihm zunächst noch erfolgreich parierten – Versuch des Zeugen X, den Mercedes von der Fahrbahn "abzudrängen", den Bogen eindeutig über­spannt. Die vom Bw in der Verhandlung lebhaft im Sinne von "rambo­artigen" Angriffen des Zeugen X umschriebenen Manöver, um den Mercedes von seiner Fahrlinie abzudrängen und an die Leitschiene zu drücken, sind nicht nur nach den schlüssigen Ausführungen des SV in technischer Hinsicht unglaubwürdig, sondern bei den 1400 kg Eigengewicht des Mercedes und der nach vorne gerichteten Bewegung auch völlig lebensfremd. Schon aus dem Straßenverlauf der B138 und den dortigen Sichtverhältnissen ergibt sich zweifelsfrei, dass dort ein derartiges wie vom Zeugen X beschriebenes Über­holmanöver ohne Gegenverkehr einwandfrei und gefahrlos möglich ist. Der vom Bw geschilderte, von ihm offen­bar bereits vorhersehbare und durch Abstützen der durchgestreckten Arme am Lenkrad zunächst erfolgreich abgewehrte Angriff würde ein vorsätzliches Handeln des Zeugen X in Bezug auf die Herbeiführung einer konkreten Gefährdung des Bw bedeuten, die, hätte eine solche tatsächlich statt­gefunden, eine gerichtlich strafbare Tat darstellen würde, von der aber bislang offensichtlich keine Rede war und für die auch keinerlei emotionaler oder in technischer Hinsicht schlüssiger Anhaltspunkt erkennbar ist.

 

Hingegen ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates schon bei der vom Zeugen X (zB beim Versuch, den Bw zum Absichern der Unfallstelle in der anderen Richtung zu bewegen) beschriebenen und vom Ml (beim Alkotest mit dem Bw) angedeuteten, wohl auf die Alko­holisierung des Bw – 0,67 mg/l Atem­alkoholgehalt eine Stunde nach dem Unfall entsprechen immerhin einem Blut­alkoholgehalt von mindestens 1,44 ‰ zum Lenkzeitpunkt – zurück­zuführenden verlangsamten Auffassung und Reaktion des Bw durchaus nachvollziehbar, dass dieser beim intensiven und oberlehrerhaft korrigierenden Beobachten des Fahrverhaltens des Zeugen X seine eigene Fahrlinie im Sinne eines seinem allzu aufmerksamen Blick folgenden Einschlagens des Lenkrades nach links geändert, dadurch das Bremsmanöver und Schleudern des Mazda ausgelöst und schließlich nach dem Anstoß versucht hat, gegenzulenken, was aber durch das zunächst Entlangschlittern an der Leitschiene und schließlich Verhaken darin dazu geführt hat, dass wegen des dabei erfolgten Achsbruchs rechts vorne ein Verlassen der Unfallstelle, wie es der Bw in der Berufungsverhandlung zart andeutete, nicht mehr möglich war. Dass der Bw vorher eine vom Zeugen X bestätigte "normale" Fahrlinie – der Bw durch­fuhr beim Aufschließen des Pkw des Zeugen X eine wegen eines mittig ange­legten Fahrbahnteilers eingeengte Straßenstelle beim Beschleunigen aus dem Stillstand wegen der dortigen Vorrangsituation mit geringerer als der erlaubten Geschwindigkeit – eingehalten hat, schließt ein solches Zustandekommen der Kollision zwischen den beiden Fahr­zeugen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht aus, selbst wenn der Mazda sich beim unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen durchgeführten Überhol­vorgang zur Gänze auf dem linken Fahrstreifen befunden hat. Für die vom Bw in der Verhandlung äußerst lebhaft geschilderten "Fahrfehler" des Zeugen X beim Überholvorgang bestehen hingegen keine objektiven Anhaltspunkte.

 

Aus all diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass der Bw selbst zu einem nicht geringen Teil das Zustande­kommen des in Rede stehenden Verkehrsunfalls verschuldet hat, was in rechtlicher Hinsicht zur Folge hat, dass die von der Erstinstanz im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG (gegenüber dem Mandatsbescheid nur mehr) mit fünf Monaten bemessene Entziehungsdauer wegen Verkehrsunzu­verlässigkeit, ausgehend von der Mindestentziehungs­dauer von drei Monaten gemäß § 25 Abs.3 FSG, auf der Grundlage einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG – der Bw hat zweifellos und unbestritten ein Kraftfahrzeug gelenkt und eine Übertretung nach § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen – nicht als rechtswidrig zu erkennen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

1,44 ‰ zum Unfallzeitpunkt, erstmalig 3 Monate Führerscheinentzug + wegen Verschulden an Verkehrsunfall mit Sachschaden 2 Monate = 5 Monate bestätigt.

 

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